Klage auf rückständigen Mietzins wegen Mieterhöhung: Abweisung mangels Wirtschaftlichkeitsberechnung
KI-Zusammenfassung
Der Vermieter klagte auf Zahlung rückständiger Miete in Folge einer Mieterhöhung. Zentral war, ob die Erhöhung durch eine zulässige Wirtschaftlichkeitsberechnung belegt ist. Der Kläger legte keine eigene Berechnung vor und entkräftete nicht die von den Beklagten erhobenen Einwendungen gegen deren Berechnung. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab.
Ausgang: Klage des Vermieters auf Zahlung rückständigen Mietzinses als unbegründet abgewiesen; Mieterhöhung nicht ausreichend belegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf rückständigen Mietzins aus einer Mieterhöhung setzt eine hinreichend substantiiert vorgelegte und verwertbare Wirtschaftlichkeitsberechnung voraus.
Legt die beklagte Partei eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Einwendungen vor, muss der Anspruchsteller diese Einwendungen substantiiert entkräften; unterbleibt dies, ist die Berechnung nicht verwertbar.
Kostenpositionen dürfen in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich anfallen; Veräußerungen von Garagen oder Heizanlagen schließen deren fortdauernde Kostenberücksichtigung aus.
Fehlt eine tragfähige Berechnung der Mieterhöhung, ist die erhobene Mieterhöhungsforderung nicht verschuldet und kann nicht zugesprochen werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2006
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäss § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf rückständigen Mietzins in Höhe von 240,57 € für die Wohnung X Straße in X, 11 x 21,87 € ab 01.02.2005 nicht zu. Der Kläger selbst hat eine Begründung der Mieterhöhung nicht näher vorgenommen, insbesondere selbst keine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt. Die Beklagten haben eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der Kostenmiete gültig ab 01.01.2005 selbst vorgelegt, hiergegen aber erhebliche Einwendungen erhoben, denen der Kläger nicht entgegen getreten ist. So haben sie die Positionen Wascheinrichtungen, Thermostatventile, Heizkostenmesser, Modernisierung, Verwaltungskosten pro Garage und Abstellplätze bestritten und hierzu vorgetragen, dass die Garagen verkauft worden seien und dass die Heizung ebenfalls verkauft worden sei und zwar im Jahre 1999. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb diese Kosten weiterhin in der Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgeführt sind. Die Berechnung ist daher insgesamt nicht zulässig und die Neuberechnung der Miete damit unwirksam mit der Folge, dass die Beklagten die Mieterhöhungsbeträge auch nicht verschulden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11 und 713 ZPO.