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Amtsgericht Düsseldorf·31 C 14060/03·11.12.2003

Klage abgewiesen: Privathaftpflicht deckt Schaden durch Fernbedienung nicht (Benzin-Klausel)

ZivilrechtVersicherungsrechtHaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass seine Privathaftpflicht für einen Schaden haftet, der durch Betätigung einer Garagentorfernbedienung in einer Tiefgarage verursacht worden sein soll. Das Gericht stellte fest, der Vorfall stehe im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs und falle damit unter die Ausschlussregel (sog. Benzin-Klausel). Deshalb besteht kein Deckungsanspruch aus der Privathaftpflicht; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung von Versicherungsschutz abgewiesen; Schaden fällt unter den Betriebsausschluss der Privathaftpflicht (Benzin-Klausel)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sog. ‚Benzin-Klausel‘ in der Privathaftpflicht schließt Versicherungsschutz aus, wenn der schädigende Vorgang im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs steht.

2

Zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs zählt auch das Hantieren mit dem dem Fahrzeug zugeordneten Bedienelement (z. B. Fernbedienung für ein Garagentor), auch wenn die Betätigung unabsichtlich erfolgt.

3

Maßgeblich für die Zuordnung zum Fahrzeugbetrieb ist der objektive Zusammenhang mit dem Einpark- oder Befahrvorgang; subjektive Absichten des Handelnden sind dafür nicht entscheidend.

4

Ein Feststellungsanspruch gegen die Privathaftpflicht entfällt, wenn der zu beurteilende Schaden dem Anwendungsbereich der Kfz-Haftpflicht zuzurechnen ist.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO i.V.m. § 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung 21. November 2003

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so-fern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung. Am 19.11.2002 parkte er seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X in der Tiefgarage. In seinem Fahrzeug befand sich sein minderjähriger Sohn. Am gleichen Tag befuhr auch der Zeuge X die Tiefgarage, wobei sein Fahrzeug durch das herabfahrende Tiefgaragentor beschädigt wurde.

3

Der Kläger behauptet, er sei bereits aus dem Pkw gestiegen, da sei sein Sohn an die Fernbedienung für das Tiefgaragentor gekommen, wodurch der Vorfall ausgelöst worden sei. Er vertritt die Auffassung, dass die Privathaftpflicht eintrittspflichtig sei und nicht die Kfz.-Haftpflicht, weil der Vorfall sich nicht beim Betrieb des Pkws ereignet habe.

4

Der Kläger beantragt,

5

festzustellen, dass die Beklagte wegen der schädigenden Handlung vom 19.11.2002 in der Tiefgarage des Hauses X Straße, Y Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag zu gewähren hat.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

9

Die Klage ist nicht begründet.

10

Dem Kläger steht der Anspruch auf Feststellung gegenüber der Beklagten nicht zu.

11

Der Vorfall hat sich im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet, so dass aufgrund der sog. "Benzin-Klausel" die Privathaftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig ist. Das Hantieren mit der Fernbedienung, auch das unabsichtliche, gehört zum Betrieb des Kraftfahrzeugs, denn die Fernbedienung dient dem Einparkvorgang bzw. dem Befahren der Tiefgarage durch den Pkw. Wenn bereits das Beiseiteschieben eines Einkaufswagens, um einem Pkw einen Parkplatz frei zu machen, dem Betrieb des Pkws zugerechnet wird, dann erst recht die Betätigung einer Fernbedienung, um das Garagentor für den Pkw zu öffnen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11 und 711 ZPO.