Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·30 C 7751/06·01.03.2006

Rückzahlungsklage wegen angeblicher automatischer Vertragsverlängerung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung monatlicher Anzeigenbeträge und beruft sich auf telefonische Zusicherungen, das Inserat sei einmalig und verlange keinen Widerspruch. Streitgegenstand ist, ob die Zahlungen ohne Rechtsgrund nach § 812 BGB erfolgten bzw. der schriftliche Vertrag wegen AGB-Recht oder arglistiger Täuschung unwirksam ist. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der unterzeichnete schriftliche Vertrag die 12‑monatige Laufzeit eindeutig regelte und weder überraschende AGB‑Klauseln noch arglistige Täuschung vorlagen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen angeblicher unzulässiger automatischer Vertragsverlängerung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungen sind nicht ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB, wenn ein wirksamer schriftlicher Vertrag die Zahlungspflicht begründet.

2

Eine eindeutige und unterzeichnete Urkunde genießt die Vermutung der Vollständigkeit; vorvertragliche telefonische Zusicherungen können dieser Urkundenwirkung nicht ohne weiteres entgegenstehen.

3

Eine formularmäßige Vertragsklausel verstößt gegen §§ 305 ff. BGB nur, wenn sie überraschend, mehrdeutig oder irreführend ist; ist der Vertragstext klar und verständlich, fehlt es an einem solchen Verstoß.

4

Eine Anfechtung nach § 123 BGB setzt eine arglistige Täuschung voraus; bloße Unterschlagung von Hinweisen auf Vertragslaufzeiten ohne nachweisbare Arglist begründet keine wirksame Anfechtung.

Relevante Normen
§ 812 BGB§ 305a ff. BGB§ 123 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2006

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin unterzeichnete den schriftlichen "Anzeigenauftrag/Angebot" vom 17.06.05. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Urkunde Bezug genommen. Es war darin ein monatlicher Betrag von 148,-- Euro zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer vereinbart für eine Anzeigenfläche in einer von der Beklagten herausgegebenen Schriftenreihe "XXX".

3

Die monatlichen Beträge von brutto 171,68 Euro in dem Zeitraum September 05 bis Januar 06 nebst 16,-- Euro Mahngebühren stellen die Klageforderung dar.

4

Die Klägerin behauptet, ihr sei vor Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages während eines Telefonats von der Beklagten mehrfach versichert worden, es handele sich um ein nur einmaliges Inserat in einer Probeausgabe, und eine automatische Vertragsverlängerung erfolge nicht; auch sei ein gesonderter Widerspruch nicht erforderlich.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, ihre mit Schreiben vom 03.02.05 erklärte fristlose Kündigung sei wirksam. Die entsprechende Verlängerungsklausel im schriftlichen Vertrag verstoße gegen die Regeln über allgemeine Geschäftsbedingungen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an sie 874,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie behauptet, keinerlei telefonische Vorab-Zusage irgendwelchen Inhalts gemacht zu haben und auch nicht durch ihre Mitarbeiter/Handelsvertreter machen gelassen zu haben.

11

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unbegründet.

14

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter monatlicher Anzeigenbeträge nicht zu.

15

Es hat als unstreitig zu gelten, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Zahlungen erbracht hat. Das entsprechende Bestreiten der Beklagten wird durch das Gericht nicht berücksichtigt. Es steht im Widerspruch zum Inhalt des vorgerichtlichen Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 04.04.06. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte sehr wohl die entsprechenden Zahlungen der Klägerin erhalten hat bzw. gegen sich gelten lassen möchte.

16

Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin scheitert daran, dass die Voraussetzungen des § 812 BGB nicht vorliegen. Die entsprechenden Zahlungen der Klägerin in den streitgegenständlichen Monaten sind nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Rechtsgrund liegt in dem schriftlichen Vertrag. Dieser ist wirksam. Der Inhalt des Vertrages ist eindeutig. Danach hat die Klägerin die von der Beklagten herausgegebene Schriftenreihe "XXX" wirksam bestellt und auch wirksam für den Zeitraum von 12 Monaten bestellt. Dies ergibt sich aus dem Vertragstext.

17

Die Behauptung der Klägerin, es sei ihr vor Vertragsabschluss seitens der Beklagten eine nur einmalige Bestellung versprochen worden, ist unerheblich. Auf eine Beweisaufnahme kam es nicht an. Eine entsprechende Vereinbarung hat im schriftlichen Vertragstext keinen Niederschlag gefunden. Die Klägerin hat den Vertrag in der dargebotenen Form unterzeichnet. Die Urkunde hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich.

18

Ein Verstoß gegen die §§ 305 a ff. BGB liegt nicht vor. Insbesondere enthält der Vertrag keine überraschenden oder mehrdeutigen Klauseln im Sinne von § 305 c BGB. Der Vertragstext besteht aus einer knappen Seite. Der Text ist leicht verständlich. Er ist auch nicht irreführend oder mehrdeutig. Soweit die Klägerin darauf abhebt, der in § 305 c Abs. 1 BGB normierte Überraschungseffekt liege darin, dass sie entgegen der behaupteten telefonischen Zusicherung nicht auf die 12 Monate dauernde Laufzeit hingewiesen worden sei, ist dies nicht erheblich. Auch hiernach kam eine Beweisaufnahme nicht in Betracht. Der Vertrag wurde unstreitig nicht am Telefon geschlossen. Etwaige Ankündigungen/Zusicherungen am Telefon konnten die Klägerin daher nicht der Notwendigkeit entheben, einen einfachen vorgefertigten Vertragstext durch Lesen zu überprüfen, bevor sie ihn unterzeichnete.

19

Eine wirksame Anfechtung gemäß § 123 BGB mit der Folge des § 142 BGB liegt ebenfalls nicht vor.

20

Die Klägerin hat keinen Anfechtungsgrund. Sie ist nicht arglistig getäuscht worden. Die leichte Verständlichkeit und fehlende Unübersichtlichkeit des Vertragstextes stehen einer Täuschung entgegen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

23

Streitwert: 874,40 Euro.