Klage auf Vergleichsgebühr abgewiesen: fehlende Mitwirkung des Rechtsanwalts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert aus abgetretenem Recht des Zeugen X eine Vergleichsgebühr aus einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht. Streitpunkt ist, ob der Rechtsanwalt bei der Herbeiführung des Vergleichs mitgewirkt hat. Das Amtsgericht verneint eine Mitwirkung und lehnt einen Anspruch nach §§ 611, 675, 398 BGB i.V.m. § 23 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ab. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Vergleichsgebühr wegen fehlender Mitwirkung des Rechtsanwalts abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vergleichsgebühr für einen Rechtsanwalt entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt bei der Herbeiführung des Vergleichs tatsächlich mitgewirkt hat.
Besteht der abgeschlossene Vergleich nicht in dem vom Rechtsanwalt angeratenen Willen oder kommt er erst in Abwesenheit des Rechtsanwalts zustande, obwohl dieser zuvor vom Abschluss abgeraten oder den Vergleich abgelehnt hat, steht dem Rechtsanwalt keine Vergleichsgebühr zu.
Die Geltendmachung abgetretener Forderungen setzt voraus, dass die Forderung dem Zedenten ursprünglich tatsächlich zustand; eine Abtretung begründet keinen weitergehenden Anspruch gegenüber dem Schuldner (vgl. §§ 398, 611, 675 BGB).
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2002
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung unter Hinterlegung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht des Zeugen X, dessen Vergleichsgebühr im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht zum Aktenzeichen: 15 (18) Sa 1302/00 ein.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.205,50 DM nebst 5 % Zinsen über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank gemäß DÜG seit Fälligkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Zeuge X habe beim Vergleich nicht mitgewirkt. Er verweist insofern darauf, dass der Zeuge X zunächst einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt habe. Auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten habe der Richter seinen Vorschlag nochmals präzisiert, woraufhin der Beklagte persönlich dem Vergleich zugestimmt habe.
Nachdem der Kläger darauf erwidert, nach dem Vergleichsvorschlag des Gerichts habe der Zeuge X in einer längeren Verhandlungspause eindringlich auf den Beklagten eingewirkt, den Vergleich abzuschließen, was der Beklagte jedoch abgelehnt habe und was der Zeuge X dem Gericht dann in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe und daraufhin habe das Gericht dem Beklagten nochmals den Vergleich nahegelegt, und der Beklagte habe dann seinen Widerstand gegen den gerichtlichen Vergleichsvorschlag aufgegeben, hat der Beklagte geltend gemacht, dass X den Vergleichsvorschlag des Gericht zunächst auf seine Anweisung abgelehnt und er diesen dann selbständig angenommen habe.
Im Übrigen rechnet der Beklagte hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegenüber der Klageforderung auf, insbesondere, mit entgangenen Zinsen, die im Vergleich dann nicht sachgerecht berücksichtigt worden seien.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß §§ 611, 675, 398 BGB in Verbindung mit § 23 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung gegenüber dem Beklagten zu.
Dem Rechtsanwalt steht eine Vergleichsgebühr nur dann zu, wenn er bei dem Vergleich mitgewirkt hat. Zwar ist es nicht notwendig, dass der Vergleich gerade durch den Rechtsanwalt abgeschlossen wird, wenn er nur irgendwie bei der Herbeiführung des Vergleichs mitgewirkt hat. Anders liegt es aber, wenn ein anderer Vergleich als der angeratene abgeschlossen wurde oder wenn der Rechtsanwalt vom Vergleich abgeraten hat und der Vergleich dann erst in Abwesenheit des Rechtsanwalts zustande kommt.
Entsprechend liegt es hier.
Zwar ist der Vergleich nicht in Abwesenheit des Zeugen X abgeschlossen worden, aber letztlich ohne dessen Mitwirkung in der Weise, die einer Abwesenheit gleichsteht. Wenn der Beklagte zunächst den Vergleichsvorschlag des Gerichts abgelehnt hat und der Zeuge X als sein Prozessbevollmächtigter dies dem Gericht weitergegeben hat, dann hat der Rechtsanwalt, wenn auch für seinen Mandanten, den Vergleich abgelehnt. Wenn er dann dennoch zustande kommt, aufgrund eines Gespräches zwischen dem Richter und der Partei selbst, wie vorliegend, dann hat der Rechtsanwalt beim letztlich dann noch geschlossenen Vergleich nicht mehr mitgewirkt.
Die Vergleichsgebühr stand dem Zeugen X daher gegenüber dem Beklagten nicht zu, sodass auch der Kläger keinen Anspruch aufgrund abgetretenem Rechts gegenüber dem Beklagten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.