Erinnerung gegen Sachverständigenkosten in OWi-Verfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Ansatz anthropologischer Sachverständigenkosten in der Gerichtskostenrechnung. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Erinnerung als unbegründet zurück und bestätigte die Kostenfestsetzung. Das Gericht hielt die Gutachtenbeauftragung wegen unklarer Fotobefunde und im Interesse der Wahrheitsfindung sowie der Prozessökonomie für gerechtfertigt. Eine unrichtige Sachbehandlung oder Verstoß gegen § 222 StPO lag nicht vor.
Ausgang: Erinnerung gegen den Ansatz der Sachverständigenkosten zurückgewiesen; Kostenfestsetzung bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht ist zulässig, wenn das vorhandene Bild- bzw. Fotomaterial eine eindeutige Identifizierung der Fahrereigenschaft nicht zuverlässig ermöglicht.
Der Grundsatz der Wahrheitsforschung (vgl. § 244 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG) berechtigt das Gericht, Beweisaufnahmen von Amts wegen durchzuführen und hierfür Sachverständige zu beauftragen.
Die Vorschrift des § 222 StPO verpflichtet zur rechtzeitigen Mitteilung geladener Beweispersonen, gebietet jedoch nicht generell eine Mitteilung bereits vor der Ladung des Sachverständigen und darf nicht so ausgelegt werden, dass sie die Wahrheitsfindung durch prozessökonomische Maßnahmen verhindert.
Sachverständigenkosten sind nicht automatisch als nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niederzuschlagen, wenn die Beauftragung des Sachverständigen sachgerecht erfolgt ist und keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt.
Tenor
Die Erinnerung des Betroffenen vom 16.05.2012 gegen den Ansatz der Sachverständigenkosten in der Gerichtskostenrechnung vom 27.04.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Entgegen der Auffassung des Betroffenen handelt es sich bei den vorliegend angegriffenen Sachverständigenkosten nicht um niederzuschlagende Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, da eine unrichtige Sachbehandlung nicht vorliegt.
Dem liegt die nach Auffassung des erkennenden Gerichts zutreffende Ansicht des LG Berlin im Beschluß vom 28.04.2010 (Az. 502 Qs 49/10) zugrunde, wonach die Einholung des Gutachtens eines anthropologischen Sachverständigen durch das zur Wahrheitserforschung verpflichtete Gericht angesichts eines nicht vollständig scharfen Belegfotos, auf dem der Fahrer nicht unzweideutig zu erkennen ist, ein angemessenes Mittel ist, um dem Gericht die notwendige Sachkunde bei der Identitätsprüfung zu verschaffen. Danach ist die vorsorgliche Beauftragung des Sachverständigen im Sinne der Prozeßökonomie das probate Mittel, um eine zügige Bearbeitung des Falles zu gewährleisten (LG Berlin, a.a.O.). Ebenso wie der Betroffene in jedem Verfahrensstadium das Recht zur Aussageverweigerung hat, ist es die Aufgabe des Gerichts den Sachverhalt aufzuklären und die Wahrheit insbesondere auch mit dem Ziel zu erforschen, den Betroffenen von einem gegen ihn eventuell zu Unrecht erhobenen Vorwurf freizusprechen. Hierzu hat es die erforderlichen Beweismittel heranzuziehen (LG Berlin, a.a.O.). Angesichts der Einlassung des Verteidigers vom 19.12.2011, wonach für ihn anhand der Tatfotos der Fahrer nicht zu identifizieren sei, mußte das Gericht davon ausgehen, daß die Fahrereigenschaft bestritten wird. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher angesichts des vorliegenden Bildes mit teilweise verdecktem Gesicht, auf dem der Fahrer nicht unzweideutig zu erkennen ist, ein angemessenes Mittel, um dem Gericht die notwendige Sachkunde bei der Identitätsprüfung zu verschaffen. Dies entspricht dem Ermittlungsgrundsatz des über § 46 Abs. 1 OWiG anzuwendenden § 244 Abs. 2 StPO, wonach das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist das zentrale Anliegen der Strafprozeßordnung (BVErfGE 57, 250, 275; BVerfGE 63, 45, 61; BVerfG, MDR 84, 284).
Im Hinblick darauf ergibt auch die vom Betroffenen angeführte Entscheidungen des LG Leipzig im Beschluß vom 04.08.2009 (Az. 5 Qs 48/09), die sich ihrerseits auf die weiterhin angegebenen Beschlüsse des LG Stuttgart vom 17.12.1993, Az. 12 Qs 35/93, LG Baden-Baden, zfs 1994, 263, LG Freiburg, MDR 93, 911 und LG Köln, NJW 1967, 1482 stützt, für den vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Es kann dabei dahinstehen, ob die dort für Fälle nicht anwaltlich vertretener Betroffener, die zudem ihre Fahrereigenschaft zu keinem Zeitpunkt bestritten haben (so der Fall des LG Baden-Baden, a.a.O.), vorgenommene Würdigung überhaupt auf den vorliegenden Fall eines anwaltlich beratenen Betroffenen, der seine Fahrereigenschaft in Abrede gestellt hat, übertragbar ist, denn aus dem Rechtsgedanken des § 222 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG ergibt sich auch unter verständiger Würdigung anhand des Grundsatzes des fairen Verfahrens nur, daß das Gericht die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Angeklagten „rechtzeitig“ anzugeben hat. Eine Bekanntgabe mit der Ladung des Angeklagten oder gar vor dessen Ladung bzw. vor Ladung des Sachverständigen sieht das Gesetz hingegen in § 222 StPO nicht vor. Die Verfahrensbeteiligten müssen lediglich in die Lage versetzt werden, rechtzeitig vor dem Hauptverhandlungstermin Erkundigungen über die Beweisperson einzuholen (Meyer-Goßner, StPO, § 222, Rn. 1 mit Hinweis auf BGHSt, 23, 244, 245) sowie beurteilen zu können, ob und welche Beweismittel ggf. selbst beigebracht werden sollen (Meyer-Goßner, a.a.O. mit Hinweis auf OLG Hamm, MDR 71, 1029). Ziel der Vorschrift ist es indessen gerade nicht, den Angeklagten bzw. Betroffenen durch die Benachrichtigung zur Überprüfung seiner Verteidigungsstrategie unter Kostengesichtspunkten zu veranlassen (so i.E. aber wohl LG Leipzig, a.a.O., Rn. 20). Die Vorschrift ist insbesondere nicht darauf angelegt, den zum Schweigen berechtigten Betroffenen, dessen Unschuld vermutet wird, unter dem Eindruck der zu erwartenden Kosten der Beweisaufnahme unter Preisgabe der für ihn streitenden Unschuldsvermutung ggf. zu einer Einspruchsrücknahme allein aus Kostengründen zu verleiten oder ihn auch nur derartigen Opportunitätserwägungen auszusetzen. Eine solche Lesart der Vorschrift des § 222 StPO erscheint mit dem bereits erwähnten zentralen Anliegen der Verfahrensordnung, d.h. ihrer Verpflichtung zur Wahrheitsfindung nicht nur unvereinbar, sondern sogar potentiell geeignet, diesem Anliegen gerade entgegenzuwirken. Einer Vermeidung der eigentlichen Beweiskosten dient die Vorschrift des § 222 StPO danach nicht. Die Strafprozeßordnung selbst sieht demgemäß bei unterlassener oder verspäteter Benachrichtigung für die Verfahrensbeteiligten das Recht vor, die Aussetzung der Verhandlung gem. § 246 Abs. 2, 3 StPO zu beantragen (Meyer-Goßner, a.a.O.). Allenfalls die Kosten eines danach notwendigen weiteren Termins können ggf. dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 GKG unterfallen; dies bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, denn solche sind vorliegend nicht angefallen.
Soweit das Gericht danach unter Berücksichtigung der eingangs angegebenen Rechtsprechung des LG Berlin, auf die der Verteidiger den Betroffenen ggf. auch hätte hinweisen können und müssen, ein anthropologisches Gutachten im Termin erstatten lassen durfte und auch weder durch die Vorschrift des § 222 StPO noch durch den Grundsatz des fairen Verfahrens gehindert war, da ihm insoweit nur die rechtzeitige Benachrichtigung über die Beweisperson geboten ist, war es aufgrund seiner Fürsorgepflicht gleichfalls nicht gehindert, die durch die Beweisaufnahme zu erwartenden Kosten unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie wiederum ggf. zu begrenzen durch Anfrage beim Sachverständigen, ob das zu begutachtende Bildmaterial überhaupt für eine ergiebige Begutachtung geeignet erscheint. Sofern dies vom Sachverständigen schon im Vorfeld des Termins verneint wird, kann dieser vom Gericht ggf. noch vor dem Termin abgeladen werden, was wiederum eine Benachrichtigung gem. § 222 StPO entbehrlich machen würde. Auch hierin kann eine unrichtige Sachbehandlung nicht erblickt werden.
Schließlich ist der Kostenansatz auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die ausführliche Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 25.06.2012 verwiesen, der der Erinnerungsführer auch nicht in der Sache entgegengetreten ist.
Die Gebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und die Kostenfolge ergibt sich § 66 Abs. 8 GKG.