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Amtsgericht Düsseldorf·30 C 7406/90·20.09.1990

Klage gegen Familien-Rechtsschutzversicherung wegen Anwaltskosten abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Erstattung von Anwaltskosten aus seiner seit 1971 bestehenden Familien-Rechtsschutzversicherung für Auseinandersetzungen mit der Stadt wegen Wiedereinweisungen von Mietern. Das Amtsgericht weist die Klage ab, da die geltend gemachten Entschädigungsansprüche öffentlich-rechtlich nach dem OBG NW und nicht als gesetzliche Haftpflichtansprüche im Sinne der ARB einzuordnen sind. Zudem greift ein Ausschluss für dringliche Rechte an Gebäuden und es fehlt eine Darlegung einer Amtspflichtverletzung.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Anwaltskosten gegen die Rechtsschutzversicherung als unbegründet abgewiesen (kein Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche; Ausschlussgründe greifen).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Familien-Rechtsschutzversicherung umfasst nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Sinne von § 14 ARB; andere Anspruchsgrundlagen sind nur versichert, wenn sie ausdrücklich erfasst sind.

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Entschädigungsansprüche, die ihre Grundlage im öffentlichen Recht (z. B. nach dem Ordnungsbehördengesetz) haben, sind keine privatrechtlichen Haftpflichtansprüche und fallen nicht unter den Versicherungsschutz der Familien-Rechtsschutzversicherung.

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Zur Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung ist der Anspruchsgrund substantiiert darzulegen; die bloße Möglichkeit einer Amtspflichtverletzung reicht nicht aus, um Versicherungsschutz zu begründen.

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Spezifische Ausschlusstatbestände der ARB, insbesondere der Ausschluss für die Wahrnehmung dringlicher Rechte an Gebäuden (§ 25 Abs. 4 lit. c ARB) sowie das Nichtvorliegen eines gesonderten Grundstücks-Rechtsschutzes (§ 29 ARB), schließen eine Erstattungspflicht der Versicherung aus.

Relevante Normen
§ Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBGNW)§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 1990

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 100,00 DM ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger hatte bei der Beklagten im Jahre 1971 eine Familien-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.

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Zwischen dem Kläger und der Stadt X war es zu Streitigkeiten mit folgendem Hintergrund gekommen: Der Kläger als Eigentümer eines Hauses im Stadtgebiet der Stadt X hatte gegen seine dort wohnenden Mieter einen Räumungstitel erwirkt. Durch zwei Ordnungsverfügungen der Stadt X vom 01.06. und 13.09.1989 erfolgte eine zweimalige Wiedereinweisung der Räumungsschuldner. die Widersprüche des Klägers wurden durch die Stadt X als unbegründet zurückgewiesen. Nachdem im Dezember 1989 den Räumungsschuldnern Ersatzwohnraum durch die Stadt X zur Verfügung gestellt worden war, machte der Kläger gegen die Stadt X Entschädigungsansprüche geltend wegen derjenigen Schäden, die durch die Wiedereinweisung und während der Wiedereinweisungszeit entstanden waren.

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Die von dem Kläger angeforderte Deckungszusage lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.11.1989 ab.

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Mit der Klage hat der Kläger zunächst Kostenfreistellung begehrt und ist im Laufe des Rechtsstreits zu einem bezifferten Klageantrag übergegangen, nachdem er mit der Stadt X einen Vergleich geschlossen hatte.

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Der Kläger ist der Ansicht, die bei der Beklagten abgeschlossene Familien-Rechtsschutzversicherung enthalte als versichertes Risiko die Kostenübernahme seiner Rechtsstreitigkeiten mit der Stadt X. Zwar sei der Beklagten vorgerichtlich als Rechtsgrundlage dieser Ersatzansprüche das Ordnungsbehördengesetz von Nordrhein-Westfalen (OBGNW) mitgeteilt worden; es sei aber auch denkbar, daß die Ersatzansprüche gegen die Stadt X auf Amtpflichtverletzung gestützt würden. Amtspflichtverletzung falle unter den Schadensersatz-Rechtsschutz nach § 14 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB).

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Nachdem der Kläger zunächst den Antrag angekündigt hatte,

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

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den Kläger von dessen Kostentragungspflicht in

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dessen Verfahren gegen die Stadt X

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- Az. der Beklagten XXX - freizustellen,

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beantragt er nunmehr, nachdem mit der Stadt X ein Vergleich abgeschlossen worden war, Zahlung der ihm in dem Verfahren gegen die Stadt X durch seinen Prozeßbevollmächtigten in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren gemäß Anwaltsrechnung vom 12.07.1990 in Höhe von 1.391,93 DM.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.391,93 DM

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zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) und ist der Ansicht, hiernach bestehe aufgrund der von dem Kläger abgeschlossenen Familien-Rechtsschutzversicherung kein Versicherungsschutz. Soweit gegen die Stadt X Entschädigungsansprüche nach dem OBGNW geltend gemacht worden seien, handele es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung. Soweit der Kläger seine Ansprüche gegen die Stadt X auf Amtspflichtverletzung und damit auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung gemäß § 14 Abs. 1 ARB stützen zu können glaube, habe er bisher keinen schlüssigen Sachverhalt vorgetragen, dem die Umstände und Merkmale einer Amtspflichtverletzung der Stadt X zu entnehmen seien.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des Anwaltshonorars, das der Anwalt des Klägers (sein jetziger Prozeßbevollmächtigter) für Tätigkeit in der Auseinandersetzung des Klägers mit der Stadt X beansprucht, nicht zu, denn darauf erstreckt sich nicht der Versicherungsschutz der Beklagten aus der zwischen den Parteien bestehenden Familien-Rechtsschutzversicherung.

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Gemäß § 25 Abs. 2 ARB kommt als vom Versicherungsschutz umfaßt nur der Fall des lit. a) in Betracht, nämlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 ARB. Gemäß § 14 Abs. 1 ARB gilt ein Versicherungsfall als eingetreten, wenn Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen reguliert werden sollen.

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Im Entscheidungsfall begehrte der Kläger von der Stadt X keine Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, sondern - und dies ist dem vorgerichtlichen Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 19.12.1989 an die Beklagte einwandfrei zu entnehmen - Ansprüche nach dem Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen. Bei den auf diese Rechtsgrundlage gestützten Ansprüchen handelt es sich nicht um privatrechtliche Haftpflichtbestimmungen, sondern um Entschädigungsansprüche, die ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben. Solche Ansprüche sind nicht Gegenstand der von dem Kläger bei der Beklagten abgeschlossenen Familien-Rechtsschutzversicherung.

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Daß als Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger gegen die Stadt X betriebene Streitigkeit auch ein Tatbestand einer Amtspflichtverletzung in Betracht käme, hat der Kläger nicht dargelegt. Daß eine solche rechtliche Einordnung von ihm auch zutreffend nicht beabsichtigt war, folgt zusätzlich daraus, daß der Kläger gegen die beiden Wiedereinweisungsverfügungen der Stadt X zwar Widerspruch eingelegt, die daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheide jedoch nicht im Klagewege angegriffen hat. Auch daraus ist zu entnehmen, daß der Kläger - richtigerweise - nicht von einem seitens der Stadt X begangenen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften und damit von einem schadensstiftenden Ereignis im Sinne der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen ausgegangen ist.

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Da gemäß § 25 Abs. 4 lit. c) ARB bei der Familien-Rechtsschutzversicherung der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung dringlicher Rechte an Gebäuden - und hierum handelt es sich bei der Streitigkeit des Klägers mit der Stadt X, da er Kläger Beschädigung seines Eigentums geltend macht - ausgeschlossen ist und der Kläger eine Rechtsschutzversicherung gemäß § 29 ARB für Grundstückseigentum nicht abgeschlossen hat, kommt eine Erstattungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das geltend gemachte Anwaltshonorar nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.