Klage auf Nachzahlung abgewiesen: Fallpauschale umfasst kurzzeitige Entlassung und Wiederaufnahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt 199,69 € für einen stationären Aufenthalt am 24.–25.05.2005, den die Beklagte nach Fallpauschale abgerechnet hat. Streitpunkt ist, ob die kurzzeitige Entlassung einen eigenen Behandlungsfall begründet. Das AG hält die Aufenthalte für einheitlich, da keine medizinischen Gründe für eine Unterbrechung vorlagen und eine Wiederaufnahme vereinbart war. Die Fallpauschale deckt daher die Leistung ab.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 199,69 € abgewiesen; Fallpauschale der Beklagten umfasst auch die Aufenthalte vom 24./25.05.2005.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abrechnung nach Fallpauschalen umfasst die Pauschale grundsätzlich den Gesamtumfang der Leistungen eines Behandlungsfalls; vorübergehende Entlassungen führen nur dann zu einem neuen Fall, wenn sich hieraus ein abgeschlossener Behandlungsintervall ergibt.
Ob ein abgeschlossener Behandlungsfall vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; bloße Vereinbarungen zur späteren Wiederaufnahme oder vorbereitende Untersuchungen begründen keinen neuen Fall, wenn keine medizinischen Gründe für die Unterbrechung bestehen.
Insbesondere müssen erhebliche medizinische Gründe für eine vorübergehende Entlassung dargelegt werden, damit eine erneute stationäre Aufnahme als gesonderter Behandlungsfall anzusehen ist.
Ist eine Wiederaufnahme vom behandelnden Arzt vereinbart und liegen keine medizinischen Gründe für eine Verzögerung vor, sind die Folgeaufenthalte als ein und derselbe Behandlungsfall und somit durch die bereits vereinbarte Fallpauschale abgegolten.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2007
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Klägerin macht aufgrund einer Behandlung des bei der Beklagten privat krankenversicherten W die Kosten für die stationäre Behandlung desselben vom 24.05.05 bis 25.05.05 geltend. Am 24.05.05 bzw. 25.05.05 wurde festgestellt, dass der Versicherte der Beklagten sich einer Operation unterziehen müsse, wurde dann aber nach Hause entlassen und hat dann für die Operation einen stationären Aufenthalt vom 01.06.2005 bis 12.06.2005 angetreten. Die Kosten für letzteren sind von der Beklagten übernommen worden.
Die Parteien streiten darüber, ob auch der stationäre Aufenthalt vom 24.05. und 25.09.2005 von der sogenannten "Fallpauschale" auf Grundlage derer die Beklagte abgerechnet hat, erfasst ist oder ob es sich um zwei verschiedene Fälle handelte. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass es sich um eine Beurlaubung gehandelt hat, so dass auch der Aufenthalt vom 24. und 25.05.2005 von der Fallpauschale erfasst und mit dieser abgegolten sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 199,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nach § 611 BGB nicht zu.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein unmittelbares Vertragsverhältnis untereinander besteht und dass sich die Vergütung auf der Grundlage u. a. sogenannter "Fallpauschalen" richtet. Nach der hierfür maßgebenden FPV erfolgt die Vergütung pauschal für den Gesamtumfang aller Leistungen eines Behandlungsfalles. Wird während dieses Behandlungsfalles der Patient vorübergehend entlassen, führt dies in der Regel dazu, dass bei einer Wiederaufnahme im Krankenhaus diese mit der Fallpauschale abgegolten ist, wenn dies innerhalb dieser Fristen erfolgt. Eine Ausnahme hierfür gilt für den vorliegenden Fall, indem es sich um eine onkologische Krankheitsgruppe handelt. In diesen Fällen ist eine unmittelbare Fortsetzung der Behandlung oft nicht möglich wegen der damit verbundenen Gefährdung der Patienten und der Verschlechterung der Behandlungsresultate. Es kommt darauf an, ob bei einer kurzzeitigen Unterbrechung der Krankenhausbehandlung die stationäre Behandlung oder ein Behandlungsintervall abgeschlossen ist oder nicht. Im vorliegenden Fall muss jedoch davon ausgegangen werden, dass mit der Behandlung vom 24. auf den 25.05.05 kein abgeschlossener Fall vorlag, sondern es sich um den selben Fall handelte, der dann zur stationären Aufnahme am 01.06.05 geführt hat. Nach dem Bericht der Klägerin selbst vom 25.05.2005 (Bl. 69 d. A. in Kopie) hat der zuständige Arzt der Klägerin am 24./25.05.05 festgestellt, dass eine stationäre Behandlung des Versicherten der Beklagten notwendig sei. Hierfür sei mit dem Patienten eine Wiederaufnahme am 01.06.2005 vereinbart worden. Hierzu möge sich der Versicherte Morgens um 7.30 Uhr telefonisch melden, ob Bettenvakanz bestehe. Bis dahin werde der Patient noch ein Belastungs-EKG sowie ggfs. eine Lungenfunktionsprüfung durchführen. Dies bedeutet, dass der Versicherte der Beklagten am 25.05. weiter in der Klinik hätte bleiben können, um operiert zu werden. Aus der Stellungnahme des Dr. H vom 12. März 2007 (Bl. 67 ff. d. A.) ergibt sich, dass medizinische Gründe für eine zeitliche Verzögerung bis zum 01.06.2005 nicht vorhanden gewesen seien, sondern möglichst schnell hätte operiert werden müssen. Der Behandlungsfall sei also weder vorläufig noch endgültig abgeschlossen gewesen. Medizinische Gründe für eine vorübergehende Entlassung seien daher nicht feststellbar gewesen. Dies führt zu der Annahme, dass es sich bei den Aufenthalten vom 24. auf den 25.05.2005 und dem darauf folgenden Aufenthalt des Versicherten der Beklagten in der Klinik der Klägerin ab 01.06.2005 um ein- und denselben Vorgang gehandelt hat. Daran ändert es auch nichts, dass der Versicherte zwischen dem 25.05.05 und dem 01.06.05 noch ein Belastungs-EKG machen wollte, eine Lungenfunktionsprüfung hätte nach dem Bericht des Dr. H ohnehin am Aufnahmetag in der Klinik der Klägerin gemacht werden können. Auch das Belastungs-EKG stellt lediglich eine vorbereitende Untersuchung für die Operation vor, die auch im Krankenhaus der Klägerin hätte gemacht werden können. Sie ist im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung bzw. der dabei stattfindenden Operation zu sehen.
Da die Beklagte die Leistungen der Klägerin auf der Grundlage der sogenannten "Fallpauschale" vergütet hat, steht der Klägerin ein weitergehender Anspruch gegenüber der Beklagten nicht zu.
Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, war die Berufung gemäss § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11 und 711 ZPO.