Anerkenntnisurteil: Auskunft über Anschlussinhaber einer Rufnummer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Auskunft über den Inhaber eines Telefonanschlusses mit einer konkret bezeichneten Rufnummer zu einem bestimmten Zeitpunkt. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Auskunft über Inhaber, ggf. abweichenden Rechnungsempfänger und den örtlichen Vertreter am Installationsort sowie hilfsweise über den Nutzungsübernehmer. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Auskunft über den Anschlussinhaber einer bestimmten Rufnummer wird stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Inhabers eines Telefonanschlusses zu einem konkret bezeichneten Zeitpunkt zusprechen.
Der Umfang der Auskunftspflicht umfasst den Anschlussinhaber, gegebenenfalls abweichenden Rechnungsempfänger und den örtlichen Vertreter am Installationsort; ersatzweise kann Auskunft über die Person verlangt werden, der Anschluss oder die Rufnummer zur Nutzung überlassen wurde.
Ein Anspruch auf Auskunft kann durch ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durchgesetzt werden; ein solches Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein.
Die unterliegende Partei ist zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung am 06.05.2014 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. N
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger Auskunft zu erteilen bezüglich des Telefonanschlusses mit der zugeordneten Rufnummer (XXXX) XXXXXXXX zum Zeitpunkt 26.06.2013 gegen 11:57:00 Uhr
und zwar bezüglich der Person(en)
-des Inhabers des vorbezeichneten Anschlusses und
-soweit abweichend des Rechnungsempfängers für den vorbezeichneten
Anschlusses
und
-soweit abweichend des örtlichen Vertreters des Inhabers des vorbe-
zeichneten Anschlusses am Installationsort
hilfsweise hierzu
der Person, welcher der vorbezeichnete Anschluss bzw. die vorbezeichnete Rufnummer (beispielsweise zur eigenen Nutzung oder als Portierungsnehmer) überlassen wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 4.000,00 €.
Dr. N