Klage auf Renovierungskosten wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Vermieterin verlangt nach Mietende Zahlung von Renovierungskosten aus vertraglichen Schönheitsreparaturklauseln. Das Gericht prüft, ob die formularmäßigen Regelungen wegen Summierungseffekts (§ 9 AGBG) unwirksam sind. Es stellt fest, dass Fristenplan, Bedarfspflicht und Kostenquotelung kumulativ eine unangemessene Benachteiligung ergeben und weist die Klage ab.
Ausgang: Klage der Vermieterin auf Zahlung von Renovierungskosten wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Formularmäßige Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind nicht grundsätzlich unwirksam; sie können jedoch wegen eines zusammenziehenden Summierungseffekts nach § 9 AGBG unzulässig sein.
Eine Quotenhaftungsklausel ist unwirksam, wenn sie mit einer Pflicht zur laufenden Renovierung nach Fristenplan oder bei Bedarf kumuliert, sodass der Mieter faktisch zur vollständigen Renovierung verpflichtet wird.
Klauseln, die in ihrer Gesamtausgestaltung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen, können nicht durch inhaltliche Reduktion auf einen einzelnen, an sich wirksamen Teil erhalten werden, wenn die Regelungen nicht trennbar sind.
Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen unterlassener Renovierung setzt darlegungs- und beweisbar eine vertragswidrige Nutzung oder konkreten Schaden voraus; bloße Bezugnahme auf Rechnungen genügt nicht.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2001
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 340 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war Vermieterin, die Beklagte war Mieterin einer preisgebundenen Wohnung im Hause XX in XXX. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung macht die Klägerin Ansprüche aus Schadensersatz und Mängelbeseitigung wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen gemäß Rechnungen der X GmbH vom 16. März 2001 über 294,91 DM und der XX GmbH vom 23. April 2001 über 3.560,36 DM geltend. Gemäß § 6 des Mietvertrages waren die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin in der Fassung vom 1. Januar 1997 Bestandteil des Vertrages geworden. Gemäß Ziffer 5 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen hatte die Beklagte sich dazu verpflichtet, während der Mietzeit Schönheitsreparaturen nach Maßgabe des Fristenplanes durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sollten sämtliche Anstrich sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung umfassen. Gemäß Ziffer 5 Abs. 2 war die Beklagte in Ausnahmefällen dazu verpflichtet, eine Verkürzung der angegebenen Fristen hinzunehmen, wenn der Grad der Abnutzung der Wohnung dieses erfordert. Ziffer 12 Abs. 4 bestimmte, dass die Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses auszuführen sind.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.855,27 DM nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die gesamten Renovierungsklauseln des Vertrages seien wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus mietvertraglich übernommener Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf Zahlung eines Betrages von 1.971,17 € (= 3855,27 DM) besteht nicht. Die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltenen Regelungen bezüglich der Schönheitsreparaturen verstoßen aufgrund ihres Summierungseffekts gegen § 9 AGBG und sind daher unwirksam. Grundsätzlich ist die Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter zwar nicht nach § 9 AGBG unwirksam. Ebenfalls wirksam sind formularmäßige Klauseln, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten als Abgeltung zu zahlen hat (vgl. BGH NJW 1988, 2790). Eine Quotenhaftungsklausel ist jedoch unwirksam, wenn zwar die für die Berechnung der Quote maßgebenden Fristen erst mit Beginn des Mietverhältnisses laufen, der Mieter aber zusätzlich zur laufenden Renovierung bei Bedarf, jedenfalls aber nach einem Fristenplan verpflichtet ist (vgl. OLG Stuttgart, NJW RR 1989, 520). Dies gilt auch in Fällen, in denen die unwirksame Gesamtregelung aus an sich jeweils unbedenklichen Klauseln folgt, die einen Summierungseffekt haben und deshalb in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung führen (vgl. BGH NJW 1993, 532). In vorliegendem Fall bezieht die Klägerin sich mit ihrer Forderung zwar nicht direkt auf die in Ziffer 12 Nr. 4 ihrer Allgemeinen Vertragsbestimmungen geregelte Kostenquotelung, sondern auf die in Ziffer 12 Nr. 3 erforderliche Renovierung bei Auszug. Danach hätte die Mieterin bei Auszug die Wohnung renoviert zurückgeben müssen, da der "Grad der Abnutzung" nach Ziffer 5 Nr. 2 dies bereits vor Ablauf der Fristen erfordert hätte. Nach der in Ziffer 12 Nr. 4 enthaltenen Kostenquotelungsregelung hätte die Mieterin den entsprechenden Betrag von 100 % der Renovierungskosten als "Anteil" entrichten müssen. Damit liegen hier eine Quotenhaftungsklausel und Schönheitsreparaturen nach Fristenplan oder Bedarf bei Auszug kumulativ vor. Insofern müssen die Klauseln von Ziffer 5 Nr. 2 und Nr. 3 und Ziffer 12 Nr. 3 und Nr. 4 als zusammengehörig gewertet werden. Diese haben einen Summierungseffekt, der zu einer unangemessenen Benachteiligung der Mieterin führt, da sie praktisch nur eine komplett renovierte Wohnung zurückgeben darf bzw. alternativ nach der Kostenquotelungsregelung die Kosten für eine komplette Renovierung zu tragen hat. Eine geltungserhaltende Reduktion auf die Regelung in Ziffer 12 Nr. 3 scheidet aus, da die betreffenden Regelungen inhaltlich nicht trennbar sind. Auch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung vermag dem Klagebegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine wie auch immer geartete vertragswidrige Nutzung der Mietsache im Hinblick auf die geltend gemachten Beanstandungen ist von der Klägerin nicht dargetan. Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gegenstandswert: 1.971,17 € (= 3.355,27 DM)