Steuerberaterhonorar: Billiges Ermessen bei Gebührensatz über Mindestgebühr (StBGebV)
KI-Zusammenfassung
Der Steuerberater verlangte aus mehreren Rechnungen für Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Buchführung insgesamt 4.827,37 Euro Honorar. Streitpunkt war, ob (teilweise) Pauschalvergütung vereinbart war und ob die vom Kläger angesetzten Gebührensätze nach StBGebV/§ 315 BGB angemessen waren. Das Gericht sprach nach sachverständiger Begutachtung nur 1.817,22 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab, weil viele behauptete Mehraufwände unsubstantiiert oder nicht abrechnungsrelevant waren. Ein nach Fristablauf eingereichter umfangreicher Schriftsatz des Klägers blieb wegen Verspätung unberücksichtigt; Zinsen gab es erst ab Rechtshängigkeit.
Ausgang: Klage auf Steuerberaterhonorar nur in Höhe von 1.817,22 Euro zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pauschalvergütung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 StBGebV setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus.
Der Steuerberater bestimmt die Rahmengebühr nach § 11 StBGebV i.V.m. § 315 BGB nach billigem Ermessen; bei Überschreiten der Mindestgebühr trägt er die Darlegungs- und Beweislast für gebührenerhöhende Umstände.
Es besteht keine Regelvermutung, dass die Mittelgebühr im Gebührenrahmen stets angemessen ist; die Angemessenheit ist anhand der Umstände des Einzelfalls (u.a. Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Haftungsrisiko) zu bestimmen.
Behaupteter zeitlicher Mehraufwand rechtfertigt innerhalb der Zeitgebühr nach § 13 Satz 2 StBGebV nicht die Erhöhung des Halbstundensatzes, wenn der Mehrbedarf über zusätzliche Zeiteinheiten hätte abgerechnet werden können.
Nach Fristablauf eingereichter neuer Sachvortrag zur Begutachtung kann nach §§ 296 Abs. 1, 4, 411 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen werden, wenn seine Berücksichtigung das Verfahren verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.817,22 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 38 % und der Kläger 62 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlung von Steuerberaterhonoraren. Der Kläger war von Mai 2005 bis Januar 2012 steuerlicher Berater der Beklagten. Die Beklagte war Immobilienmaklerin und hatte einen Mitarbeiter. Seit Januar 2012 ist der Kläger nicht mehr für die Beklagte tätig, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wer von den Parteien das Vertragsverhältnis beendete. Der Kläger begehrt Zahlung folgender Rechnungsbeträge:
1. Rechnungs-Nr. 29a/L/ 2002 vom 30.01.2012 über 550,38 € (Bl. 11 GA)
2. Rechnungs-Nr. 26/L/2002 vom 27.01.2012 über 515,63 € (Bl. 21 GA)
3. Rechnungs-Nr. 30a/L/2002 vom 30.01.2002 über 1.023,16 € (Bl. 18 GA)
4. Rechnungs-Nr. 27/L/2012 vom 30.01.2012 über 567,04 € (Bl. 105 GA)
5. Rechnungs-Nr. 30/L/2002 vom 30.01.2012 über 275,13 € (Bl. 16 GA)
6. Rechnungs-Nr. 31a/L/2012 vom 30.01.2012 über 933,20 € (Bl. 24 GA)
7. Rechnungs-Nr. 28/L/2002 vom 30.01.2002 über 687,70 € (Bl. 108 GA)
8. Rechnungs-Nr. 33/L/2012 vom 30.1.2012 über 275,13 Euro (Bl. 7 GA)
Gesamt: 4.827,37 Euro.
Der Kläger übersandte der Beklagten die streitgegenständlichen Rechnungen mit Schreiben vom 11.06.2012. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen wird auf die angegebenen Blattzahlen der Gerichtsakte Bezug genommen. Zu den streitgegenständlichen Rechnungen tragen die Parteien im Einzelnen Folgendes vor:
1.
Rechnungs-Nr. ####### vom 30.01.2012 über 550,38 Euro:
a) Erstellung des Jahresabschlusses / Einnahmen – Überschuss – Rechnung
2007
Der Kläger rechnete für die Erstellung der Einnahmen – Überschuss – Rechnung eine 12/10 Gebühr ab.
Hierzu trägt der Kläger vor, er habe sich bei der Q-Bank in O Darlehensabrechnungen besorgt. Der Kläger behauptet, er habe den Bruttolistenpreis für das finanzierte Fahrzeug beim Händler selbst erfragen müssen. Weiter behauptet der Kläger, er habe die Kosten des Arbeitszimmers selbst ermitteln müssen und habe dafür die Gesamtfläche der Wohnung und die Fläche des Arbeitszimmers ermittelt. Der Kläger habe alle Kosten der Wohnung auf die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers umgerechnet. Weiter habe er die Kosten für die private Telefonnutzung selbst ermittelt. Er habe die Belastung der Mietzinszahlungen für den PKW-Einstellplatz der Beklagten selbst ermitteln müssen für die zutreffende Buchung der Umsatzsteuer. Hierzu habe er bei dem Vermieter den Mietvertrag angefordert und 5 Mietverträge zur Prüfung erhalten. Er habe bei der Firma J die Rechnungen bzgl. des Internetauftritts der Beklagten für die Überprüfung der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben und des Vorsteuerabzugs anfordern müssen. Er habe 17 Konten zwischen Finanzbuchhaltung und Anlagenbuchhaltung abgestimmt. Die Beklagte habe 2007 überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse gehabt, da sie ein Einkommen von rund 3.000,00 Euro pro Monat erzielt habe. Bei der Beklagten hätten auch überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse vorgelegen, da ihr ein finanzierter Peugeot ### gehört habe mit einem Verkaufspreis von 21.330,00 Euro. Schließlich sei von ihm in der Rechnung ein zu niedriger Gegenstandswert angesetzt worden.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Fall der Beklagten einfach und übersichtlich gelagert sei. Die Beklagte behauptet, sie habe den Brutto-Listenpreis selbst erforscht. Auf Anforderung des Klägers habe sie dem Kläger den Grundriss und die Wohnflächenberechnung zur Verfügung gestellt. Eine private Telefonnutzung habe es nicht gegeben. Die Beklagte ist der Ansicht, dass aus diesem Grund eine Aufteilung der Telefonkosten nicht erforderlich gewesen sei. Die Ausführungen des Klägers zum PKW-Stellplatz und zur Prüfung der 5 Verträge seien nicht nachvollziehbar. Die Rechnung der Fa. J sei eine einfache Dauerrechnung gewesen. Die Prüfung dieser Rechnung durch einen Steuerberater sei einfachste Tätigkeit.
b) Erläuterungsbericht zum Jahresabschluss
Der Kläger rechnete für den Erläuterungsbericht zum Jahresabschluss eine 3/10 Gebühr ab.
Der Kläger trägt hierzu vor, dass in der Rechnung eine zu niedrige Summe der Betriebseinnahmen als Gegenstandswert berücksichtigt worden sei.
c) Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2007
Der Kläger setzte den Mindestgebührensatz von 1/10 an.
d) Umsatzsteuererklärung 2007
Der Kläger rechnete für die Umsatzsteuererklärung 2007 eien 3/10 Gebühr ab.
Der Kläger behauptet, er habe sich über die Fertigung der Steuererklärung und eine Umsatzsteuerverprobung hinaus auch um die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen gekümmert und in diesem Zusammenhang Mahnungen des Finanzamtes bearbeitet. Der Kläger kündigte insoweit Unterlagen aus dem Jahr 2007 an. Darüber hinaus habe der Kläger eine Rückfrage des Finanzamtes zudem Provisionsabrechnungen des 1. Quartals 2007 bearbeitet. Hierfür kündigte der Kläger Unterlagen an, die auf das Ende des Jahres 2007 bzw. den Anfang des Jahres 2008 datieren.
e) Prüfung von Steuerbescheiden, Gewerbesteuerbescheide
(Messbetrag und Stadt E) vom 05.10.2009
Der Kläger rechnete für diese Position 0,5 Stunden zu 46,00 Euro ab.
Der Kläger behauptet, er habe den Gewerbesteuermessbescheid, den Steuerbescheid der Stadt E, die Vorauszahlungen 2008 und 2009 sowie den Bescheid der Stadt E über Gewerbesteuerzinsen 2009 geprüft. Die Prüfungshandlungen hätten länger als die abgerechnete 0,5 Stunde, nämlich jeweils ca. 1 Stunde gedauert.
f) Prüfung von Steuerbescheiden, Umsatzsteuerabrechnung 2007 vom
17.07.2009
Für diese Bescheidprüfung rechnete der Kläger 0,5 Stunde zu 46,00 Euro ab.
Der Kläger behauptet, er habe auch die Zinsfestsetzung geprüft. Zudem habe er die geänderte örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden zu beachten gehabt. Die Prüfungshandlungen hätten länger als die abgerechneten 0,5 Stunden, nämlich ca. 1 Stunde gedauert.
2.
Rechnung ##### vom 27.01.2012
a) Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2007
Für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2007 rechnete der Kläger
eine 3/10 Gebühr ab.
Die Steuererklärung bestand aus Mantelbogen, Anlage Unterhalt, Anlage Kind, Anlage GSE und Anlage ST.
Der Kläger trägt hierzu vor, er habe ein diesbezügliches Schreiben am 01.09.2008 an die Beklagte gesandt. Weiter habe er ein für die Steuererklärung notwendiges Formular „Unterhaltserklärung für das Kalenderjahr“ in russische Sprache übersetzt und in deutscher und russischer Sprache formularmäßig gefertigt und an die Beklagte gesendet.
b) Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Für diese Position berechnete der Kläger eine 3/20 Gebühr.
Hierzu behauptet der Kläger, die Beklagte habe dem Kläger trotz Aufforderung keine Steuerbescheinigung vorlegen können. Der Kläger habe daraufhin die Steuerbescheinigung selbst bei der Q2 AG angefordert. Ihm sei hierauf eine Ersatzsteuerbescheinigung zugesandt worden.
c) Prüfung von Steuerbescheiden, Einkommenssteuerbescheid
2007, Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Einkommenssteuer auf den 31.12.2007, Einspruch
gegen die Bescheide
Für diese Position rechnete der Kläger 1 Stunde zu 92,00 Euro ab.
Der Kläger prüfte die genannten Bescheide und legte gegen den Bescheid vom 10.09.2009 Einspruch ein.
3.
Rechnung ##### vom 30.01.2012
a) Erstellung des Jahresabschlusses / Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2008
Für die Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung berechnete der Kläger
eine 12/10 Gebühr.
Die Beklagte erzielte im Jahr 2008 ein Einkommen von 3.950,00 Euro monatlich. Der Kläger ist der Ansicht, hierbei handele es sich um ein überdurchschnittliches Einkommen. Die Beklagte erwarb im Jahr 2008 einen BMW ### Fünftürer zu einem Preis von 26.090,00 Euro. Der Kläger ist der Ansicht, dass aus diesem Grund überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse bei der Beklagten anzunehmen seien. Der Kläger ermittelte den geldwerten Vorteil der privaten PKW-Nutzung für beide im Jahr 2008 von der Beklagten genutzten Fahrzeuge. Der Kläger ermittelte die private PKW-Nutzung anhand der 1%-Regelung und erfasste die bisherige Finanzierung des Peugeots und die neue Finanzierung (offensichtlich für den BMW) über die T-Bank, wobei diesbezügliche Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Der Kläger behauptet, er habe bei der Q-Bank einen Zins- und Tilgungsplan angefordert und diesen als Grundlage der Abschlussbuchungen genutzt. Hinsichtlich des neuen Darlehens bei der T-Bank habe er anhand von Kontoauszügen die Bestandteile der Rate identifiziert und in Darlehenskapital, Kreditzinsen und Bearbeitungsgebühren aufgeteilt und diese Bestandteile entsprechend verbucht. Der Kläger behauptet weiter, aufgrund des neuen Fahrzeugs habe er einen neuen Vertrag über den PKW-Einstellplatz geprüft. Er habe insoweit die Belastung der Mietzahlungen analysiert für die Umsatzsteuer und den geldwerten Vorteil unter der Prüfung der Kostendeckelung gem. der 1%-Regelung. Weiter behauptet der Kläger, die Kosten des Arbeitszimmers selbst ermittelt zu haben, indem er die Gesamtfläche der Wohnung und die Fläche des Arbeitszimmers ermittelt habe und die Gesamtkosten anteilig auf das Arbeitszimmer umgelegt habe. Er habe die Kosten der privaten Telefonnutzung abgegrenzt. Schließlich stimmte der Kläger 41 Konten ab, was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Tätigkeiten des Klägers eine Gebührenerhöhung nicht rechtfertigen könnten. Die Anwendung der 1%-Regelung sei im Übrigen der steuerliche Normalfall.
b) Erläuterungsbericht
Für den Erläuterungsbericht zum Jahresabschluss rechnete der
Kläger eine 3/10 Gebühr ab.
c) Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2008
Für diese Position setzte der Kläger den Mindestgebührensatz von 1/10 an.
d) Umsatzsteuererklärung 2008
Für die Umsatzsteuerklärung 2008 rechnete der Kläger eine 3/10-Gebühr ab.
Hierzu behauptet der Kläger, er habe überprüfen müssen, ob es sich bei den Bezügen der C an die Beklagte im Juli 2008 um nicht steuerbare, steuerfreie oder steuerpflichtige Zahlungen gehandelt habe. Die C habe der Beklagten mit den Bezügen einen Teilbetrag eines in 2 Raten auszuzahlenden Darlehens an die Beklagte überwiesen.
e) Prüfung von Steuerbescheiden, Gewerbesteuerbescheide 2008
(Messbetrag und Stadt E) vom 05.10.2009
Für die Bescheidprüfung rechnete der Kläger 0,5 Stunden zu 46,00 Euro ab.
Der Kläger behauptet, er habe den Gewerbesteuermessbescheid, den Steuerbescheid der Stadt E, die Vorauszahlungen 2010 sowie den Bescheid der Stadt E über Gewerbesteuerzinsen 2010 geprüft. Die Prüfungshandlungen hätten 1 Stunde gedauert.
f) Prüfung von Steuerbescheiden, Umsatzsteuerabrechnung 2008 vom
01.06.2010
Der Kläger rechnete für die Bescheidprüfung 0,5 Stunden zu 46,00 Euro ab.
Der Kläger behauptet, die Prüfungshandlungen hätten länger als die abgerechnete 0,5 Stunde, nämlich 1 Stunde gedauert.
4.
Rechnung ##### vom 30.01.2012
a) Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2008
Der Kläger rechnete für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2008 eine 3/10 Gebühr ab.
Die Steuererklärung bestand aus Mantelbogen, Anlage Unterhalt, Anlage Kind, Anlage G, Anlage EÜR und Anlage ST. Der Kläger übersetzte das Formular „Unterhaltserklärung für das Kalenderjahr“ in die russische Sprache und sandte es der Beklagten. Zur Anlage EÜR fertigte der Kläger die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen und den Ausweis des Umlaufvermögens.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den Tätigkeiten des Klägers um üblicherweise anfallende Tätigkeiten gehandelt habe.
b) Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Für diese Position berechnete der Kläger eine 3/20 Gebühr.
Der Kläger prüfte die ihm von der Beklagten für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2008 eingereichten Unterlagen. Dabei fiel ihm auf, dass ihm die Beklagte keine Einkünfte aus Kapitalvermögen mitgeteilt hatte, weshalb der Kläger bei der Beklagten nachfragte. Die Beklagte brachte die Jahressteuerbescheinigung zum Unterzeichnungstermin im Büro des Klägers mit. Der Kläger füllte die Anlage KAP dann im Termin zur Unterzeichnung anhand der Jahressteuererklärung per Hand aus.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es zu den Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters gehöre, Zahlen auf Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Dies könne eine Gebührenerhöhung nicht rechtfertigen. Die Beklagte wirft die Frage auf, warum das Fehlen der Angaben erst kurz vor der Abgabe der Steuererklärung aufgefallen sei.
c) Prüfung von Steuerbescheiden, Einkommenssteuerbescheid 2008,
Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlust-
vortrags zur Einkommenssteuer auf den 31.12.2008
Für diese Position rechnete der Kläger 1 Stunde zu 92,00 Euro ab.
Der Kläger prüfte die genannten Bescheide und stellte Einwendungen fest. Die Finanzbehörde hatte die Unterhaltsleistungen der Beklagten an ihre Eltern nicht als Aufwendungen anerkannt. Die Unterhaltsleistungen erfolgten wie auch in den Vorjahren im Jahr 2008 in bar. Die Finanzverwaltung weigerte sich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008, die Unterhaltszahlungen aufgrund der Barzahlung als Aufwendungen anzuerkennen. Der Kläger prüfte daher die Aufwendungen der Beklagten und klärte in verschiedenen Gesprächen mit der Beklagten die Voraussetzungen, die für eine Anerkennung der Unterhaltsleistungen erforderlich waren. Die Beklagte konnte die Unterhaltsleistungen durch laufende Abhebungen von 200,00 Euro monatlich von ihrem Konto nicht schlüssig darlegen. Zwar erklärte die Beklagte dem Kläger, eine Freundin in Kanada habe ihr für die Unterhaltsleistungen ein Darlehen gewährt. Die Darlehensgewährung konnte die Beklagte indes auch nicht schlüssig darlegen. Schließlich erklärte die Beklagte dem Kläger, dass die Barzahlung an die Eltern aus Anlass des Besuchs der Eltern in E vom 21.12.2007 bis 06.01.2008 erfolgt sei. Hierzu legte die Beklagte eine Flugabrechnung der Firma C2 vom 30.08.2008 vor. Letztlich konnte die Beklagte auch diesen Zahlungsweg nicht schlüssig darlegen. Die Eltern der Beklagten hatten zudem in der amtlichen Unterhaltserklärung ihre Renteneinkünfte nicht erklärt. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Nachbesserung auf.
Der Kläger behauptet, die Arbeiten hätten länger als die abgerechnete 1 Stunde, nämlich ca. 1,5 Stunden gedauert.
5.
Rechnung ##### vom 30.01.2012
a) Finanzbuchhaltung Januar bis Dezember 2008
Der Kläger rechnete für die Finanzbuchhaltung Januar bis Dezember 2008 eine 7/10 Gebühr ab.
Die Beklagte hatte dem Kläger die Belege zur Buchhaltung ungeordnet postalisch übersandt. Die Mitarbeiter des Klägers sortierten vor Beginn der Kontierungsarbeiten die Belege der Beklagten kalendermäßig und in private und betriebliche Belege.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe wiederholt Gaststättenrechnungen eingereicht, ohne dass auf diesen Rechnungen der gem. den steuerrechtlichen Bestimmungen erforderliche betriebliche Anlass und die Bezeichnung der bewirteten Personen angegeben gewesen sei. Weiter seien von der Beklagten wiederholt Belege für Reisen eingereicht worden, aufgrund derer die Mitarbeiter des Klägers zunächst die Reisekostenabrechnung hätten erstellen müssen. Schließlich habe es oft Probleme mit den Provisionsabrechnungen der Beklagten gegeben. Der Ausweis der Rechnungspositionen in den Abrechnungen sei oft nicht gemäß den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Der Kläger habe daher die Beklagte immer wieder zur Übersendung von korrekten Provisionsabrechnungen auffordern müssen. Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass er sich auch um die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen der Beklagten gekümmert habe und in diesem Zusammenhang Mahnungen des Finanzamtes Düsseldorf Süd aus dem Jahr 2008 bearbeitet habe.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Ausführung des Klägers zu den Provisionsabrechnungen nicht nachvollziehbar seien.
6.
Rechnung ##### vom 30.01.2012
a) Klarstellung des Jahresabschlusses /Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2009
Der Kläger rechnete für die Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2009 eine 12/10 Gebühr ab.
Die Beklagte erzielte im Jahr 2009 ein Einkommen von 3.500,00 Euro. In Bezug auf die PKW-Nutzung wandte der Kläger die 1%-Regelung an. Der Kläger stimmte desweiteren 31 Konten ab. Die Beklagte stellte im Jahr 2009 einen Mitarbeiter ein und erhielt hierfür Leistungen bei der Agentur für Arbeit. Der Kläger prüfte insoweit, um welche Art von Leistungen es sich handelte. Er stellte fest, dass es sich um einen Zuschuss handelte, weshalb die zunächst als steuerfreie Einnahme gebuchten Leistungen als Minderung der Kosten für den Mitarbeiter, also ausgabewirksam verbucht wurden.
Der Kläger behauptet, einen neuen Vertrag über den PKW-Einstellplatz vom 11.12.2012 geprüft zu haben. Weiter behauptet der Kläger, für die Ermittlung der Kosten des Arbeitszimmers die Gesamtfläche des Arbeitszimmers in Relation zur Gesamtfläche der Wohnung ermittelt zu haben, um die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers zu ermitteln. Er habe die private Telefonnutzung abgegrenzt. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Einkommen der Beklagten ein überdurchschnittliches Einkommen darstelle. Weiter ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse habe.
b) Erläuterungsbericht
Für den Erläuterungsbericht rechnete der Kläger eine 3/10 Gebühr ab.
c) Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2009
Für die Gewerbesteuererklärung 2009 setzte der Kläger den Mindestgebührensatz von 1/10 Gebühr an.
d) Umsatzsteuererklärung 2009
Für die Umsatzsteuererklärung 2009 rechnete der Kläger eine 3/10 Gebühr ab.
Der Kläger überzeugte die Beklagte davon, eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer 2009 zu entrichten und meldete die Sondervorauszahlung 2009 am 04.02.2009 an und beantragte eine Dauerfristverlängerung.
e) Prüfung von Steuerbescheiden, Gewerbesteuerbescheide (Messbetrag
und Stadt E) vom 05.10.2009
Für diese Position rechnete der Kläger 0,5 Stunden zu 46,00 Euro ab.
Der Kläger behauptet, dass er den Gewerbesteuermessbescheid, den Steuerbescheid der Stadt E sowie die Vorauszahlungen für 2011 geprüft habe. Die Prüfungshandlungen hätten 1 Stunde gedauert.
f) Prüfung von Steuerbescheiden, Umsatzsteuerabrechnung 2009 vom
01.06.2010
Für die Bescheidprüfung rechnete der Kläger 0,5 Stunden zu 46,00 Euro ab.
Der Kläger behauptet, die Prüfungshandlungen hätten länger als die abgerechnete 0,5 Stunde, nämlich 1 Stunde gedauert.
7.
Rechnung ##### vom 30.01.2012
a) Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2009
Für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2009 rechnete der Kläger eine 3/10 Gebühr ab.
Die Steuererklärung bestand aus Mantelbogen, Anlage Unterhalt, Anlage Kind, Anlage G und Anlage EÜR. Der Kläger übersetzte ein Formular „Unterhaltserklärung für das Kalenderjahr“ und sandte es an die Beklagte. Der Kläger fertigte die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen sowie den Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage EÜR.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vom Kläger vorgenommenen Tätigkeiten üblich gewesen seien.
b) Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Für diese Position berechnete der Kläger eine 3/20 Gebühr.
Da die Beklagte dem Kläger nicht die für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erforderlichen Steuerbescheinigungen, sondern nur einen für steuerliche Zwecke nicht geeigneten Kontoauszug der Q2 vom 11.01.2010 vorgelegt hatte, beschaffte der Kläger die Steuerbescheinigungen selbst.
c) Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Für diese Position berechnete der Kläger eine 6/20 Gebühr.
Die Beklagte hatte sich eine Eigentumswohnung gekauft. Der Kläger ermittelte erstmalig die steuerlichen Anschaffungskosten und die steuerliche Abschreibung. Der Kläger forderte die Verwaltungsabrechnung der S GmbH und auch den Grundsteuerbescheid bei der Stadt L selbst an. Der Kläger behauptet, er habe aus der Vielzahl der Buchungen des Kontos XXX selbst ermittelt, welche Kosten die Anschaffung und welche Werbungskosten betrafen. Zudem habe der Kläger die vollständige Zahlung des Kaufpreises von verschiedenen Zahlstellen selbst ermitteln müssen. Dabei habe er den Kontoauszug der Q2-Bank mehr als einmal anfordern müssen.
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Ermittlung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises sei nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen bestreitet die Beklagte den Klägervortrag mit Nichtwissen.
d) Position Prüfung von Steuerbescheiden, Einkommenssteuerbescheid
2009, Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrages zur Einkommenssteuer auf den 31.12.2009
Für diese Position rechnete der Kläger 1 Stunde zu 92,00 Euro ab.
Der Kläger prüfte die genannten Bescheide und stellte Einwendungen fest. Die Finanzbehörde hatte die Unterhaltsleistungen der Beklagten an ihre Eltern als Aufwendungen – wie auch bereits im Jahr 2008 – nicht anerkannt. Der Kläger prüfte daher diese Aufwendungen der Beklagten. Er trägt insoweit dieselben Tätigkeiten vor, die er auch für die Bescheidprüfung 2008 vorträgt.
Der Kläger behauptet, dass die Eltern der Beklagten zudem in der amtlichen Unterhaltserklärung ihre Renteneinkünfte nicht erklärt hätten. Der Kläger habe daher die notwendigen Feststellungen insoweit abermals selbst herbeigeführt.
8.
Rechnung ##### vom 30.01.2012
a) Position Finanzbuchhaltung Januar bis Dezember 2010
Für die Finanzbuchhaltung Januar bis Dezember 2010 rechnete der Kläger eine 7/10 Gebühr ab.
Die Beklagte führte im Jahr 2010 eine Teamtourreise an das Rote Meer in Ägypten mit 2 freien Mitarbeitern durch. Bezüglich dieser Reise prüfte der Kläger, wie die Ausgaben steuerlich zu behandeln und zu buchen seien.
Der Kläger bearbeitete mehrfach Mahnungen des Finanzamtes wegen Nichtzahlung von Umsatzsteuervorauszahlungen der Beklagten. Der Kläger ist der Ansicht, dass dies im Rahmen der Gebührenbestimmung für die Finanzbuchhaltung zu berücksichtigen sei, da die Gebühr für die Finanzbuchhaltung nach § 33 Abs. 8 Steuerberatergebührenverordnung auch die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen mit abdecke. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm die Belege zur Buchhaltung ungeordnet postalisch übersandt. Die Mitarbeiter des Klägers hätten vor Beginn der Kontierungsarbeiten die Belege der Beklagten kalendermäßig ordnen und in private und betriebliche Belege sortieren müssen. Hierauf habe der Kläger die Beklagte immer wieder hingewiesen. Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe wiederholt Gaststättenrechnungen eingereicht, ohne dass auf diesen Rechnungen der gemäß der steuerrechtlichen Bestimmungen erforderliche betriebliche Anlass und die Bezeichnung der bewirteten Personen angegeben gewesen sei. Der Kläger behauptet weiter, es seien von der Beklagten wiederholt Belege für angebliche betriebliche Auslandsreisen eingereicht worden, aufgrund derer die Mitarbeiter des Klägers hätten prüfen müssen, ob es sich hier um betriebliche oder private Aufwendungen gehandelt habe.
Schließlich behauptet der Kläger, die Parteien hätten monatliche Vorauszahlungen von 100,00 Euro netto vereinbart.
Nach einer Teilklagerücknahme beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.827,37 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten sich auf eine monatliche Pauschalzahlung von 119,00 Euro brutto geeinigt.
Am 06.12.2012 hat das Gericht dem Klägervertreter die Klageerwiderung zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übersandt. Durch Schriftsatz vom 02.01.2013 hat der Klägervertreter eine Fristverlängerung um 4 Wochen bis zum 31.01.2013 beantragt. Nach entsprechender Verlängerung durch das Gericht hat der Klägervertreter durch Schriftsatz vom 29.01.2013 wiederum eine Fristverlängerung um 6 Wochen bis zum 14.02.2013 beantragt. Auch diesem Antrag ist das Gericht nachgekommen. Am 21.03.2013 hat der Kläger erneut Verlängerung der Schriftsatzfrist bis zum 02.12.2013 beantragt. Innerhalb dieser Frist ist keine Stellungnahme des Klägervertreters eingegangen. Das Gericht hat gemäß Verfügung vom 18.04.2013 Verhandlungstermin bestimmt. Die Replik des Klägers ist am 20.04.2013 bei Gericht eingegangen.
Wegen der vom Gericht erteilten Hinweise wird auf den Hinweisbeschluss vom 04.07.2013 (Bl. 148 GA) Bezug genommen. Das Gericht hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss gegeben bis zum 23.07.2013. Durch Schriftsatz vom 12.07.2013 hat der Kläger eine Verlängerung der Schriftsatzfrist bis zum 09.09.2013 beantragt. Das Gericht hat die Fristverlängerung bewilligt. In dem Schriftsatz vom 12.07.2013 hat der Kläger Anlagen mit einem Umfang von 2 Leitzordnern angekündigt. Dem insoweit fristgerecht eingegangenen Schriftsatz zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss vom 31.08.2013 waren indes keine Leitzordner beigefügt.
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 23.12.2013 (Bl. 204 GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 05.05.2014 (Bl. 229 – 264 GA) verwiesen.
Das Gericht hat das Gutachten des Sachverständigen T an die Parteivertreter übersandt zur Stellungnahme bis zum 28.05.2014. Auf §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1, 4 ZPO hat das Gericht hingewiesen (Bl. 265 GA). Im Schriftsatz vom 27.05.2014 hat der Klägervertreter Fristverlängerung bis zum 30.06.2014 beantragt. Das Gericht hat die Fristverlängerung gewährt. Durch Schriftsatz vom 30.06.2014, der bei Gericht am 02.07.2014 eingegangen ist, hat der Klägervertreter erneut Fristverlängerung bis zum 31.07.2014 beantragt. Das Gericht hat die Frist nicht verlängert mit der Begründung, dass der Antrag auf eine weitere Fristverlängerung erst am 02.07.2014 bei Gericht eingegangen ist, also nach Ablauf der verlängerten Frist (Bl. 277 GA). Zugleich hat das Gericht Verhandlungstermin bestimmt. Am 04.08.2014 hat der Klägervertreter eine Stellungnahme zum Gutachten abgegeben. Der 26 Seiten lange Schriftsatz enthält als Anlage 2 volle Leitzordner. In dem Schriftsatz beantragt der Klägervertreter, dem Sachverständigen Fragen zur Nachbegutachtung zu stellen, insbesondere, ob die nunmehr nachgereichten Belege die Angemessenheit und die Höhe der vom Kläger gewählten Gebührensätze in den streitgegenständlichen Rechnungen rechtfertigen. Weiter trägt der Kläger zu den einzelnen Rechnungspositionen umfassend weitere Tätigkeiten vor.
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 22.08.2014 Verspätung gerügt und die Behauptungen des Klägers bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
I.
Ob die Parteien eine Vereinbarung über eine Pauschalvergütung getroffen haben, die den geltend gemachten Honoraransprüchen entgegenstehen könnte, kann letztlich offen bleiben. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung ist eine Pauschalvergütung schriftlich zu treffen. Eine schriftliche Vereinbarung wird von keiner Seite vorgetragen.
II.
Aus den streitgegenständlichen Rechnungen ergeben sich Ansprüche des Klägers i.H.v. 1.817,22 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatervertrag. Weitere Ansprüche sind nicht ersichtlich.
Bei der Feststellung der berechtigten Steuerberatergebühren ist zu berücksichtigen, dass der Steuerberater nach § 11 Steuerberatergebührenverordnung in Verbindung mit § 315 BGB die Höhe seiner Gebühr nach billigem Ermessen einseitig bestimmt. Dabei hat der Steuerberater die in § 11 Steuerberatergebührenverordnung genannten Kriterien zu berücksichtigen, d.h. der Steuerberater hat die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Arbeitgebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Weiter kann nach dieser Vorschrift ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters bei der Bemessung herangezogen werden. Aus der Formulierung des § 11 Steuerberatergebührenverordnung („vor allem“) ergibt sich, dass zu den in dieser Vorschrift genannten Umständen auch weitere Umstände herangezogen werden können. Dabei liegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für einen die Mindestgebühr übersteigenden Gebührenansatz beim Steuerberater. Es gibt nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf keine Regelvermutung, dass die Mittelgebühr angemessen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2005, I 23 U 190/04).
Bei Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Beklagte insgesamt noch 1.817,22 Euro an den Kläger zu zahlen hat. Das Gericht folgt dabei dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen T. Der Sachverständige T hat den Vortrag zu den einzelnen Rechnungspositionen umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Er hat zu jeder einzelnen Position detailliert und konkret dargelegt, welche Umstände hier bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen waren. Im Ergebnis hat der Sachverständige jeweils überzeugend begründet, welche Gebühr jeweils angemessen war.
Hierzu im Einzelnen:
1.
Rechnung ##### vom 30.01.2012
a) Erstellung des Jahresabschlusses / Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2007
Für diese Position gibt § 25 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung einen Rahmen von 5/10 bis 20/10 vor. Die Mittelgebühr liegt damit bei 12,5/10. Der Kläger rechnete 12/10 ab.
Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass es nicht plausibel ist, dass die von dem Kläger behaupteten besonderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem PKW bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung zu berücksichtigen sind. Aus der Rechnung des Autohauses ergibt sich, dass das Fahrzeug offenbar schon 2004 erworben wurde. Die von dem Kläger bei der Q-Bank angeforderten Unterlagen datieren auf den 24.03.2006 und lassen ebenfalls nicht darauf schließen, dass das Fahrzeug erst 2007 angeschafft wurde. Ein Bezug zum Jahr 2007 ist nicht zu erkennen. Da der Kläger bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 für die Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten der Beklagten zuständig war, liegt es daher nach den Ausführungen des Sachverständigen nahe, dass er sowohl die von der Q-Bank angeforderten Unterlagen als auch den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bereits in früheren Veranlagungszeiträumen berücksichtigt hat. Der Kläger hatte lediglich für den im Rahmen der Einnahme-Überschuss-Rechnung zu berücksichtigenden privaten Nutzungsanteil zu erfassen. Gleiches gilt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen für die vom Kläger behauptete Ermittlung der anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Wohnfläche, zumal der Kläger die Vornahme dieser Arbeiten auch für 2008 und 2009 behauptet. Die Ermittlung der anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Wohnfläche ist bei gleichbleibenden Wohnverhältnissen nur einmal erforderlich. Es ist daher nicht plausibel, dass der Kläger die Ermittlung in den Jahren 2007, 2008 und 2009 vorgenommen haben kann. Eine Änderung der Wohnverhältnisse der Beklagten wird auch nicht vorgetragen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Arbeiten bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum angefallen sind. Der Vortrag des Klägers zu seinen Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit dem PKW-Stellplatz ist unsubstantiiert und kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Ein Zusammenhang mit der Einnahmenüberschussrechnung 2007 ist nicht ersichtlich. Der Sachverständige legt im Folgenden detailliert und nachvollziehbar dar, dass hier eine durchschnittlich schwierige Tätigkeit vorgelegen hat, so dass ein Gebührensatz von 8,75/10 angemessen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein zu niedrig angesetzter Gegenstandswert nicht durch eine Erhöhung des Gebührensatzes kompensiert werden kann.
b) Erläuterungsbericht zum Jahresabschluss
Mangels konkreten Vortrags zu dieser Position ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf hier die Mindestgebühr von 2/10 anzusetzen.
c) Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2007
Der Ansatz der Mindestgebühr von 1/10 ist nicht zu beanstanden.
d) Umsatzsteuererklärung 2007
Hierfür gibt § 24 Abs. 1 Nr. 8 Steuerberatergebührenverordnung einen Gebührenrahmen von 1/10 bis 8/10 vor.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die von dem Kläger behaupteten Zusatzarbeiten nicht Bestandteil der Steuererklärung und können daher in diesen Zusammenhang auch nicht abgerechnet werden. Angemessen ist daher die Mindestgebühr von 1/10.
e) Prüfung von Steuerbescheiden, Gewerbesteuerbescheide (Messbetrag und Stadt E) vom 05.10.2009
§ 13 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung sieht hierfür einen Gebührenrahmen von 19,00 Euro bis 46,00 Euro je angefangene halbe Stunde vor.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe mehr als die abgerechnete 0,5 Stunde für die Bescheidprüfung benötigt, kann sich dies, da er den zeitlichen Mehrbedarf hätte abrechnen können, nicht auf die Bestimmung des Halbstundensatzes innerhalb des Gebührenrahmens nach § 13 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung auswirken.
Darlegungen des Klägers, aus denen sich die Schwierigkeit der Tätigkeit ergibt oder die auf das Haftungsrisiko schließen lassen, fehlen. Anzusetzen ist daher nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf die Mindestgebühr von 19,00 Euro.
f) Prüfung von Steuerbescheiden, Umsatzsteuerabrechnung 2007 vom 17.07.2009
§ 13 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung sieht einen Gebührenrahmen von 19,00 Euro bis 46,00 Euro je angefangene halbe Stunde vor.
Auch hier ist die Mindestgebühr von 19,00 Euro anzusetzen. Zur Begründung wird auf die Darlegungen unter 1 e) verwiesen.
2.
Rechnung ##### vom 27.01.2012
a) Einkommenssteuererklärung 2007
Für die Einkommenssteuererklärung gibt § 24 Abs. 1 Nr. 1 Steuerberatergebührenverordnung ein Rahmen von 1/10 bis 6/10 vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hatte die Steuererklärung aufgrund der insgesamt 4 Anlagen einen mindestens durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und Umfang. Die Abrechnung mit 3/10 ist daher nicht zu beanstanden.
b) Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
§ 27 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung gibt insoweit einen Rahmen von 1/20 bis 12/20 vor.
Der Kläger hat hierzu behauptet, die Beklagte habe ihm trotz Aufforderung keine Steuerbescheinigung vorlegen können. Der Kläger habe daraufhin selbst eine Steuerbescheinigung bei der Q2 AG angefordert. Dieser Vortrag ist gänzlich unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Der Kläger trägt weder vor, wann er die Beklagte zur Vorlage der Steuerbescheinigung aufgefordert hat, noch wie er dies getan hat (schriftlich, mündlich, telefonisch). Er trägt auch nicht vor, wann und wie er die Steuerbescheinigung bei der Q2 angefordert haben will. Der Vortrag war daher nicht zu berücksichtigen und es ist eine Mindestgebühr von 1/20 anzusetzen.
c) Prüfung von Steuerbescheiden, Einkommenssteuerbescheiden 2007, Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommenssteuer auf den 31.12.2007, Einspruch gegen die Bescheide.
§ 13 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung gibt hierbei einen Gebührenrahmen von 19,00 Euro bis 46,00 Euro je angefangener halber Stunde vor.
Wie bereits dargelegt, kann sich ein etwaiger zeitlicher Mehrbedarf nicht auf die Bestimmung des Halbstundensatzes innerhalb des Gebührenrahmens auswirken. Auch das Einspruchsverfahren kann nicht nach §§ 28 in Verbindung mit 13 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet werden. Hierzu wäre das Einspruchsverfahren gem. § 40 Steuerberatergebührenverordnung abzurechnen gewesen, was offensichtlich nicht erfolgt ist. Darlegungen zu der Schwierigkeit der Tätigkeit oder zum Haftungsrisiko des Klägers fehlen. Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist eine Mindestgebühr von 19,00 Euro anzusetzen.
3.
Rechnung ##### vom 30.1.2012
a) Erstellung des Jahresabschlusses / Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2008
§ 25 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung sieht für diese Arbeiten einen Rahmen von 5/10 bis 20/10 vor.
Die von dem Kläger vorgetragenen Umstände (Anwendung der 1%-Regelung), Verbuchung der Fahrzeugfinanzierung, Abgrenzung der Kosten für das Arbeitszimmer, Abgrenzung der privaten PKW-Nutzung) sprechen für einen Normalfall und damit für eine mittlere Schwierigkeit der Tätigkeit. Nach den detaillierten Ausführungen des Sachverständigen gehen die vom Kläger vorgetragenen Umstände nicht über eine mittlere Schwierigkeit hinaus. Es ist daher von einem Gebührensatz von 8,75/10 auszugehen.
b) Erläuterungsbericht
§ 25 Abs. 4 Steuerberatergebührenverordnung sieht einen Gebührenrahmen von 2/10 bis 12/10 vor. Mangels Vortrag des Klägers ist nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf die Mindestgebühr von 2/10 anzusetzen.
c) Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2008
Der Ansatz der Mindestgebühr von 1/10 ist nicht zu beanstanden.
d) Umsatzsteuererklärung 2008
§ 24 Abs. 1 Nr. 8 Steuerberatergebührenverordnung gibt ein Gebührenrahmen von 1/10 bis 8/10 vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, ob und ggfs. wie schwierig die umsatzsteuerliche Erfassung der C-Zahlung Juli 2008 war, sodass nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf wiederum die Mindestgebühr von 1/10 anzusetzen ist.
e) Prüfung von Steuerbescheiden, Gewerbesteuerbescheiden 2008 (Messbetrag und Stadt E) vom 05.10.2009
§ 13 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung sieht einen Gebührenrahmen von 19,00 Euro bis 46,00 Euro je angefangener halber Stunde vor.
Wie bereits mehrfach dargelegt, kann ein etwaiger zeitlicher Mehrbedarf sich nicht auf den Halbstundensatz innerhalb des Gebührenrahmens auswirken. Da Darlegungen zur Schwierigkeit der Tätigkeit und zum Haftungsrisiko fehlen, ist von der Mindestgebühr von 19,00 Euro auszugehen.
f) Prüfung von Steuerbescheiden, Umsatzsteuerabrechnung 2008 vom 01.06.2010
§ 13 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung sieht einen Gebührenrahmen von 19,00 Euro bis 46,00 Euro je angefangener halber Stunde vor. Wegen des behaupteten zeitlichen Mehrbedarfs wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Mangels sonstigem Sachvortrags ist lediglich die Mindestgebühr von 19,00 Euro je angefangener halber Stunde angemessen.
4.
Rechnung ##### vom 30.01.2012
a) Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2008
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Steuerberatergebührenverordnung gibt hierfür einen Rahmen von 1/10 bis 6/10 vor.
Die Abrechnung mit 3/10 ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Einkommenssteuerklärung 2007 verwiesen.
b) Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
§ 27 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung gibt insoweit einen Rahmen von 1/20 bis 12/20 vor. Der geltend gemachte Gebührensatz von 3/20 ist gerechtfertigt, da die Beklagte dem Kläger die Steuerbescheinigung nicht sofort mit den Unterlagen für die Erstellung der Steuererklärung einreichte, sodass sich bei dem Kläger ein entsprechender Mehraufwand durch das Anfordern der Steuerbescheinigung und die nochmalige Befassung mit der Angelegenheit ergab.
c) Prüfung von Steuerbescheiden, Einkommenssteuerbescheid 2008, Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommenssteuer auf den 31.12.2008
§ 13 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung sieht einen Gebührenrahmen von 19,00 Euro bis 46,00 Euro je angefangener halber Stunde vor.
Zu dem geltend gemachten zeitlichen Mehraufwand wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Angesichts der von dem Kläger vorgetragenen umfangreichen Arbeiten im Rahmen der Bescheidprüfung ist von einer weit überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit auszugehen nach den Ausführungen des Sachverständigen. Der Ansatz der Höchstgebühr von 46,00 Euro je angefangener halber Stunde ist daher gerechtfertigt.
5.
Rechnung ##### vom 30.01.2012
a) Finanzbuchhaltung Januar bis Dezember 2008
§ 33 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung gibt hierfür einen Rahmen von 2/10 bis 12/10 vor.
Angesichts der Abstimmung von 41 Konten, der kalendermäßig ungeordneten Belege ist nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Gebühr von 4/10 angemessen. Die übrigen Behauptungen des Klägers zu den „wiederholt“ eingereichten Gaststättenrechnungen und den „wiederholten“ Reisekostenrechnungen sind derart pauschal gehalten, dass sie nicht berücksichtigt werden konnten. Der Kläger trägt an keiner Stelle vor, was er mit „wiederholt“ meint, d.h. welche Häufigkeit diese Belege hatten.
6.
Rechnung ##### vom 30.01.2012
a) Erstellung des Jahresabschlusses / Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2009
§ 25 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung gibt insoweit einen Rahmen von 5/10 bis 20/10 vor. Wegen des Vortrags des Klägers zur Anwendung der 1%-Regelung, der Abgrenzung der Kosten für das Arbeitszimmer und der Abgrenzung der privaten Telefonkosten sowie für die behauptete Prüfung des neuen Mietvertrags über den PKW-Einstellplatz wird auf die Ausführungen zu den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen 2007 und 2008 verwiesen. Aus der Anzahl der Konten lassen sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen keine Rückschlüsse auf den Umfang der Tätigkeit des Klägers schließen. Der Kläger trägt weder zur Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte noch zum Haftungsrisiko etwas vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist daher von einem angemessenen Gebührensatz von 8,75/10 auszugehen.
b) Erläuterungsbericht
§ 25 Abs. 4 Steuerberatergebührenverordnung gibt einen Gebührenrahmen von 2/10 bis 12/10 vor. Mangels konkreten Vortrags des Klägers ist nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf die Mindestgebühr von 2/10 anzusetzen.
c) Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2009
Der Ansatz der Mindestgebühr von 1/10 gem. § 24 Abs. 1 Nr. 5 Steuerberatergebührenverordnung ist nicht zu beanstanden.
d) Umsatzsteuerklärung 2009
§ 24 Abs. 1 Nr. 8 Steuerberatergebührenverordnung sieht einen Gebührenrahmen von 1/10 bis 8/10 vor. Mangels konkreten Vortrags des Klägers im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerklärung 2009 ist von der Mindestgebühr von 1/10 auszugehen.
e) Prüfung von Steuerbescheiden, Gewerbesteuerbescheiden (Messbetrag und Stadt E) vom 05.10.2009
§ 13 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung sieht einen Gebührenrahmen von 19,00 Euro bis 46,00 Euro je angefangener halber Stunde vor.
Wegen des behaupteten zeitlichen Mehrbedarf wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Mangels Darlegungen zur Schwierigkeit der Tätigkeit und zum Haftungsrisiko ist von der Mindestgebühr von 19,00 Euro je angefangener halber Stunde auszugehen.
f) Prüfung von Steuerbescheiden, Umsatzsteuerabrechnung 2009 vom 01.06.2010
§ 13 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung sieht einen Gebührenrahmen von 19,00 Euro bis 46,00 Euro je angefangener halber Stunde vor. Wegen des behaupteten zeitlichen Mehrbedarfs wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Mangels sonstigem Sachvortrags des Klägers ist nach der Rechtsprechung des OLG von der Mindestgebühr von 19,00 Euro je angefangener halber Stunde auszugehen.
7.
Rechnung ##### vom 30.01.2012
a) Erstellung der Einkommensteuerklärung 2009
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Steuerberatergebührenverordnung gibt insoweit einen Rahmen von 1/10 bis 6/10 vor.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es sich um eine Einkommenssteuererklärung mit insgesamt 5 Anlage gehandelt hat, dass das Ansetzen der 3/10 Gebühr nicht zu beanstanden ist.
b) Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
§ 27 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung gibt insoweit einen Rahmen von 1/20 bis 12/20 vor.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist der angesetzte Gebührensatz von 3/20 angemessen aufgrund des Umstands, dass die Beklagte dem Kläger die Steuerbescheinigung nicht sofort mit den sonstigen Unterlagen für die Erstellung der Steuererklärung eingereicht hat.
c)
Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
§ 27 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung gibt insoweit einen Rahmen von 1/20 bis 12/20 vor. Da die erstmalige steuerliche Erfassung einer angeschafften, vermieteten Immobilie in der ersten, insoweit zu erstellenden Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit einer größeren Schwierigkeit und einem höheren Aufwand verbunden ist als die Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der Folgejahre, ist der von dem Kläger gewählte Ansatz von 6/20 angemessen. Ob die übrigen Behauptungen des Klägers zutreffen, kann somit dahinstehen.
d) Prüfung von Steuerbescheiden, Einkommenssteuerbescheid 2009, Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommenssteuer auf den 31.12.2009
§ 13 Satz 2 Steuerberatergebührenverordnung sieht einen Gebührenrahmen von 19,00 Euro bis 46,00 Euro je angefangener halber Stunde vor. Es ist für den Sachverständigen nicht nachvollziehbar, dass die von dem Kläger behaupteten Tätigkeiten mehrmals angefallen sein sollen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu dem Einkommenssteuerbescheid 2008 Bezug genommen. Der Vortrag des Klägers zu den nicht erklärten Renteneinkünften der Eltern der Beklagten sind gänzlich unsubstantiiert. Aufgrund der Angaben des Klägers kann der Umfang der Tätigkeit des Klägers nicht nachvollzogen werden. Es ist daher im Ergebnis von einer Mindestgebühr von 19,00 Euro je angefangener halber Stunde auszugehen.
8.
Rechnung ##### vom 30.01.2012
a) Finanzbuchhaltung von Januar bis Dezember 2010
§ 33 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung gibt insoweit einen Rahmen von 2/10 bis 12/10 vor. Der Vortrag des Klägers zu den ungeordneten Belegen ist wiederum unsubstantiiert. Der Kläger trägt nicht vor, um wie viele Belege es sich in etwa handelte. Rückschlüsse auf den Umfang der Tätigkeit des Klägers sind daher aufgrund seines Vortrags nicht möglich. Gleiches gilt für die Schwierigkeit der Tätigkeit, da auch der Vortrag zu der Teamtour an das Rote Meer gänzlich unsubstantiiert bleibt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist daher unter Berücksichtigung des substantiierten Vortrags von einer angemessenen Gebühr von 2/10 auszugehen.
III.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 291 BGB. Der Kläger hat die streitgegenständlichen Rechnungen durch Schreiben vom 11.06.2012 an die Beklagte übersandt. Mahnungen trägt er nicht vor. Ein früherer Zinsbeginn ist daher nicht ersichtlich.
IV.
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.08.2014 war verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen, §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1, 4 ZPO. Die – verlängerte – Frist zur Stellungnahme zum Gutachten war bereits abgelaufen. Der Klägervertreter hat innerhalb der Frist keine Fristverlängerung beantragt. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist zum Gutachten hat das Gericht aufgrund der für das Gericht geltenden Prozessförderungspflicht Verhandlungstermin bestimmt. Denn die Sache war – wie das vorliegende Urteil zeigt – entscheidungsreif. In dem Schriftsatz vom 04.08.2014 trägt der Kläger umfangreich, nämlich auf 26 Seiten, neue Umstände vor und beantragt eine „ Nachbegutachtung“. In der Sache handelt es sich allerdings nicht um eine Nachbegutachtung im Sinne eines Ergänzungsgutachtens, sondern um ein vollständig neues Gutachten, da der Kläger umfassend völlig neuen Sachvortrag vorträgt. Die Beklagte hat die neu aufgestellten Behauptungen bestritten. Eine Berücksichtigung des Schriftsatzes würde zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, da ein neues Gutachten eingeholt werden müsste. Das Gericht verkennt dabei nicht die Möglichkeit, den Sachverständigen zu dem bereits bestimmten Termin zu laden und mündlich anzuhören. Diese Vorgehensweise wäre bei einem Ergänzungsgutachten durchaus denkbar gewesen und hätte zu keiner Verzögerung geführt. Angesichts des Umfangs des Sachvortrags von 26 Seiten und der beigefügten Anlagen (2 volle Leitzordner) wäre eine mündliche Begutachtung im Rahmen des Termins nicht möglich gewesen. Der Stoff war hierzu viel zu umfangreich. Selbst wenn der Sachverständige die Unterlagen vor dem Termin erhalten hätte und sich hätte vorbereiten können, wäre ein etwaiges mündliches Gutachten des Sachverständigen im Termin angesichts des Umfangs der Unterlagen weder für die Parteivertreter noch für die Richterin nachvollziehbar gewesen. Eine Einholung eines weiteren schriftlichen Gutachtens würde den Prozess – wie bereits dargelegt – erheblich verzögern, nämlich um mehrere Monate.
Die Verspätung beruht auch auf einer groben Nachlässigkeit des Klägers. Die Stellungnahmefrist zum Gutachten wurde antragsgemäß verlängert. Auch innerhalb der verlängerten Frist erfolgte keine Stellungnahme. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger innerhalb dieser Frist offensichtlich erkrankt ist. Eine etwaige Erkrankung innerhalb der Frist stellt aber keinen Grund dafür dar, dass nicht über den Anwalt fristgemäß eine weitere Fristverlängerung beantragt werden kann. Hierfür wird auch nichts vorgetragen. Im Übrigen ist weiter zu berücksichtigen, dass in dem am 02.07.2014 eingegangenen Schriftsatz, also dem Schriftsatz, der nach Fristablauf bei Gericht eingegangen ist, eine Fristverlängerung bis zum 31.07.2014 beantragt wurde. Auch bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger keine Stellung genommen. Der neue Vortrag erfolgte erst im Schriftsatz vom 04.08.2014. Diese Verspätung ist nicht nachzuvollziehen und wird auch nicht weiter erläutert.
Der Kläger trägt auch nicht plausibel vor, warum er die beiden Leitzordner, deren Vorlage er bereits im Schriftsatz vom 12.07.2013 angekündigt hat, erst über ein Jahr später und erst nach Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen vorgelegt hat. Bei rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen hätte der Sachverständige die Unterlagen in seinem Gutachten berücksichtigen können.
Eine ausdrückliche Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen durch das Gericht war nicht erforderlich. Auch ein entsprechender gerichtlicher Hinweis zur etwaigen Geltung der Verschwiegenheitsverpflichtung des Klägers war nicht geboten. Der Klägervertreter schreibt in seinem Schriftsatz vom 12.07.2013 selbst, dass er auch angesichts der grundsätzlichen Verschwiegenheitspflicht des Klägers die Leitzordner nunmehr vorlegen wird. Dem Klägervertreter war die Rechtslage daher offenbar bekannt, d.h. ihm war bekannt, dass die Verschwiegenheitsplicht in dem Honorarprozess des Steuerberaters gegen den Mandanten insoweit nicht gilt.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 4.957,08 Euro bis zum 17.05.2013;
4.827,37 Euro seit dem 18.05.2013.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.