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Amtsgericht Düsseldorf·31 C 1117/10·11.01.2011

Kfz-Haftung: Klägerin bei Kreuzungsunfall überwiegend verschuldet – Klage abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Schadensersatz nach einem Kreuzungsunfall, behauptet Grün für sich und plötzlichen Querverkehr. Das Gericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Klägerin zumindest vor der Fluchtlinie stand und erst losfuhr, als der Querverkehr bereits Grün hatte. Wegen ihres überwiegenden Verschuldens wird die Klage abgewiesen; Schadensersatz entfällt.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen; Klägerin wegen überwiegenden Verschuldens ohne Anspruch

Abstrakte Rechtssätze

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Kommt ein Unfall infolge eines überwiegenden Verschuldens des Klägers zustande, tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Gegners hinter dieses Verschulden zurück, so dass ein Schadensersatzanspruch entfällt.

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Bei der Haftung nach §§ 7, 18 StVG und § 115 VVG ist die konkrete Verkehrs- und Sichtlage sowie die Pflichten des einfahrenden Kraftfahrers zur Erkundung des Querverkehrs maßgeblich für die Verschuldensbeurteilung.

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Fährt ein Fahrzeug erst wieder an, nachdem der Querverkehr bereits Grün erhalten hat, muss der Fahrer damit rechnen, dass der Querverkehr bereits gestartet ist; der Querverkehr darf darauf vertrauen, dass stehende Fahrzeuge stehen bleiben, sofern kein Vorrücken erkennbar ist.

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Bei der Würdigung von Zeugenaussagen kommt es auf die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Ortskenntnis an; daraus resultierende Feststellungen können die Haftungsverteilung maßgeblich beeinflussen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 115 VVG§ 17 StVG§ 91 ZPO§ 708 ff. ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

mit dem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, eine vorläufige Vollstreckung der Beklagten

wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zur

Vollstreckung anstehenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht

die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe geleistet haben.

Tatbestand

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Mit dem vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der am 23.08.2008 gegen 16.18 Uhr auf der Kreuzung Xstr./XXstr. in X stattgefunden hat.

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Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw Renault, amtliches Kennzeichen X-XX xxxx, die XXstr. und beabsichtigte, die Kreuzung zur Xstr. zu überqueren, um weiter in die Bstr. einzufahren.

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Zur selben Zeit fuhr die Beklagte zu 2. mit dem im Eigentum des Beklagten zu 1. stehenden Pkw Audi, amtliches Kennzeichen X-XX xxxx, auf der Xstr. aus Richtung XX kommend und beabsichtigte, den Kreuzungsbereich zu überqueren. Im Bereich der Kreuzung kam es dann zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen.

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Aus diesem Unfall resultierend macht die Klägerin 50 % ihres Unfallschadens geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den klagebegründenden Schriftsatz ergänzend Bezug genommen.

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Die Klägerin trägt vor, sie sei mit ihrem Pkw von der XXstr. kommend bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren.

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Aus dem Augenwinkel habe sie von links plötzlich ein Fahrzeug kommen sehen, das mit hoher Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren war.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen,

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1.

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an sie 1.020,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

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dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2008 zu zahlen;

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2.

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an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5

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Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2008

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zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

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3.

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festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an sie

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gesamtschuldnerisch alle materiellen und immateriellen Schäden zu

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ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 2. am

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23.08.2008 in X auf der Kreuzung Xstr./XXstr.

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entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht

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auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten

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übergegangen ist.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor, die Klägerin sei bei Grün über die Haltelinie der Lichtzeichenanlage auf der XXstr. gefahren, habe jedoch unmittelbar danach noch vor der Fluchtlinie der Xstr. das Fahrzeug wieder zum Stillstand gebracht. Da die hinter liegende Lichtzeichenanlage schon wieder Rot gezeigt habe, sei sie dann in den Kreuzungsbereich eingefahren, obwohl bereits die für die Beklagte zu 2. maßgebliche Lichtzeichenanlage Grün zeigte und die Beklagte zu 2. mit dem Verkehr auf der Xstr. in den Kreuzungsbereich eingefahren war. Die Beklagte zu 2. habe nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin, die zwar hinter der Haltelinie der Lichtzeichenanlage auf der XXstr., aber noch vor der Fluchtlinie der Xstr. zum Stillstand gekommen war, losfahren würde.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Für den Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht kein Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.08.2008 zu.

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Zwar war die Beklagte zu 2. als Fahrerin des Pkws des Beklagten zu 1. am Unfall beteiligt, so dass für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche die Anspruchsgrundlagen der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und § 115 VVG in Betracht kommen, doch geht das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Unfall allein durch das erhebliche Verschulden der Klägerin zustande gekommen ist.

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Dabei mag für die Entscheidung dahinstehen, ob die Klägerin vor der Lichtzeichenanlage auf der XXstr. oder dahinter zum Stillstand gekommen ist.

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Feststeht nach der Beweisaufnahme, dass die Klägerin auf jeden Fall zumindest unmittelbar nach der Lichtzeichenanlage auf der XXstr., noch bevor sie die Fluchtlinie der Xstr. erreicht hatte, mit dem von ihr gesteuerten Fahrzeug gestanden hatte und erst wieder losgefahren ist, nachdem bereits der Verkehr auf der Xstr. grünes Licht hatte.

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Dies haben die Beklagten so vorgetragen und die Zeugin H hat den diesbezüglichen Sachvortrag bei ihrer Vernehmung im Wesentlichen bestätigt und ausgesagt, dass mehrere Pkw an der Kreuzung auf der XXstr. gestanden haben und dass allein das Fahrzeug der Klägerin losgefahren ist, obwohl für die Fahrzeuge, die aus Richtung XXstr. kamen, inzwischen die Lichtzeichenanlage rotes Licht gezeigt haben muss.

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Dem Richter ist die hier in Rede stehende Kreuzung gut bekannt und es trifft es zu, dass zwischen der Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage an der XXstr. und der Fluchtlinie der Xstr. ein so großer Bereich ist, dass dort zumindest ein Pkw stehen kann, ohne in den Straßenbereich der Dorotheenstr. hereinzuragen.

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Selbst wenn die Klägerin mit ihrem Pkw in diesem Bereich gestanden haben sollte, so konnte die Beklagte zu 2. noch davon ausgehen, dass die Klägerin mit ihrem Pkw dort stehen bleiben würde, als die Beklagte und die Zeugin grünes Licht bekamen und die Kreuzung überqueren wollten. Dies gilt besonders, weil die Beklagte zu 2. nach dem Start eine erhebliche Strecke zurücklegen musste, um die Kollisionsstelle zu erreichen, denn es steht fest, dass die Klägerin mit ihrem Pkw auf der für sie rechten Fahrbahn der XXstr. in den Kreuzungsbereich eingefahren war.

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Aufgrund der feststehenden Umstände und aufgrund der Kenntnis von der Unfallörtlichkeit geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin bei Wahrung der von ihr zu fordernden Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Querverkehr bereits gestartet war, denn nach der Aussage der Zeugin H steht fest, dass die Sicht der Klägerin nach links nicht und schon gar nicht durch eine Straßenbahn für die Klägerin behindert war.

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Das Gericht geht bei seiner Wertung davon aus, dass die Zeugin sich nach bestem Gewissen bemüht hat, der Wahrheit gemäß auszusagen und dass ihre Darstellung im Wesentlichen auch zutrifft.

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Nach dem von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck bestehen für das Gericht keinerlei Bedenken in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage.

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Danach steht für das Gericht auch fest, dass der Unfall nicht auf ein fahrlässiges Fehlverhalten der Beklagten zu 2. zurückzuführen ist.

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Nach der Aussage der Zeugin ist die Beklagte zu 2. auf der linken Fahrspur der Xstr. mit normaler Geschwindigkeit losgefahren und in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, wo es dann zu dem Unfall gekommen ist.

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In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin mit ihrem Pkw nicht in die Fahrbahn der Xstr. hineinragte und somit eine Notwendigkeit für eine Kreuzungsräumung nicht bestand, konnte die Beklagte zu 2. darauf vertrauen, dass die Klägerin mit ihrem Pkw in dem Bereich vor der Fluchtlinie der Xstr. stehen bleiben würde, weil sie bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt damit rechnen musste, dass inzwischen der Querverkehr grünes Licht hatte. Eine Notwendigkeit, den Kreuzungsbereich zu räumen, bestand für die Klägerin gerade nicht.

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Selbst wenn man in Anbetracht der Situation am Unfallort nicht von einem unabwendbaren Ereignis i. S. d. § 17 StVG für die Beklagte zu 2. ausgehen mag, so ist im Rahmen der Verursachungsabwägung im Rahmen dieser Vorschrift das fahrlässige Fehlverhalten der Klägerin als so überwiegend zu bewerten, dass eine Betriebsgefahr, die dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. inne wohnt, dahinter zurücktreten muss.

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Dies hat zur Folge, dass ein Schadensersatzanspruch vollumfänglich entfällt. Die Klage war damit abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den Bestimmungen der §§ 708 ff. ZPO.

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Streitwert: 2.395,38 EUR