Verurteilung wegen unbefugter Benutzung einer geschützten Berufsbezeichnung (BauKG)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Betroffenen wegen unbefugter Benutzung einer geschützten Berufsbezeichnung nach §§ 28 Abs. 1, 100 Abs. 1 BauKG zu einer Geldbuße von 500 Euro und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Zentral war die Feststellung, dass die Voraussetzungen der angeführten Vorschriften vorlagen. Weitere Tatsachenfeststellungen sind im Tenor nicht ausgeführt.
Ausgang: Betroffener wegen unbefugter Benutzung einer geschützten Berufsbezeichnung zu Geldbuße verurteilt; Verfahrenskosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die unbefugte Benutzung einer geschützten Berufsbezeichnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach den einschlägigen Vorschriften des BauKG mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Zur Verurteilung genügt der Nachweis, dass die betroffene Person die geschützte Berufsbezeichnung getragen oder öffentlich verwendet hat, ohne die dafür erforderliche Befugnis.
Die Bemessung der Geldbuße richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; das Gericht kann im Rahmen des gesetzlichen Rahmens eine Geldbuße festsetzen.
Bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
- Abteilung für Bußgeldsachen -
in der Sitzung vom 13. April 2005,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht X
als Richter,
für R e c h t erkannt:
Der Betroffene wird wegen unbefugter Benutzung einer geschützten Berufsbezeichnung zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 28 Abs. 1, 100 Abs. 1 BauKG