Unterlassung gegen Zusendung unaufgeforderter Werbe‑E‑Mails – Klage stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhielt eine unaufgeforderte Werbe-E-Mail und untersagte weitere Zusendungen; der Beklagte löschte die Adresse, gab jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Das AG Düsseldorf gab der Klage auf Unterlassung nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB statt und ordnete ein Ordnungsgeld/Ordnungshaft als Zwangsmittel an. Die Rechtswidrigkeit der Zusendung ist indiziert; der Beklagte hat seine fehlende Schuld nicht substantiiert bewiesen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der Zusendung unaufgeforderter Werbe‑E‑Mails vollumfänglich stattgegeben; Ordnungsgeld/Ordnungshaft als Zwangsmittel angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Zusendung unaufgeforderter Werbe-E-Mails ohne Einwilligung des Adressaten begründet eine Rechtsverletzung, die Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB bzw. deliktisch nach § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigt.
Bei einer behaupteten Einholung von Adressen aus einem Adresskauf trägt der Verwender die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Nutzung zu Werbezwecken rechtlich zulässig ist.
Die Rechtswidrigkeit einer Werbemail wird indiziert; der Verwender hat darzulegen und zu beweisen, dass er schuldlos gehandelt hat; bloße Angaben des Verkäufers genügen nicht zur Entlastung.
Die Wiederholungsgefahr wird nicht durch bloße Löschungs- und Unterlassungszusagen beseitigt; erst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann die Gefährdung dauerhaft ausräumen und das Vertrauen der Gerichte begründen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Dem Beklagten wird es untersagt, ohne Zustimmung des Klägers an
das E-Mail-Account “XXX@XXX.de“ Werbe-E-Mails zu
versenden.
2.
Dem Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen dieses
gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ord-
nungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten anzuordnen.
3.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizu-
treibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit leistet.
Rubrum
T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Kläger hat am 29. Oktober 2005 unter dem E-Mail-Account XXX@XXX.de an seinem Kanzleisitz eine Werbe-E-Mail des Beklagten erhalten mit welcher dieser für Auto Leasing, Miete, Finanzierung ohne Schufa warb. Dies hat der Kläger dem Beklagten daraufhin untersagt und der Beklagte hat erklärt, dass er die Adresse gelöscht habe und keine weiteren E-Mails mehr an den Kläger versenden werde.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.
Der Kläger beantragt,
1.
dem Beklagten zu verbieten, ohne Zustimmung des Unterlassungs-
gläubigers an das E-Mail-Account XXX@XXX.de Werbe-E-
Mails zu versenden.
2.
dem Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen dieses
gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ord-
nungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten anzudrohen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die E-Mail-Adresse des Klägers habe er im Rahmen eines beim Aktionshaus X erworbenen E-Mail-Projektes erhalten, der Verkäufer habe ihm seinerzeit versichert, die im Projekt enthaltenen E-Mail-Adressen könnten zu Werbezwecken benutzt werden. Eine Wiederholungsgefahr hält er nicht für gegeben.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Klage ist aus § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB begründet.
Der Beklagte hat ein Recht des Klägers dadurch verletzt, dass er ihm ohne dessen Zustimmung das streitgegenständliche E-Mail zu Werbezwecken zugesandt hat. Die Rechtswidrigkeit wird indiziert, so dass der Beklagte zu beweisen gehabt hätte, dass er schuldlos gewesen ist. Dies hat er nicht dadurch getan, dass er behauptet, vom Verkäufer der Adresse sei ihm zugesichert worden, dass die gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten. Zumindest fahrlässig hat er die Rechtsgutverletzung des Klägers begangen, denn er hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen sondern diese auch nachprüfen müssen. Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht ausgeräumt dadurch, dass der Beklagte erklärt hat, die Adresse des Klägers gelöscht zu haben und keine weiteren Werbemails mehr zu verschicken, dies jedenfalls so lange nicht, als er nicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat (vgl. Palandt, 65. Aufl., § 1001 BGB Randziffer 32).
Die Klage ist daher begründet, wobei der Klageantrag, so wie tenoriert, auszulegen gewesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.
Streitwert: 1.000,00 €