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Amtsgericht Düsseldorf·31 C 13834/99·09.12.1999

Klage auf Zahlung ärztlicher Liquidation wegen Verjährung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBehandlungsvertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Zahlung einer ärztlichen Liquidation vom 11.12.1998; das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Streitpunkt war, ob die Forderung verjährt ist. Zwar wird nach §12 GOÄ mit Rechnungslegung Fälligkeit begründet, der Kläger habe die Rechnung jedoch schuldhaft zurückgehalten. Nach §§162, 242 BGB sei die Forderung daher bereits 1996 als fällig zu behandeln, sodass die zweijährige Verjährung eingetreten ist; ein Mahnantrag vom Juli 1999 konnte die Verjährung nicht mehr hemmen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der ärztlichen Liquidation als unbegründet abgewiesen wegen Eintritts der Verjährung

Abstrakte Rechtssätze

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Die regelmäßige Verjährungsfrist für ärztliche Honoraransprüche beträgt nach §196 Abs.1 Nr.14 BGB zwei Jahre und beginnt mit der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs.

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Nach §12 GOÄ wird das ärztliche Honorar grundsätzlich mit Rechnungslegung fällig; die Verjährungsberechnung richtet sich grundsätzlich nach diesem Zeitpunkt.

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Wird die Rechnungslegung schuldhaft hinausgezögert, sind die Grundsätze von Treu und Glauben (§§162, 242 BGB) anzuwenden, sodass der Berechtigte sich so behandeln lassen kann, als sei die Forderung bereits früher fällig geworden.

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Ein später gestellter Mahnantrag unterbricht die Verjährung nur, wenn er vor Eintritt der Verjährung eingeht; ein nach Eintritt der Verjährung gestelltes Mahnverfahren ist ohne Unterbrechungswirkung.

Relevante Normen
§ 313a BGB§ 196 Abs. 1 Ziffer 14 BGB§ 12 GOħ 201 BGB§ 162, 242 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1999

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die bis zum 23. Oktober 1999 entstandenen Ko-

sten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 1.

zu tragen, die danach entstandenen Kosten des

Rechtsstreits hat der Kläger zu 2. zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a

Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger zu 2., der nach dem Parteiwechsel gemäß

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Schriftsatz vom 21. Oktober 1999 die Klageforderung nun-

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mehr alleine einklagt, hat keinen Anspruch gegenüber dem

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Beklagten auf Begleichung seiner ärztlichen Liquidation

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vom 11. Dezember 1998, denn der Beklagte beruft sich zu

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Recht auf Verjährung.

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Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 196 Abs. 1 Ziffer 14

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BGB zwei Jahre. Sie beginnt mit der Fälligkeit des Vergü-

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tungsanspruchs, diese ist im Jahre 1996 eingetreten, da

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der Kläger zu 2. den Beklagten im Mai 1996 behandelt hat.

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Zwar wird gemäß § 12 GOÄ der Anspruch erst mit Rechnungs-

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erteilung fällig (vgl. Palandt, 57. Auflage, § 198 Rand-

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ziffer 5) sodaß, nachdem die Rechnung unter dem 11. De-

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zember 1998 erteilt worden ist, die Verjährung gemäß §

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201 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2000 eingetreten wäre.

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Der Kläger zu 2. muß sich jedoch entgegenhalten lassen,

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daß er die Rechnungserteilung hinausgezögert hat. Er hät-

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te die Rechnung bereits im Jahre 1996 erteilen können und

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auch müssen, um sich nicht entgegenhalten lassen zu müs-

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sen, daß er seiner Obliegenheit zur Rechnungserteilung

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nicht alsbald nachgekommen ist. Er muß sich daher gemäß

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§§ 162, 242 BGB so behandeln lassen, wie wenn die Forde-

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rung 1996 fällig geworden wäre (vgl. Palandt, a.a.O., §

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200, Randziffer 2). Dies bedeutet, daß die Verjährung mit

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Ablauf des Jahres 1998 eingetreten ist. Da der Mahnbe-

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scheidsantrag erst am 1. Juli 1999 bei Gericht eingegan-

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gen ist, konnte das Mahnverfahren die Verjährung nicht

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mehr unterbrechen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO

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bezüglich des Klägers zu 2., aus § 269 Abs. 3 ZPO analog

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(vgl. hierzu Zöller, 21. Auflage, § 263, Randziffer 31),

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die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

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auf §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.