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Amtsgericht Düsseldorf·31 C 7080/09·09.06.2009

Einstweilige Verfügung zur Zuteilung eines Kirmes-Stellplatzes zurückgewiesen (Vorwegnahme der Hauptsache)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt erneut eine einstweilige Verfügung zur Zuteilung eines Stellplatzes auf der Rheinkirmes, nachdem sie zuvor die Hauptsacheklage zurückgenommen hatte. Das Gericht hält den Antrag für unzulässig, da mit der Verfügung die Hauptsache vorweggenommen und Erfüllung begehrt würde. Eine Ausnahme liege nur vor, wenn die Rechtsweggarantie ausnahmsweise ausgehebelt wäre; ein solcher Sachvortrag fehlt. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Vorwegnahme der Hauptsache und fehlendem Rechtsschutzinteresse abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einstweilige Verfügung dient der Regelung eines vorläufigen Zustands und ist nicht dazu bestimmt, die Entscheidung der Hauptsache vorwegzunehmen.

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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn mit ihm die Durchsetzung eines Erfüllungsanspruchs begehrt wird, der im Wege der Hauptsache geltend zu machen ist.

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Ist der Antragsteller in Kenntnis aller Umstände zuvor mit demselben Begehren ein Hauptsacheverfahren zurückgetreten, verhält er sich gegen früheres Verhalten und kann den Anspruch nicht durch ein neues Verfügungsverfahren erneut erzwingen.

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Eine Ausnahme von dem Vorwegnahmeverbot besteht nur, wenn durch die Zurückweisung der einstweiligen Anordnung die Rechtsweggarantie (Art. 19 GG) in der Weise ausgehebelt würde, dass der materielle Rechtschutz praktisch unerreichbar wäre (z.B. bei drohender Unzumutbarkeit von Schadensersatzklagen).

Relevante Normen
§ 935, 940 ZPO§ 70 Abs. 3 Gewerbeordnung§ 91 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch den Richter am Amtsgericht X

am 10.6.2009

b e s c h l o s s e n:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 3.6.2009 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin betreibt ein Schaustellerunternehmen. Sie hat sich fristgerecht auf eine Ausschreibung des Antragsgegners in der Fachzeitschrift "Der XXX" bei dieser am 28.8.2008 mit ihrem Fahrgeschäft um einen Stellplatz auf der Rheinkirmes in Düsseldorf vom 18.7. bis einschließlich 26.7.2009 beworben.

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Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 19.2.2009 mitgeteilt hatte, dass die Antragstellerin bei der Kirmesveranstaltung im Jahre 2009 aus Platzgründen nicht berücksichtigt werden könne, hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Düsseldorf ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtshängig gemacht, das dort unter dem Aktenzeichen 55 C 2728/09 geführt worden ist.

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In diesem Verfahren ist durch Urteil vom 9.4.2009 der Antragsgegner verurteilt worden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung der Antragstellerin neu zu entscheiden.

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Am 18.3.2009 hat die Antragstellerin Klage in der Hauptsache beim Amtsgericht Düsseldorf in dieser Sache erhoben.

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Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 13.5.2009 umfangreich begründet nach nochmaliger Prüfung die Antragstellerin nochmals abschlägig beschieden hatte, hat die Antragstellerin trotzdem im Verfahren 25 C 3368/09 mit Schreiben vom 27.5.2009 die Klage in der Hauptsache zurückgenommen.

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Mit Schreiben vom 3.6.2009 hat die Antragstellerin nunmehr erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

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Sie trägt vor, der Antragsgegner habe erneut nicht sachgerecht über die Zulassung ihres Fahrgeschäfts für die Rheinkirmes im Jahre 2009 entschieden.

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Sie beantragt,

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den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, der Verfügungsklägerin mit ihrem Autoscooter "B" mit den Grundmaßen 34 m (Länge/Front) x 17,4 m (Tiefe) mit der Frontseite zum Publikum einen Standplatz auf dem festgesetzten Gelände der Veranstaltung "Größte Kirmes am Rhein" vom 18.7. bis einschließlich 26.7.2009 auf einem der angestammten Autoscooterplätze zu erteilen,

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hilfsweise

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den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, über die Bewerbung der Verfügungsklägerin auf Teilnahme an der Veranstaltung "Größte Kirmes am Rhein" bis zu einem vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt, unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, erneut zu entscheiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Antragstellerin wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 3.6.2009 ist als unzulässig zurückzuweisen.

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Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Umstand, dass die Antragstellerin in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände, also auch in Kenntnis der weiteren Ablehnung des Antragsgegners mit Schreiben vom 13.5.2009, die Klage zur Hauptsache im Verfahren 25 C 3368/09, die auf dasselbe Klagebegehren gerichtet war, am 27.5.2009 zurückgenommen hat.

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Die Antragstellerin handelt gegen früheres Verhalten, wenn sie jetzt dasselbe rechtliche Begehren erneut mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erreichen sucht.

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Das Rechtsinstitut der einstweiligen Verfügung gemäß der Bestimmung der §§ 935, 940 ZPO dient lediglich der Regelung eines einstweiligen Zustandes und soll kein Ersatz für die Durchführung eines ordentlichen Rechtsstreits sein.

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Darüber hinaus hält das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch aus nachfolgenden Gründen für unzulässig:

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Die Antragstellerin begehrt mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung letztlich die Erfüllung ihres vermeintlichen Anspruchs auf Zulassung ihres Fahrbetriebs zur Rheinkirmes im Jahre 2009.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist somit nicht auf den Schutz vor Veränderung des bestehenden Zustandes oder auf Regelung eines einstweiligen Zustandes gerichtet, sondern soll die Hauptsache vorwegnehmen.

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Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Antrag in Bezug auf den Hauptantrag ohnehin schon unbegründet ist, denn wie das Amtsgericht Düsseldorf schon im Verfahren 55 C 2728/09 ausgeführt hat, hat die Antragstellerin keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zuteilung eines Standplatzes auf der Rheinkirmes.

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Aber auch der Hilfsantrag ist auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.

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Auch soweit die Antragstellerin die nochmalige Verurteilung zur Ausübung des fehlerfreien Ermessens begehrt, ist der geltend gemachte Verfügungsanspruch auf Erfüllung gerichtet.

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Im Ergebnis versucht die Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Verfügung die Erfüllung ihrer Ansprüche auf Zuteilung eines Stellplatzes zu erreichen. Dieses Begehren ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu erreichen.

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Dies gilt im Besonderen, weil bereits im Verfahren 55 C 2728/09 ein entsprechender Anspruch tituliert worden ist.

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Würde das Gericht dem Anspruch der Antragstellerin entsprechen, würde dies bedeuten, dass das Gericht sein Ermessen anstelle des Antragsgegners ausübt.

29

Die Antragstellerin hat selbst in ihrem Schriftsatz vom 3.6.2009 darauf hingewiesen, dass die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Grundsatz nicht zulässig ist.

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Ausnahmen von diesem Verbot sieht die Rechtsprechung lediglich dann vor, wenn bei Zurückweisung eines entsprechenden Antrags die Rechtsweggarantie des Artikels 19 Abs. 3 Grundgesetz ausgehebelt würde.

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Eine solche Gefahr sieht das Gericht im vorliegenden Fall nicht.

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Mangels anderen Sachvortrags geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin sich aus wirtschaftlichen Interessen um einen Stellplatz für ihren Fahrbetrieb auf der Rheinkirmes in Düsseldorf beworben hat. Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse sieht das Gericht nicht.

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Dies aber bedeutet, dass die Rechtsweggarantie im Sinne des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz nur dann ausgehebelt wäre, wenn die Antragstellerin gleichzeitig vortragen könnte, dass der Antragsgegner zur Leistung von Schadenersatz nicht in der Lage ist.

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Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin gegebenenfalls bestehende Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Antragsgegner mangels Liquidität nicht durchsetzen könnte.

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Sollte der Antragsgegner sein Auswahlermessen im Sinne des § 70 Abs. 3 Gewerbeordnung zum Nachteil der Antragstellerin fehlerhaft ausgeübt haben, besteht ein Schadenersatzanspruch der Antragstellerin.

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Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, einen gegebenenfalls bestehenden Schadenersatzanspruch gegen den Antragsgegner im Rahmen eines ordentlichen Rechtsstreits zu verfolgen.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.

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Streitwert: 4.500,00 €