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Amtsgericht Düsseldorf·31 C 6866/05·04.08.2005

Schadensersatzforderung nach Verkehrsunfall: Kein Ersatz für höhere Audi-Vertragswerkstatt-Sätze

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 937,42 € Restschadensersatz und rechnet fiktive Reparaturkosten anhand eines Gutachtens mit Audi-Vertragswerkstatt-Sätzen ab. Streit ist, ob solche markengebundenen Sätze erstattungsfähig sind, obwohl das Fahrzeug anders repariert wurde. Das AG weist die Klage ab, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass der erforderliche Reparaturaufwand den im Gutachten angesetzten Vertragswerkstattpreisen entspricht. Das Porsche-Urteil des BGH sei auf nicht reparierte Fahrzeuge beschränkt; mangels Hauptanspruch entfallen auch die geltend gemachten Anwaltskosten.

Ausgang: Klage auf Differenz zwischen Audi-Vertragswerkstatt-Sätzen und tatsächlich erstatteten Reparaturkosten abgewiesen; keine Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Geschädigter kann fiktive Reparaturkosten auf Gutachtenbasis grundsätzlich auch dann geltend machen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich repariert hat.

2

Ersetzt wird nur der erforderliche Reparaturaufwand; Forderungen, die auf den höheren Preisen markengebundener Vertragswerkstätten beruhen, sind nicht ersatzfähig, wenn die Reparatur nicht in einer solchen Werkstatt erfolgt ist.

3

Der Anspruchsinhaber muss darlegen und unter Beweis stellen, dass der erforderliche Reparaturkostenaufwand den im Gutachten angesetzten Sätzen entspricht.

4

Die Reichweite des BGH-Urteils vom 29.4.2003 (sog. Porsche-Urteil) ist auf Fälle beschränkt, in denen das Fahrzeug nicht repariert wurde; seine Grundsätze sind nicht ohne Weiteres auf bereits reparierte Fahrzeuge übertragbar.

5

Ist der Hauptanspruch auf Schadensersatz nicht gegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

Relevante Normen
§ 3 PflVG§ 7 StVG§ 249 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2

Der Kläger macht mit seiner Klage restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19. Dezember 2004 in XXX mit seinem PKW Audi gegenüber der Beklagten geltend. Über die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Kläger rechnet fiktive Reparaturkosten aufgrund eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens ab, dass die üblichen Stundensätze einer Audi-Fachwerkstatt wiedergibt. Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen. Der Streit zwischen den Parteien besteht nunmehr darin, ob der Kläger aufgrund der Audi-Stundensätze abrechnen kann. Die Beklagte erkennt nur niedrigere Stundenverrechnungssätze einer von ihr angegebenen Karosserie- und Lackwerkstatt an. Die Differenz zwischen beiden Auffassungen beträgt 937,42 €, das ist die Klagesumme.

3

Der Kläger beantragt,

4

1.

5

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 937,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. Februar 2005 zu zahlen;

6

2.

7

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 75,69 € an nicht anzurechnenden außergerichtlichen Anwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

11

Die Klage ist nicht begründet.

12

Dem Kläger steht kein weiterer Schadensersatzanspruch nach §§ 3 PflVG, 7 StVG gegenüber der Beklagten zu, denn die Beklagte hat den Schaden des Klägers nach den Grundsätzen des § 249 BGB ersetzt. Die Beklagte hat dem Kläger den erforderlichen Reparaturkostenaufwand ersetzt. Der Kläger hat nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass der erforderliche Reparaturkostenaufwand derjenige ist, der sich aus dem von ihm eingeholten Gutachten ergibt. Zwar kann der Geschädigte grundsätzlich fiktive Reparaturkosten auf Gutachtenbasis auch abrechnen, wenn er das Fahrzeug repariert hat. Sind die fiktiven Reparaturkosten jedoch - wie vorliegend - auf der Grundlage der Preise teurer markengebundener Vertragswerkstätten ermittelt, und hat der Geschädigte die Reparatur nicht in einer solchen Werkstatt ausführen lassen, dann kann er auch nicht Schadenersatz auf der Grundlage der Preise, wie sie in teuren markengebundenen Vertragswerkstätten verlangt werden, ersetzt verlangen. Dieser Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 29. April 2003, abgedruckt in NJW 2003, Seite 286, sogenanntes "Porsche-Urteil", denn im Porsche-Urteil lag der Fall so, dass das Fahrzeug gar nicht erst repariert worden ist. Der dortige Geschädigte hätte, wenn er repariert hätte, durchaus eine Vertragswerkstatt aufsuchen können. Gerade dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

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Nachdem der Hauptanspruch nicht gegeben ist, ist auch ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nicht gegeben.

14

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.