Einstweilige Verfügung wegen defekter Gastherme: Kosten den Antragsgegnerinnen auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Mieterinnen beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vermieterinnen wegen Ausfalls der Gastherme. Streitpunkt war, ob die Vermieter zur Beseitigung verpflichtet sind, obwohl im Mietvertrag eine jährliche Wartungspflicht der Mieter vorgesehen ist. Das AG Düsseldorf bejahte den Anspruch aus § 535 Abs.1 und § 862 BGB und ordnete nach § 91a ZPO die Kosten den Antragsgegnerinnen zu, da die Verfügung bei Fortbestehen bestätigt worden wäre.
Ausgang: Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt; Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermieter ist nach § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Eine vertraglich vereinbarte jährliche Wartungs- und Reinigungsobliegenheit des Mieters entbindet den Vermieter nicht generell von seiner Instandhaltungspflicht, insbesondere wenn die vertragliche Pflicht zeitlich noch nicht wirksam war oder keine klare Frist vor Eintritt des Mangels bestand.
Bei einer durch technischen Defekt verursachten Gebrauchseinschränkung der Mietsache begründet § 862 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung und damit einen Verfügungsanspruch für einstweiligen Rechtsschutz.
Die Kosten einer einstweiligen Verfügung sind nach § 91a ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht sind und die Verfügung bei Fortbestand der Umstände bestätigt worden wäre; bloße Bemühungen des Antragsgegners rechtfertigen nicht zwingend eine abweichende Kostenverteilung.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch auferlegt (§ 91 a, 100 ZPO)
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 22.12.2008: 800,00 EUR
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
Gründe
I.
Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.03.2008 ein Mietverhältnis. Nach dem Mietvortrag obliegt den Mietern, also den Antragstellerinnen, die jährliche Pflicht, die Gastherme warten und reinigen zu lassen. Wörtlich heißt es unter § 8.3 des Mietvertrages:
"Der Mieter hat alljährlich die zu seinen Mieträumen gehörenden Gasgeräte,
Gasleitungen, … fachmännisch warten und reinigen zu lassen, soweit die
Kosten hierfür im Jahr nicht 5 % der Jahresnettomiete überschreiten."
Der Gasboiler in der Wohnung der Antragstellerinnen wies im September 2008 einen Defekt auf. Der Boiler zündete nicht mehr, so dass kein Wasser erhitzt werden konnte. Der Ausfall der Heizung wurde den Beklagten telefonisch spätestens am 17.09.2008 mitgeteilt. Mit E-Mail vom 18.09.2008 erklärten die Antragsgegnerinnen gegenüber den Antragstellerinnen in einer an den Mitmieter der von den Antragstellerinnen bewohnten Wohnung G gerichteten E-Mail,
"… zum Thema Heizungsausfall weisen wir darauf hin, dass die Wartung zur
Vorbereitung auf die kommende Heizperiode ansteht. Ist diese schon
gemacht worden? Wie im Mietvertrag § 8.3 vereinbart ist dies Mietersache.
Setzen Sie sich hierfür bitte mit der FA. R in Verbindung unter
(0178) 6932930, er wartet die Gastherme im Objekt."
Die vorgenannte E-Mail wurde den Antragstellerinnen mit einem entsprechenden Anschreiben am 19.09.2008 in den Briefkasten eingeworfen.
Eine Reparatur erfolgte jedoch bis zum 24.09.2008, dem Tag der Beantragung der einstweiligen Verfügung, nicht. Der Heizungsinstallateur R führte die Reparatur am 01.10.2008. Bei der Reparatur wurden die Elektroden gereinigt.
Die Antragstellerinnen behaupten, sie hätten am 06.09.2008 festgestellt, dass der Gasboiler defekt war. Der Defekt habe der Antragsgegnerin erst am 10.09.2008 nach mehreren erfolglosen Versuchen telefonisch mitgeteilt werden können. Die Antragsgegnerinnen hätten zugesagt den Defekt am nächsten Tag zu beheben.
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit nach Durchführung der begehrten Arbeiten mit Schreiben vom 28.11.2008 bzw. 22.12.2008 übereinstimmend für erledigt.
Die Antragsgegnerinnen behaupten, der Defekt sei ihnen weder bei einem persönlichen Zusammentreffen am 13.09.2008 mit der Antragstellerin zu 1) zum Zwecke der Schlüsselrückgabe noch bei mehrmaligen Aufeinandertreffen der Parteien im Hausflur mitgeteilt worden. Auf die erstmalige Mitteilung des Ausfalls der Heizung am 17.09.2008 sei am 18.09.2008 ein Installateur beauftragt worden, da ein telefonischer Kontakt mit den Antragstellerinnen nicht zustande gekommen sei. Der Installateur sei am 18.09.2008 und am 22.09.2008 vor Ort gewesen, um die Arbeiten durchzuführen, hätte die Arbeiten jedoch nicht durchführen können, da er in der Wohnung der Antragstellerinnen niemanden angetroffen habe. Im Übrigen obläge den Antragstellerinnen die Durchführung der Wartungsarbeiten der Heizung. Wenn diese rechtzeitig durchgeführt worden wären, hätte der Heizungsausfall verhindert werden können.
II.
Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten nach § 91 a ZPO zu tragen. Diese Kostenentscheidung entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen. Auf Grund des Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass die einstweilige Verfügung bestätigt worden wäre, so dass die Kosten von den Antragsgegnerinnen zu tragen ist.
Der Anspruch der Antragstellerinnen auf Beseitigung des Defekts an dem Gasboiler ergibt sich aus § 535 Abs. 1 BGB sowie aus § 862 BGB. die Antragsgegnerin zu 1) ist auf Grund des seinerzeit zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen, also beheizbaren Zustand zu erhalten. Dieser Anspruch war auch nicht durch die vertragliche Bestimmung, dass die Antragstellerinnen den Gasboiler jährlich zu warten und reinigen hätten ausgeschlossen. Aus dem Mietvertag ergibt sich nicht, dass die Wartungs- und Reinigungsarbeiten stets vor Beginn der Heizperiode zu erfolgen hätten. Vielmehr ergab sich lediglich eine "alljährliche" Pflicht zur Durchführung der fraglichen Arbeiten. Da der Mietvertag zum Zeitpunkt des Defekts des Boilers jedoch noch kein ganzes Jahr bestand, bestand keine Verpflichtung der Antragstellerinnen, die fraglichen Arbeiten durchführen zu lassen.
Ein Anspruch der Antragstellerinnen ergab sich auch aus § 862 BGB. Die Antragstellerinnen waren durch den Defekt des Gasboilers in ihrem Gebrauch der Mietsache eingeschränkt, so dass ein Fall der Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB vorlag und somit ein Anspruch auf Beseitigung der Störung gestand.
Ein Verfügungsgrund ergab sich bereits daraus, dass ein Fall der Besitzstörung im Sinne des § 862 BGB vorlag. Im Übrigen ergab sich der Verfügungsgrund daraus, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile von den Antragstellerinnen erforderlich war. Der Verfügungsgrund wurde ebenso wie der Verfügungsanspruch durch die Antragstellerinnen glaubhaft gemacht, so dass die Antragsgegnerinnen die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu tragen haben.
Diese Kostentragungspflicht ist auch nicht nach Billigkeitsgesichtspunkten zu korrigieren. Die Kosten sind nicht wegen eines sofortigen Anerkenntnisses nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO von den Antragstellerinnen zu tragen. Zwar haben die Antragsgegnerinnen angegeben, sich sofort nach Mitteilung des Defekts um eine Reparatur bemüht zu haben. Die Arbeiten hätten jedoch mangels eines Kontakts zu den Antragstellerinnen zunächst nicht durchgeführt werden können. Unstreitig hat die Antragsgegnerin zu 2) den Antragstellerinnen am 19.09.2008 eine E-Mail mit der Nachfrage zugeleitet, ob die Antragstellerinnen bereits die Wartungsarbeiten hätten durchführen lassen. Ferner enthielt die E-Mail die Aufforderung, sich mit einem namentlich benannten Installateur in Verbindung zu setzen. Eine Zusage, die Kosten für die durchzuführenden Reparaturen zu übernehmen ergab sich aus diesem Schreiben jedoch nicht. Aus der E-Mail ergibt sich vielmehr, dass sich die Antragsgegnerinnen auf den Standpunkt stellten, dass die Antragstellerinnen für die Reparatur des Boilers zuständig seien, so dass die Antragsgegnerinnen die geltend gemachte Forderung nicht vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anerkannt haben, sondern den Antragstellerinnen vielmehr Veranlassung zu dem fraglichen Antrag gegeben haben.
Düsseldorf, 22. Jan. 2009