Werkvertrag über Farbbilder durch Druckfreigabe: Klage auf Vergütung erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Vergütung für Farbbilder, die nach einem Interview in ihrem Magazin veröffentlicht wurden. Die Beklagte bestreitet einen (entgeltlichen) Vertragsschluss und rügt u.a. Auflagenangaben und überraschende Klauseln. Das Gericht erkennt jedoch aus Vorkorrespondenz und Druckfreigabe einen Werkvertrag nach §631 BGB, verneint Anfechtung, Arglist und Sittenwidrigkeit und verurteilt die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Vergütung (3.995,04 € nebst Zinsen) stattgegeben; Beklagte trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Werkvertrag über Herstellung und Veröffentlichung von Druckerzeugnissen kommt zustande, wenn sich aus Vorkorrespondenz und einer erteilten Druckfreigabe eine Einigung über Leistung und Vergütung ergibt und die Leistung erbracht wurde.
Die Anfechtung wegen Irrtums ist nur wirksam, wenn die anfechtende Partei den Irrtum substantiiert darlegt und geeignete Beweismittel vorträgt; bloße Vermutungen oder unbelegte Behauptungen genügen nicht.
Eine Vergütungsvereinbarung in vorvertraglichem Schriftverkehr ist nicht als überraschende Klausel anzusehen, wenn im Haupttext deutlich auf Vergütungspflicht und Preis hingewiesen wurde.
Eine fehlende ausdrückliche Vereinbarung über die Auflagenhöhe schließt eine erfolgreiche Anfechtung wegen "Auflagenbetrugs" aus; bloße Angaben zu erwarteten Exemplaren begründen keinen Vertragsinhalt.
Die bloße Höhe der vereinbarten Vergütung begründet keine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, soweit nicht Ausnutzung von Zwangslage, Unerfahrenheit oder sonstige Umstände nachgewiesen sind.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2006
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.995,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 27.07.05 zu zahlen.
2. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. 3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat nach einem mit der Beklagten geführten Interview einen Interviewtext, der für die Beklagte kostenfrei war, erstellt und Farbbilder in ihrem Magazin "XXX" veröffentlicht. Für die Veröffentlichung der Farbbilder berechnet sie den Klagebetrag.
Bezüglich des Vertragsschlusses, welcher die Veröffentlichung der Farbbilder zum Gegenstand habe, verweist die Klägerin auf die Vorkorrespondenz vor dem Interview, ihr Schreiben vom 18.03.2005 (Anlage K 1 A, Bl. 12 d. A.), ihr Schreiben vom 19.04.2005 /Anlage K 1 C, Bl. 14 d. A.), die Druckfreigabe der Beklagten vom 19.04.05 (Anlage K 3, Bl. 22 d. A.) ihr Schreiben vom 30.05.05 (Anlage K 5, Bl. 28 d. A.) mit der Druckfreigabe der Beklagten.
Sie vertritt die Auffassung, dass ein Vertrag bezüglich der Farbdrucke zustande gekommen sei.
Sie beantragt,
- wie erkannt -.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, aufgrund der Kontaktaufnahme zwischen den Parteien, in der es aus der Sicht der Beklagten im Wesentlichen um das kostenlose Interview gegangen sei, sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass sie für die Farbdrucke bezahlen müsse. Im Übrigen sei eine entsprechende Vergütung auch nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart bzw. die entsprechenden Hinweise der Klägerin als solche zu werten, dabei handele es sich aber um überraschende Klauseln. Darüber hinaus sei sie über die Auflagenhöhe getäuscht worden. Letztlich handele es sich aber um eine Werbemaßnahme, bei der eine bestimmte Anzahl der zu verteilenden Exemplare des Magazins wesentlicher Vertragsbestandteil hätte sein müssen. Daher sei in einem wesentlichen Punkt keine Einigung erfolgt, so dass kein Vertrag zustande gekommen sei. Auch die Höhe der Forderung werde bestritten.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Klage ist aus § 631 BGB begründet.
Die Parteien haben einen Werkvertrag über den Druck und die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Farbfotos geschlossen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der Klägerin vom 19.04.2005 (Anlage K 1 C, Bl. 14 d. A.), in dem im Übrigen im Haupttext auf die Vergütungspflicht und auf die Höhe der Vergütung hingewiesen ist mit 8,61 € pro Millimeter-Höhe/Spalte/Farbe. Eine überraschende Klausel liegt daher nicht vor. Aus der Anlage K 3, Bl. 22 d. A., ergibt sich auch, dass die Beklagte diese Farbfotos bestellt hat, letztlich ergibt sich dies aber auf jeden Fall aus der Druckfreigabe vom 30.05.05. Nachdem die Klägerin dann auch gedruckt und veröffentlicht hat, ist der Vertrag letzten Endes zustande gekommen. Ein Irrtum der Beklagten ist nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Es handelt sich hierbei lediglich um die Behauptung der Beklagten, die aber nicht belegt ist, und deren Richtigkeit sich auch nicht aus den überreichten Unterlagen ergibt. Alleine die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer der Beklagten aufgrund der Art und Weise, wie der Kontakt zwischen den Parteien zustande gekommen ist und aufgrund der inzwischen seit dem ersten Kontakt vergangenen Zeit übersehen haben könnte, dass er einen entgeltlichen Druckauftrag erteilt, reicht für die Annahme eines Irrtums nicht aus. Im übrigen hat die Beklagte aber auch nicht ausreichend Beweis angetreten, die Vernehmung der Beklagten als Partei selbst ist insofern nicht zulässig. Eine Anfechtung wegen Irrtums scheidet daher aus. Ebenso scheidet eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aus. Arglist ist bereits deshalb zu verneinen, weil die Klägerin selbst auf die Vergütungspflicht hingewiesen hat, wie bereits ausgeführt. Auch eine Anfechtung wegen angeblichen "Auflagenschwindels" ist nicht berechtigt, denn zwischen den Parteien ist eine bestimmte Auflagenhöhe nicht vereinbart worden, die Beklagte hat im Übrigen auch keinen geeigneten Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin ihr eine bestimmte Auflage, etwa 30.000 Stück, zugesandt habe. Ihr Beweisangebot bezieht sich lediglich auf andere Kunden der Klägerin, die naturgemäß aber nichts dazu aussagen können, ob die Klägerin gerade der Beklagten entsprechende Zusagen gemacht hat. Auch eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB ist nicht ersichtlich, denn insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin gegen die guten Sitten verstoßen oder eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen der Beklagten ausgenutzt hätte. Die Beklagte war auch nicht berechtigt, den Vertrag deshalb anzufechten, weil ihr eine Auflage von 30.000 Exemplaren zugesichert worden sei. Sie hat hierzu lediglich vorgetragen, dass diese Anzahl auf Nachfrage der Beklagten von Frau X mitgeteilt worden sei und zwar als zu erwartende Auflage (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 04.11.05, Bl. 54 d. GA.). Was eine etwaige Anfechtung wegen Irrtums über die Auflagenhöhe des Beklagten betrifft, so wäre diese durch die Beklagte aber nicht unverzüglich erfolgt, denn die Beklagte hat sich erstmals mit Schreiben vom 04.11.05 darauf berufen. Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung liegen aber nicht vor, denn es ist nicht ersichtlich, dass selbst wenn die Geschäftsführerin der Klägerin von einer zu erwartenden Auflagenhöhe von 30.000 gesprochen hätte, diese die Beklagte arglistig täuschen wollte, insbesondere nachdem dies nicht Vertragsinhalt geworden ist. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 19.04.05, dass Nachdrucke möglich waren. Auf der Druckfreigabe vom 19.04.05 hat die Beklagte auch bestätigt, dass sie die Magazine selbst verteile. Letzten Endes hätte die Beklagte daher selbst durch Verteilung einer großen Anzahl von Magazinen für die Steigerung der Auflagenhöhe sorgen können. Dies hätten auch die übrigen Unternehmen, die ihrerseits Maßnahmen in den Magazinen in Auftrag gegeben haben, bewirken können. Allenfalls in diesem Zusammenhang wäre dann auch die Angabe von 30.000 Exemplaren zu sehen, und es ist nicht ersichtlich, dass diese Anzahl durch Nachbestellungen aller Auftraggeber nicht hätte erreicht werden können.
Der Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass diese Werbemaßnahmen geschuldet hat, die sie wegen zu geringer Auflage nicht in ausreichendem Maße erbracht hätte. Insoweit wird zum Einen auf die obigen Ausführungen zum sogenannten "Auflagenbetrug" verwiesen. D. h., es erscheint nicht ausgeschlossen, dass durch Nachbestellungen die Auflagenhöhe von an die 30.000 hätte erreicht werden können. Die Parteien haben aber auch keinen Werbevertrag geschlossen, sondern einen Anzeigenauftrag, was sich insbesondere wiederum daraus ergibt, dass die Beklagte die Magazine selbst verteilt bzw. auslegen wollte.
Der Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach begründet. Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Überhöhung nach § 138 BGB, wie ausgeführt, nicht ersichtlich. Der Betrag selbst ist zwischen den Parteien, so wie in der Rechnung vom 29.06.05 nachvollziehbar dargestellt, vereinbart. Angesichts der klaren vertraglichen Vereinbarung stellt sich auch nicht die Frage, ob die Vergütung angemessen ist.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 ff. BGB, die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.