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Amtsgericht Düsseldorf·31 C 15415/05·23.03.2006

Klage auf Offenbarung des vertretenen Bankhauses wegen Bewerbung erfolgreich

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtArbeitsvermittlung/ArbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von einer Vermittlerin Offenbarung, welches Bankhaus sie in einer Zeitungs‑Stellenausschreibung vertreten hat, um Ansprüche nach §611a BGB gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Das Amtsgericht nimmt eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben (§242 BGB) an. Die Klage wird stattgegeben, da eine besondere Schutzbeziehung besteht und die Bindungswirkung eines Landgerichts‑Beschlusses der Entscheidung zugrunde liegt.

Ausgang: Klage auf Offenbarung des vertretenen Bankhauses wurde stattgegeben; Beklagte zur Offenlegung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Auskunftspflicht zur Offenbarung der Identität eines vertretenen Dritten kann sich aus Treu und Glauben (§242 BGB) ergeben, wenn zwischen Auskunftsersuchendem und Auskunftspflichtigem eine Sonderbeziehung vorliegt, die die Schutzbedürftigkeit des Anspruchstellers begründet.

2

Verschwiegenheitspflichten gegenüber einem Auftraggeber stehen einer Offenlegung nicht entgegen, wenn die Offenbarung zur Durchsetzung berechtigter Rechtsansprüche des Auskunftsersuchenden erforderlich ist und bei Abwägung der schutzwürdigen Interessen die Offenlegung überwiegt.

3

Ein Amtsgericht ist an die in einem maßgeblichen Beschluss eines Landgerichts niedergelegten Ausführungen gebunden, soweit die ZPO dies vorsieht (vgl. §572 Abs.3, §563 Abs.2 ZPO).

4

Die Kostenfolge und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich nach den hierfür einschlägigen ZPO‑Vorschriften (z.B. §91 Abs.1 ZPO; §§708 Nr.11, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 611a BGB§ 242 BGB§ 572 Abs. 3 ZPO§ 563 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2006

durch den Richter am Amtsgericht x

für R e c h t erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, zu offenbaren, welches "renommierte Bankhaus-Marktführer-Düsseldorf" sie im Rahmen der Stellenausschreibung in der Zeitung Rheinische Post vom 07.05.2005 – Ausgabe Geldern – im Rahmen der Ausschreibung einer Position einer weiblichen Vorstandssekretärin vertreten hat.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,-- € abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten aufgrund einer von dieser geschalteten Stellenausschreibung in der Rheinischen Post – Ausgabe Geldern – vom 07.05.2005. Die Stelle war in einem Bankhaus, wie es näher im Urteilstenor zu Ziffer 1. bezeichnet ist, zu besetzen. Mit Schreiben vom 23.05.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nicht berücksichtigt werde. Er beabsichtigt, die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 611 a BGB gegenüber der Bank. Hierzu verlangt er von der Klägerin Offenbarung des Bankinstituts.

3

Er beantragt,

4

- wie erkannt –

5

Die Beklagte beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Sie vertritt die Auffassung, dass sie aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zu ihrer Auftraggeberin nicht verpflichtet und auch nicht befugt sei, die begehrte Auskunft zu erteilen. Im Übrigen hält die Beklagte die Klage für rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger sich nicht ernsthaft um die Stelle beworben habe.

8

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

9

Die Klage ist aus § 242 BGB begründet.

10

Die vom Kläger begehrte Auskunftspflicht ergibt sich aus einer Sonderbeziehung zwischen ihm und der Beklagten. Hierzu wird auf die Ausführungen im Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2005 zum Aktenzeichen: 22 T 2/06 verwiesen, an die das Amtsgericht gemäß § 572 Abs. 3 und § 563 Abs. 2 ZPO gebunden ist (vgl. Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 572 Rz. 29).

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.

12

Streitwert: 3.000,--- €.