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Amtsgericht Düsseldorf·32 C 15573/08·30.06.2009

Online-Marketingvertrag (Google-AdWords): Unwirksamer Dienstvertrag wegen Unbestimmtheit

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem einjährigen „Online-Marketingvertrag“ (monatliches „Werbebudget“ zzgl. Anschlusskosten) Zahlung sowie Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Gericht sah den Vertrag als Dienstvertrag an, hielt ihn jedoch mangels hinreichend bestimmter bzw. bestimmbarer Leistungsbeschreibung für unwirksam. Aus dem unterzeichneten Vertragstext ergab sich weder Umfang noch konkrete Ausgestaltung der geschuldeten Werbemaßnahmen; selbst die nachträglich vorgelegte Leistungsbeschreibung ließ offen, in welchem Umfang Budget tatsächlich in Google-AdWords-Werbung fließen sollte. Eine AGB-Bestätigung über die Aushändigung einer Leistungsbeschreibung war zudem als Beweisregel unwirksam, sodass Zahlungs- und Nebenforderungen nicht bestanden.

Ausgang: Zahlungsklage aus Online-Marketingvertrag wegen Unwirksamkeit des Vertrags mangels Leistungsbestimmtheit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angebot auf Abschluss eines Dienstvertrags ist nur wirksam, wenn die geschuldete Leistung nach Art und Umfang hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar festgelegt ist.

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Bei Verträgen über Online-Werbekampagnen genügt eine bloße Benennung von Produkt, Region und Laufzeit ohne Festlegung des Umfangs der Werbemaßnahmen nicht zur Bestimmtheit der Leistungspflichten.

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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene, nicht hervorgehobene Bestätigung der Aushändigung von Unterlagen (Beweislast-/Beweisregel zu Tatsachen) ist nach dem Leitbild des § 309 Nr. 12 b BGB auch im Unternehmerverkehr über §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB unwirksam; sie entfaltet nach § 306 BGB keine Wirkung.

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Fehlt es an einer Einigung über den wesentlichen Leistungsinhalt, ist der Vertrag nach § 155 BGB unwirksam, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Parteien ihn auch ohne diese Einigung geschlossen hätten.

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Die Vereinbarung eines Pauschalpreises ersetzt nicht die erforderliche Bestimmtheit der wechselseitigen Leistungspflichten bei Vertragsschluss.

Relevante Normen
§ 31 ff BGB§ 145 BGB§ 155 BGB§ 309 Nr. 12 b) BGB§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB§ 306 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2009

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien unterzeichneten am 28.02.2008 einen als "Online-Marketingvertrag" bezeichneten Vertrag. In dem Vertragstext wurde vereinbart, dass die Klägerin im Bereich X eine Werbekampagne für folgende von dem Beklagten vertriebene "Hauptprodukte" durchführen soll: Schachzubehör und –bretter, Schachbücher und Backgammon. Als Vertragslaufzeit wurde ein Zeitraum von einem Jahr vereinbart. Als von dem Beklagten zu zahlendes Entgelt wurden ein monatlicher Betrag von 357,00 € brutto, der als "Werbebudget" bezeichnet wurde, sowie Anschlusskosten in Höhe von 299,00 € netto festgelegt. In dem von den Parteien unterzeichneten Vertragsvordruck heißt es weiter u.a.:

3

"Eine genaue Leistungsbeschreibung wurde dem Partnerunternehmen ausgehändigt."

4

Weitere Bestimmungen hinsichtlich der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen finden sich in dem Vertragstext selbst nicht.

5

Aus einer von der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits vorgelegten "Leistungsbeschreibung zur Online-Marketingkampagne" und einem ebenfalls im Rahmen des Rechtsstreits vorgelegten Schreiben unter dem Tittel "Das Full-Service-Paket aus einer Hand" ergibt sich, dass die Werbekampagne über die Internetplattform "Google-Adwords" durchgeführt werden soll. Die Werbung über "Google-Adwords" funktioniert so, dass bei bestimmten, vorher festgelegten Schlagwörtern die Adresse des Werbekunden eingeblendet wird. Kosten für den Werbekunden entstehen jedoch erst, wenn die Verknüpfung zu der Internetseite des Werbenden angeklickt wird. Die Höhe der Kosten bestimmt sich danach, wie viel Geld der Werbekunde für einen Klick zu zahlen bereit ist. Die Höhe dieses zu zahlenden Entgelts bestimmt, ob und wo Anzeigen erscheinen. Je höher der Betrag ist, der für einen Klick geboten wird, um so höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Werbung überhaupt erscheint und um so günstiger positioniert ist der Werbeeintrag zu finden.

6

Aus der von der Klägerin vorgelegten Leistungsbeschreibung ergibt sich weiter, dass zunächst Suchbegriffe über die Wissensdatenbank der Klägerin recherchiert werden sollen und dass dem Vertragspartner der Klägerin über ein sogenanntes Monitoringsystem die Möglichkeit gegeben wird, nachzuvollziehen, in welchem Umfang für ihn geworben wurde. Schließlich werden dort weitere von der Klägerin zu erbringende Leistungen beschrieben. Es wird insoweit auf die von der Klägerin überreichten Anlagen zu dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag, insbesondere die "Leistungsbeschreibung zur Online-Maketingkampagne" hingewiesen. Dort heißt es unter anderem:

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"Das vertraglich festgelegte Budget wird in das X® System als Werbebudget eingestellt und dort verwaltet. Die hiervon auf die Google-Adwords entfallenden Teile des Budgets werden so aufgeteilt und fortlaufend angepasst, dass eine möglichst konstante Nutzung über jeden Monat erfolgen kann. Ziel hierbei ist es, für das Partnerunternehmen konstant eine monatliche Präsenz bei Google zu erreichen. Die Verwaltung berücksichtigt, die vom Partnerunternehmen gewünschte Werberegion, dessen Budget sowie den Akquisewert eines Neukunden."

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Entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag hat die Klägerin keinerlei "nach außen erkennbare" Leistungen erbracht. Der Beklagte erbrachte die vertraglich vereinbarten Zahlungen ebenfalls nicht.

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Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 10.06.2008 eine Forderung in Höhe von 1.426,81 € zuzüglich Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 156,50 € an.

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Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Leistungsbeschreibungen bei Vertragsschluss übergeben.

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Sie ist der Ansicht, der Vertrag sei ausreichend bestimmt. Es sei ihr nicht möglich gewesen, ihre Leistung in einem konkreteren Umfang als geschehen zu beschreiben. Der konkrete Werbeumfang könne im Vorhinein nicht festgelegt werden, da die Kosten der Werbung erst nach Durchführung eines Bietverfahrens feststünden. Im Übrigen bestehe kein Bedürfnis für den Beklagten, den Umfang des Werbebudgets, dass an Google weitergeleitet wird, zu kennen, da ein Pauschalpreis vereinbart wurde.

12

Die Klägerin beantragte ursprünglich,

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die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 2.854,81 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 712,81 € seit dem 30.03.2008 und aus jeweils 357,00 € seit dem 30.04.2008, 30.05.2008, 30.06.2008, 30.07.2008, 30.08.2008 und 30.09.2008 zu zahlen, die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 156,50 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.06.2008 zu zahlen.

  1. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 2.854,81 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 712,81 € seit dem 30.03.2008 und aus jeweils 357,00 € seit dem 30.04.2008, 30.05.2008, 30.06.2008, 30.07.2008, 30.08.2008 und 30.09.2008 zu zahlen,
  2. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 156,50 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.06.2008 zu zahlen.
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Mit Schriftsatz vom 07.01.2009 erweiterte die Klägerin die Klage und beantragt,

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die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 3.568,81 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 355,81 € seit dem 29.02.2008, aus jeweils 357,00 € seit dem 30.03.2008, 30.04.2008, 30.05.2008, 30.06.2008, 30.07.2008, 30.08.2008 und 30.09.2008 , 30.10.2008 und 30.11.2008 zu zahlen,

  1. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 3.568,81 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 355,81 € seit dem 29.02.2008, aus jeweils 357,00 € seit dem 30.03.2008, 30.04.2008, 30.05.2008, 30.06.2008, 30.07.2008, 30.08.2008 und 30.09.2008 , 30.10.2008 und 30.11.2008 zu zahlen,
16

die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 156,50 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.06.2008 zu zahlen.

  1. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 156,50 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.06.2008 zu zahlen.
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Schließlich erweiterte die Klägerin die Klage mit weiterem Schriftsatz vom 02.02.2009 und beantragt nunmehr,

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die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 4.282,81€ nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 355,81 € seit dem 29.02.2008, aus jeweils 357,00 € seit dem 30.03.2008, 30.04.2008, 30.05.2008, 30.06.2008, 30.07.2008, 30.08.2008 und 30.09.2008 , 30.10.2008 und 30.11.2008, 30.12.2008 und 30.01.2009 zu zahlen,

  1. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 4.282,81€ nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 355,81 € seit dem 29.02.2008, aus jeweils 357,00 € seit dem 30.03.2008, 30.04.2008, 30.05.2008, 30.06.2008, 30.07.2008, 30.08.2008 und 30.09.2008 , 30.10.2008 und 30.11.2008, 30.12.2008 und 30.01.2009 zu zahlen,
19

die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 156,50 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.06.2008 zu zahlen.

  1. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 156,50 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.06.2008 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Der Beklagte bestreitet, dass es sich bei der Klägerin um eine tatsächlich existierende juristische Person handelt, der eine Aktivlegitimation zukommen könnte. Er ist der Ansicht, die vertraglich vereinbarte Vergütung stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung des Klägers.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

26

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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1.

28

Die Klage ist zulässig. Soweit der Beklagte bestreitet, dass es sich bei der Klägerin um eine tatsächlich existierende juristische Person handelt, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat.

29

2.

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Die Klage ist unbegründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch besteht nicht, da der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der von der Klägerin zu erbringenden Leistung unwirksam ist.

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Voraussetzung eines wirksamen Vertragsschlusses ist, dass das Angebot ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist. Für Verträge, die den gesetzlich geregelten Vertragstypen entsprechen bedeutet dies, dass das Angebot bezüglich der wesentlichen Vertragsbestandteile des beabsichtigten Vertragstypes eine objektiv verständliche Regelung enthalten muss bzw. in dem Vertrag ausdrücklich, konkludent oder auf Grund der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 31f5 f BGB) die Bestimmung der verständlichen Regelung dem Angebotsempfänger oder einem Dritten überlassen wird (MüKo – Kramer, BGB, 5. Auflage, § 145 Rn. 4).

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits wollten im vorliegenden Fall einen Dienstvertrag schließen. Ob es sich bei einem Vertrag über die Erstellung von Werbung um einen Werk- oder Dienstvertrag handelt, hängt davon ab, ob ein bestimmter Erfolg oder eine Arbeitsleistung geschuldet wird. Da vorliegend kein konkreter Erfolg, sondern die Zurverfügungstellung der Arbeitsleistung der Klägerin über einen Zeitraum von 1 Jahr Gegenstand des Vertrages war, ist der Vertrag als Dienstvertrag zu klassifizieren. Das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Dienstvertrages ist nicht als ausreichend bestimmt anzusehen. Wesentlicher Bestandteil eines Angebots auf Abschluss eines Dienstvertrages ist neben dem von der Gegenseite geschuldeten Entgelt in erster Linie die von dem Dienstverpflichteten zu erbringende Leistung. Diese muss im Rahmen des Angebotes in einem ausreichend bestimmten oder bestimmbaren Umfang dargelegt werden. In dem von dem Beklagten unterzeichneten Vertrag wurde festgehalten, dass die Klägerin mittels des vereinbarten Werbebudgets eine Online-Marketingkampagne für die von dem Beklagten gewerblich veräußerten Waren im Bereich X für den Zeitraum von einem Jahr durchführen sollte. Diese aus dem Vertragstext zu entnehmende Beschreibung der Leistung der Klägerin erfüllt keinesfalls die Anforderungen an eine ausreichend bestimmte Leistungsbeschreibung. Dem Vertrag lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich Werbemaßnahmen für ihre Vertragspartner durchzuführen hat. Es wurde dort nicht einmal festgehalten, auf welcher Online-Plattform die Werbung veröffentlicht werden sollte. Zwar wird dort geregelt, wofür geworben werden soll, in welchem lokalen Umfeld und über welchen Zeitraum die Werbung erfolgen soll. Der Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistung wird in dem von dem Beklagten unterzeichneten Vertrag jedoch mit keinem Wort dargestellt. Ohne diesbezügliche Angaben kann jedoch keinesfalls von einer verständlichen Regelung ausgegangen werden.

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Die Parteien haben die Festlegung der von der Klägerin zu erbringenden Leistung auch nicht dem Beklagten oder der Klägerin überlassen. Anhaltspunkte dafür, dass einer der Vertragspartner den Umfang der Leistung bestimmen durfte, ergeben sich aus dem Vertrag nicht.

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Selbst wenn der Vertrag entgegen des zuvor Gesagten als ausreichend bestimmt anzusehen wäre, wäre dieser nach § 155 BGB unwirksam. Die Parteien haben keine Einigung über den Umfang der von der Klägerin zu erbringende Leistung getroffen. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Vertragspartner der Klägerin ohne die Festlegung der klägerischen Leistung einen Vertrag schließen wollte, wäre der Vertrag in dem Fall, dass dieser ausreichend bestimmt war, nach § 155 BGB als unwirksam anzusehen.

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Die Frage der Bestimmtheit des Vertrages ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidung allein auf Grundlage des von dem Beklagten unterzeichneten Vertragstextes zu ermitteln. Selbst wenn jedoch die von der Klägerin überreichte Leistungsbeschreibung bei der Frage, ob der Vertrag ausreichend bestimmt ist, zu berücksichtigen wäre, wäre nicht von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen.

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Der Vortrag der Klägerin, sie habe dem Beklagten bei Vertragsschluss die nunmehr überreichte Leistungsbeschreibung übergeben, ist der Entscheidung nicht zu Grunde zu legen. Diesen von dem Beklagten bestrittenen Vortrag stellt die Klägerin lediglich durch Vorlage des Vertrages unter Beweis. Dies ist jedoch nicht zum Nachweis der streitigen Tatsache ausreichend, da die in dem Vertrag festgehaltene Bestätigung, dass eine Leistungsbeschreibung übergeben wurde, unwirksam ist. In dem Vertrag wird ohne gesonderte Hervorhebung festgehalten, dass der Vertragspartner der Klägerin eine genaue Leistungsbeschreibung erhalten hat. Eine solche Regelung in den AGB der Klägerin verstößt gegen § 309 Nr. 12 b) BGB. Zwar ist § 309 Nr. 12 b) BGB nicht im Verkehr zwischen Unternehmern unmittelbar anwendbar. Das sich aus dieser Bestimmung ergebende Verbot gilt über §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB jedoch auch zwischen Unternehmern (Palandt – Grüneberg, BGB, 66. Auflage § 309 Rn. 103; OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 1074), so dass die Bestätigung der Übergabe im Rahmen der Vertragsurkunde keine Wirkung entfaltet, § 306 BGB.

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Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass dem Beklagten die von der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits eingereichten Leistungsbeschreibungen übergeben wurden, würde dies nicht zu einer Bestimmtheit der vertraglichen Vereinbarung führen bzw. gegen eine Unwirksamkeit des Vertrages nach § 155 BGB sprechen. Zwar wäre dann davon auszugehen, dass die Parteien vereinbarten, dass die Klägerin die Werbekampagne bei "Google-Adwords" schaltet und in diesem Zusammenhang die sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Arbeiten zu erbringen hat. Auch unter Zugrundelegung der Leistungsbeschreibung läge jedoch keine ausreichend bestimmte Vereinbarung hinsichtlich des Umfangs der von der Klägerin zu erbringenden Leistung vor, da nicht festgelegt wurde, in welchem Umfang Werbung bei Google geschaltet werden sollte. Hierzu wäre erforderlich gewesen, darzulegen, in welchem Umfang das Werbebudget an die Fa. Google weitergeleitet werden sollte, also unmittelbar in die Werbung fließt. Alternativ hätte die Klägerin festlegen können, in welchem zeitlichen Umfang und auf welcher Position die Werbung ihres Vertragspartners zu erscheinen hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin wäre es dieser auch möglich gewesen, anzugeben, in welchem Umfang Werbemaßnahmen durchzuführen sind. Dem steht der Umstand, dass die Werbung nach Durchführung eines Bietverfahrens von der Klägerin bezahlt wird, nicht entgegen. Hierdurch mag es zwar unmöglich sein, eine exakte monatliche Summe zu bestimmen, die unmittelbar zu Werbezwecken eingesetzt wird. Allerdings könnte die Klägerin zumindest einen Durchschnittsbetrag für die gesamte Vertragslaufzeit angeben.

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Trotz dieser Möglichkeit hat die Klägerin keinerlei Angaben zu dem Umfang der von ihr zu erbringenden Leistungen gemacht. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand auch ein Bedürfnis der Festlegung der Leistungen der Klägerin. Hieran ändert die Vereinbarung eines Pauschalpreises nichts, da auch bei einem vereinbarten Pauschalpreis bei Vertragsschluss ausreichend bestimmt werden muss, welche Leistungen von den jeweiligen Vertragsparteien zu erbringen sind.

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Schließlich führt auch eine Kontrollüberlegung unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten, dass das vertraglich vereinbarte Entgelt außer Verhältnis zu der von der Klägerin geschuldeten Leistung stand, zu dem Ergebnis, dass der Vertrag nicht ausreichend bestimmt war. Auf Grundlage des Vertragstextes und sogar unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibung kann nicht ermittelt werden, ob das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angemessen war. Es lässt sich also nicht ermitteln, ob der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB nichtig war. Dass dies nicht möglich ist, belegt jedoch die fehlende Bestimmtheit des Vertrages.

40

Mangels Wirksamkeit des Vertrages besteht weder der Anspruch in der Hauptsache noch der Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten oder Zinsen nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

41

II.

42

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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III.

44

Der Streitwert wird bis zum 07.01.2009 auf 2.854,81 €, vom 08.01.2009 bis zum 04.02.2009 auf 3.568,81 € und ab dem 05.02.2009 auf 4.282,81 € festgesetzt.