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Amtsgericht Düsseldorf·31 C 3/15·07.03.2017

Unfallregulierung: Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher RA-Kosten und Gebührensatz (0,8)

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Auffahrunfall mit Totalschaden verlangte die vorsteuerabzugsberechtigte Leasinggeberin von der Haftpflichtversicherung Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Gericht bejahte die Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe trotz grundsätzlich klarer Haftung, weil Schadensabwicklung und -höhe (Totalschaden, mehrere Positionen) nicht als einfach gelagert anzusehen seien. Erstattet wird jedoch nur eine 0,8‑Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen, insgesamt 541,00 €. Das Versäumnisurteil wurde entsprechend teilweise aufrechterhalten und im Übrigen aufgehoben; die Klage wurde insoweit abgewiesen.

Ausgang: Versäumnisurteil teilweise (541,00 € vorgerichtliche RA-Kosten) aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben und Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Herstellungsaufwand nach § 249 BGB nur ersatzfähig, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus Sicht des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

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Auch bei einem Auffahrunfall ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht allein deshalb entbehrlich, weil ein Anscheinsbeweis für die Haftung des Auffahrenden spricht; maßgeblich ist die ex-ante Sicht auf die voraussichtliche Abwicklung und mögliche Haftungseinwände.

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Die Schadensregulierung ist regelmäßig nicht als „einfach gelagert“ anzusehen, wenn mehrere Schadenspositionen zu ermitteln sind und insbesondere bei Totalschäden Fragen der Schadenshöhe (Wiederbeschaffungswert/Restwert) zu klären sind.

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Die Höhe der erstattungsfähigen Geschäftsgebühr bestimmt sich nach § 14 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung sowie Vermögensverhältnissen; eine überdurchschnittliche Gebühr setzt eine entsprechende Darlegung dieser Kriterien voraus.

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Die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten hängt nicht davon ab, dass der Geschädigte die Gebühren bereits beglichen hat, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherer die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat (§ 250 BGB).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Ziffer 2300 VV RVG§ Ziffer 7002 VV RVG§ Ziffer 7000 VV RVG§ Ziffer 2301 VV RVG§ 280, 286 BGB i.V.m. § 7 Absatz 1 StVG und § 115 Abs. 1 VVG§ 249 BGB

Tenor

In dem Rechtsstreit

der S-GmbH GmbH, vertr. d. d. Gf. W und G,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter:              Rechtsanwalt Dr. T,

g e g e n

die I-Versicherungs-AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. X,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte U,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 08.02.2017

durch die Richterin am Amtsgericht V

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 18. November 2015 bleibt insofern aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 541,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 9.8.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18. November 2015 die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 38 %, die Beklagte zu 62 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht jeweils andere die Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin war Eigentümerin des Fahrzeugs Mercedes Benz C220 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen (…). Das klägerische Fahrzeug wurde am 20.3.2014 beim Verkehrsunfall durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (…) beschädigt, weshalb das klägerische Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug fuhr auf der Rhein-Knie-Brücke in Düsseldorf in Fahrtrichtung stadteinwärts von hinten auf das klägerische Fahrzeug auf.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.4.2014, Bl. 5 der Akte, sowie vom 6.6.2014, Bl. 7 der Akte, forderte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls in Höhe von 14.892,35 €. Darüber hinaus bat die Klägerin anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 11.4.2014, Bl. 8 der Akte, von dem Polizeipräsidium Düsseldorf Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, die Akte ging bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16.4.2014 ein.

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Mit Schreiben vom 5.7.2014, Bl. 9 der Akte, berechnete die Beklagte die Schadensersatzposition in Höhe von insgesamt 14.976,38 €, die sie zahlte.

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Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 29.07.2014, Bl. 10 der Akte, die anwaltliche Gebührenrechnung, wobei der Gegenstandswert, der von der Beklagten berechnet wurde, zugrunde gelegt wurde. Hierin wurde eine Geschäftsgebühr von 1,5 gemäß Ziffer 2300 VV RVG nebst Gebühren gemäß Ziffer 7002 VV RVG und Kopien aus behördlicher Ermittlungsakte gemäß Ziffer 7000 VV RVG berücksichtigt.

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Die Beklagte lehnte eine Regulierung der Rechtsanwaltsgebühren mit Schreiben vom 08.08.2014, Bl. 11 der Akte, ab.

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Die Klägerin behauptet, dass zwischen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten eine Gebührenabrechnung dahingehend bestehe, dass bei unstreitiger Regulierung auf Basis des Regulierungsbetrages eine 1,3 Geschäftsgebühr gezahlt werde.

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Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 866,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, also seit 09.08.2016 zu zahlen. Daraufhin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.11.2015 antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen.

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Nunmehr beantragt die Klägerin,

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              das Versäumnisurteil vom 18.11.2015 aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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              unter Abweisung der Klage das Versäumnisurteil aufzuheben.

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Die Beklagte ist der Ansicht, es bestünde kein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, da es sich bei der Klägerin um eine große deutsche Flottenleasinggeberin handele, die als Tochter zur S-GmbH AG gehörte, die wiederum zum (…)-Verbund zählte. Sie sei daher in der Schadensabwicklung erfahren. Die wirtschaftlich vernünftig denkende Klägerin habe erkennen können, dass die Regulierung erfolgen und unstreitig bleiben werde, da das Fahrzeug der Beklagten auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs gefahren war. Die Anwaltskosten seien daher weder erforderlich noch zu erstatten. Außerdem könne allenfalls eine Gebühr gemäß Ziffer 2301 VV RVG i.H.v. 0,3 verlangt werden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.03.2016, Bl. 105 der Akte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 21.09.2016, Bl. 126 der Akte, Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286 BGB i.V.m. § 7 Absatz 1 StVG und § 115 Abs. 1 VVG in Höhe des im Tenor angegebenen Betrages.

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Gemäß § 249 BGB ist Schadensersatz in Art und Umfang im Hinblick auf den erforderlichen Geldbetrag gerechtfertigt. Grundsätzlich kann der Geschädigte auch Aufwendungen, die er im Zusammenhang der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dahingehend aufwand, dass er einen Anwalt einschaltete, grundsätzlich ersetzt verlangen. Jedoch muss die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich sein, vergleiche BGH, NJW 1995, 446. An die Voraussetzungen des materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind aber keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalles aus Sicht des Geschädigten darstellt. So ist es grundsätzlich nicht erforderlich, bezüglich einfacher Verkehrsunfällen einen Rechtsanwalt einzuschalten, da die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftigen Zweifel daran besteht, dass der Geschädigte ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in einem Sachverhalt gegen einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten entschieden, wo ein Fahrzeug eine Autobahneinrichtung sowie eine Leitplanke beschädigte.

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Der hiesige Fall ist aber kein einfach gelagerter Schadensfall. Denn der Unfall geschah auf einer Straße, wobei beide Fahrzeuge hintereinander fuhren und das Beklagtenfahrzeug auf das klägerische Fahrzeug von hinten auffuhr. In solchen Fällen besteht gegebenenfalls ein Anscheinsbeweis hinsichtlich des Auffahrenden. Jedoch ist nicht von vornherein klar, ob noch andere Vorträge der Gegenseite kommen werden, wie z.B., dass die Klägerseite einen Fahrstreifen wechselte, so dass der Anscheinsbeweis nicht mehr bestehen könnte. Auch wenn die Beklagte zunächst schwieg, lässt dies nicht darauf schließen, dass sie anerkennt, in voller Höhe zu haften. Vorliegend hat die Klägerseite zunächst mit Schreiben vom 11.04.2014 die Beklagte erfolglos aufgefordert, zu zahlen. Die Antwort der Beklagten erfolgte mit Schreiben vom 05.07.2014.

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Im Übrigen sind die Abwicklungen von Schadenersatzansprüchen bezüglich Verkehrsunfällen in der Regel nicht einfach gelagert. So gibt es in aller Regel eine Mehrzahl von unterschiedlichen Anspruchspositionen des Geschädigten, die darzustellen und zu berechnen sind. So lag hier ein Totalschaden vor, so dass der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert verlangt wurde. So ist zum einen nicht allein der Haftungsgrund zu berücksichtigen bei der Frage, ob der Fall einfach gelagert ist, sondern auch hinsichtlich der Haftungshöhe. So ist allgemein bekannt, dass bei Verkehrsunfällen Haftpflichtversicherer regelmäßig Beanstandungen führen bezüglich der von den Geschädigten vorgelegten Kostenberechnung, z.B. bezüglich der Fahrzeugreparatur, des Wiederbeschaffungswertes und Restwerte, sowie der Sachverständigengutachten oder Höhe von Mietwagenkosten. Daher ist nach Ansicht des Gerichts eine sofortige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe angezeigt, auch wenn es sich bei der Klägerin um eine Firma handelt, die Leasinggeberin ist.

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Die Klägerin macht also zu Recht Rechtsanwaltskosten betreffend einen Gegenstandswert von 14.946,83 € geltend. Es besteht aber die Geschäftsgebühr nur i.H.v. 0,8, § 13 Abs. 1 RVG Ziffer 2300 VV RVG also i.H.v. 520,00 € und nicht die in der in der Klageschrift verlangte 1,3 Geschäftsgebühr. Das Gericht schließt sich insofern dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main an, die nachvollziehbar und in sich schlüssig die Rahmengebühr betreffend den Rechtsstreit der Parteien in Bezug auf den Verkehrsunfall vom 20.3.2014 mit 0,8 berechnet.

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Insoweit hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt der hiesigen Akte zugrunde gelegt und die richtige Gebühr bestimmt. Hierzu hat sie erklärt, dass der Rechtsanwalt die richtige Gebühr gemäß § 14 RVG in Verbindung § 115 BGB nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren des Falles sowie der einzelnen ausgeführten Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen hat. Die Klägerin hat keinerlei Ausführungen zu den vorgenannten Kriterien gemacht. Ob es sich um einen durchschnittlichen Fall handele, ist nach den vorgenannten Kriterien zu beurteilen. Der Vertreter der Klägerin hat zwei Schreiben an die Beklagte gerichtet, ein Schreiben an das Polizeipräsidium, die Akteneinsicht ist erfolgt, woraus sich ergibt, dass der zeitliche Umfang und die rechtliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittlich waren. Die Rechtslage war offensichtlich eindeutig und damit auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer. Daher geht die Rechtsanwaltskammer nachvollziehbar von einem zeitlichen Aufwand von ca. 1 Stunde aus, sie stuft nachvollziehbar das Interesse der Klägerin an der Angelegenheit ebenfalls als unterdurchschnittlich ein, die Beurteilung des Einkommens und Vermögensverhältnisses der Klägerin als überdurchschnittlich, das Interesse der Klägerin bezüglich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nicht als groß - mithin sind die Gebühren aus dem Gegenstandswert von 14.976,38 € wie folgt zu berechnen:

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0,8 Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 VV RVG:                            520,00 €

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Telekommunikationsauslagen gemäß Ziffer 7002 VV RVG:                20,00 €

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Kopie Kosten gemäß Ziffer 7000 VV RVG:                                                1,00 €

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Gesamt:                                                                                                                541,00 €

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Irrelevant ist der Vortrag der Beklagten, dass die Klägerin Rechtsanwaltsgebühren noch nicht gezahlt hat. Insofern besteht dennoch ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 250 BGB, da die Beklagte die Zahlung ablehnte.

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Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen besteht gemäß §§ 286, 288, 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen. Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600,00 € beschwert ist.

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Streitwert: 866,00 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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V