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Amtsgericht Düsseldorf·32 C 11174/12·06.03.2013

Freistellungsklage gegen Rechtsschutzversicherung: 2,1-Gebühr in Vorschussrechnung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtAnwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Mitversicherter in einer Rechtsschutzversicherung, verlangte von der Beklagten Freistellung für einen von seinem Anwalt in einer Vorschussrechnung geltend gemachten 2,1-Geschäftsgebühr. Das Amtsgericht hielt die Erhöhung über die Mittelgebühr (1,3) für nicht gerechtfertigt, da weder Umfang noch Schwierigkeit der Tätigkeit ausreichend substantiiert waren. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Freistellung von Anwaltsvorschuss für eine 2,1-Geschäftsgebühr als unbegründet abgewiesen; nur 1,3 angemessen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem nach § 9 RVG geltend gemachten Vorschuss ist dessen Angemessenheit nach § 14 RVG unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit zu beurteilen.

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Die Mittelgebühr (1,3 Geschäftsgebühr) ist grundsätzlich angemessen; eine darüber hinausgehende Geschäftsgebühr setzt eine konkrete Darlegung überdurchschnittlichen Umfangs oder besonderer Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit voraus.

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Pauschale Prognosen über künftigen Zeitaufwand oder bloße Behauptungen zur Schwere der Angelegenheit genügen nicht, um eine erhöhte Gebühr im Rahmen einer Vorschussrechnung zu begründen.

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Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 9 RVG§ 14 RVG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Frau I2 ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Der Kläger ist über diesen Rechtsschutzvertrag mitversichert. Der Kläger beauftragte Herrn Rechtsanwalt R mit der Vertretung in einer Arzthaftungssache. Für dieses Verfahren erteilte die Beklagte Deckungsschutz. Herr Rechtsanwalt R berechnete gegenüber dem Kläger am 29.11.2011 einen Vorschuss. In der Vorschusskostenrechnung machte Rechtsanwalt R eine 2,1 Geschäftsgebühr bei einem Streitwert in Höhe von 91.670,40 € geltend. Zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergab sich ein Betrag von 3.215,02 €. Abzüglich der von dem Kläger zu zahlenden Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € verbleibt ein Betrag in Höhe von 3.065,02 €. Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 1.849,22 €, was einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer entspricht.

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Der Kläger warf der Helios Klinik aus Eisleben vor, gegen medizinische Standards verstoßen zu haben. Weiter warf er dem Krankenhaus vor, für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers verantwortlich zu sein. Dem Kläger wurde im Jahr 2000 das erste künstliche Hüftgelenk links eingesetzt. Beim Wechsel dieses Hüftgelenks kam es im Jahr 2011 zu Komplikationen, hauptsächlich durch Wundsekret.

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Herr Rechtsanwalt R fertigte bislang zwei Schreiben an die behandelnden Ärzte, in denen er um die Übersendung der Behandlungsunterlagen bat. Für die Schadensberechnung wandte er bislang 4 bis 5 Stunden auf. Weiter besprach er die Patientenakten mit dem Kläger.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Geltendmachung einer 2,1 Geschäftsgebühr im Rahmen der Vorschussrechnung sei angemessen. Hierzu behauptet er, es sei zu erwarten, dass Rechtsanwalt R zukünftig mehr als 25 Stunden für das Mandat  tätig sein werde. Ein zu erstellendes Privatgutachten sei auszuwerten und an die Versicherung heranzutragen. Daran werde sich die „übliche Korrespondenz“ mit dem Sachverständigen des Krankenhauses und der Haftpflichtversicherung anschließen. Arzthaftungsrecht sei per se schwierig. Der Kläger werde nie wieder beschwerdefrei gehen oder gar laufen können.

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Der Kläger beantragt,

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1.  die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte R pp. gemäß der Rechnung vom 29.11.2011, Rechnungsnummer ##### durch Zahlung in Höhe von restlichen 1.215,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage auf das Konto der L, Kto.-Nr. ###### freizustellen.

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2.  Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte  K pp. gemäß der Rechnung vom 10.09.2012, durch Zahlung in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage auf eins der unten angegebenen Konten freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet eine dauerhafte Schädigung des Klägers.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung der von Herrn Rechtsanwalt R geltend gemachten Anwaltskosten, da Rechtsanwalt R im vorliegenden Fall für die außergerichtliche Inanspruchnahme im Rahmen der Vorschussrechnung nur eine 1,3 Geschäftsgebühr begehren kann.

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Herr Rechtsanwalt R macht einen Vorschuss gemäß § 9 RVG geltend. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt für die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen „angemessenen“ Vorschuss fordern. Bei der Frage, ob der Vorschuss angemessen ist, sind die Kriterien des § 14 RVG zu beachten.

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Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Höhe im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit nach billigem Ermessen zu bestimmen.

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Hier entspricht die geltend gemachte Geschäftsgebühr von 2,1 nicht der Billigkeit. Eine über die Mittelgebühr von 1,3 hinausgehende Geschäftsgebühr kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig, also überdurchschnittlich, gewesen ist bzw. – im Rahmen einer Vorschussrechnung – voraussichtlich sein wird. Vorliegend handelt es sich nicht um eine überdurchschnittliche Tätigkeit, die eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr rechtfertigen würde. Dies gilt sowohl für die bereits erbrachte Tätigkeit als auch für die noch zu erwartende Tätigkeit. Die erbrachte Tätigkeit ist ihrem Umfang nach bislang eher unterdurchschnittlich einzuordnen. Herr Rechtsanwalt R hat lediglich zwei Schreiben verfasst, in denen er um Übersendung von Behandlungsunterlagen gebeten hat. Auch die bislang erfolgte Schadensberechnung sowie die Durchsprache der Patientenakten mit dem Kläger ist als unterdurchschnittlich einzuordnen. Der pauschale Verweis darauf, dass noch mit mehr als 25 Stunden Tätigkeit zu rechnen sei, reicht nicht aus, um hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit eine überdurchschnittliche Tätigkeit anzunehmen. Selbst wenn man den vom Kläger vorgetragenen zu erwartenden Stundenaufwand als wahr unterstellt, müssten auch eine Vielzahl von Besprechungen und umfangreiche Schreiben zu erwarten sein, um eine umfangreiche Tätigkeit unterstellen zu können. Hierzu fehlt konkreter Vortrag. Der Verweis auf die Auswertung eines Privatgutachtens und auf die „übliche Korrespondenz“ reicht nicht aus, um eine umfangreiche Tätigkeit in der Zukunft annehmen zu können.

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Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine schwierige anwaltliche Tätigkeit. Allein die Tatsache, dass es sich um einen Fall aus dem Medizinrecht handelt, bedeutet nicht per se, dass von einer schwierigen Angelegenheit auszugehen ist. Der Sachverhalt, dass es beim Wechsel eines Hüftgelenks zu Komplikationen, hauptsächlich durch Wundsekret kam, ist relativ einfach zu erfassen. Der Kläger trägt nicht vor, dass hier eine Einarbeitung in umfassende und komplexe Themenbereiche zu absolvieren war bzw. zu erwarten ist.

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Von einer besonderen Schwierigkeit ist erst dann auszugehen, wenn sich Spezialkenntnisse ausgewirkt haben. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Anhaltspunkte für eine besondere Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger fehlen auch. Zwar handelt es sich bei der Gesundheit um ein hohes Gut. Der Vortrag zur Beeinträchtigung der Gesundheit war allerdings gänzlich unsubstantiiert. Die pauschale Behauptung, der Kläger werde nie wieder beschwerdefrei laufen bzw. gehen können, reicht nicht aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:                        1.215,80 €.