Teilweise stattgegeben: Erstattung von Transferkosten nach einseitiger Zieländerung des Fluges
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von Transfer- und Taxikosten nach einseitiger Änderung des gebuchten Fluges durch die Beklagte (Ankunftsänderung und erhebliche Verspätung). Das Gericht sieht in der einseitigen Abänderung des Ankunftsortes und der erheblichen Zeitverlegung eine Erfüllungsverweigerung und erklärt eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für entbehrlich. Es verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 116,98 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, weist die Klage im Übrigen ab.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 116,98 € zzgl. Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten; im Übrigen Abweisung
Abstrakte Rechtssätze
Eine einseitige und wesentlich abändernde Änderung des vereinbarten Ankunftsortes oder eine erhebliche Zeitverlegung kann als Erfüllungsverweigerung gelten, sodass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich ist.
Ein Gläubiger kann erforderliche und angemessene Transferaufwendungen ersetzt verlangen, die er zur Minderung des durch die Vertragsverletzung verursachten Zeitverlusts im Rahmen zulässiger Selbsthilfe vornimmt.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Schadensersatz gem. § 280 Abs. 2 BGB erstattungsfähig sein, wenn die Vertragsverletzung so alternativlos ist, dass der Verbraucher ohne anwaltliche Hilfe sein Recht nicht durchsetzen kann.
Verzugszinsen stehen dem Gläubiger bei Zahlungsverzug nach §§ 286, 288 BGB zu.
Tenor
In dem Rechtsstreit
des Herrn P.,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X.,
gegen
die R. GmbH, vertr. d. d. Gf.,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 07.07.2025
durch den Richter am Amtsgericht Q.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 116,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2025 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweils unterlegene Partei kann die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Gegner gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 116,98 € festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Luftbeförderung von Antalya nach Düsseldorf mit Ankunft am 20.08.2024 um 18:20h gebucht.
Am 08.08.2024 teilte die Beklagte mit, dass „der Flug nicht mit der ursprünglich geplanten Flugzeigt durchgeführt“ werde könne, sondern mit einer anderen Fluggesellschaft nach Hannover mit Landung dort um 00:45h des Folgetages erfolgen werde.
Der Kläger verauslagte für den Transfer nach Düsseldorf 81,98 € Bahnkosten und 35,00 € für den Taxitransfer vom Flughafen Düsseldorf.
Die Beklagte leistete auf anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Frist zum 13.01.2025 keine Zahlung.
Der Kläger ist der Auffassung, eine Fristsetzung zum Angebot des Transfers sei entbehrlich gewesen. Taxikosten habe er investieren müssen, um keine Zeit mit dem Flughafen-Shuttle zu verlieren und rechtzeitig zur Arbeit gelangen zu können.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 116,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2025 zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € freizuhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.
I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 637 Abs. 3, 637 Abs. 2, 323 BGB in tenorierter Höhe zu.
1.
Ausweislich der Buchungsbestätigung ist die Beklagte vertraglicher Luftbeförderer und damit passiv-legitimiert.
2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war hier eine Fristsetzung entbehrlich.
Denn die Absage des ursprünglichen Fluges mit der evident unzureichenden Ersatzbeförderung nach Hannover stellt sich als Erfüllungsverweigerung dar. Ein redlicher Fluggast an der Stelle des Klägers musste nicht die Erwartung haben, dass die Beklagte auf Fristsetzung die Selbstverständlichkeit eines Angebots einer Ersatzbeförderung nachholt. Vielmehr war es Sache der Beklagten im Anschluss an die Vertragspflichtverletzung in Form der Nichtdurchführung des gebuchten Fluges nach Düsseldorf eine adäquate Ersatzbeförderung anzubieten. Da der vereinbarte Zielort bei einer Luftbeförderung den Kern des geschuldeten Leistungserfolges darstellt, stellt sich die alternativlose Abänderung des Zielortes jedenfalls gegenüber einem Verbraucher als Leistungsverweigerung dar. Dies gilt hier umso mehr, als neben der einseitigen Änderung des Ankunftsortes auch noch die Ankunftszeit erheblich, nämlich um rd. 6 Stunden nach hinten verlegt wurde. Bei der Beurteilung der Entbehrlichkeit der Fristsetzung im Rahmen von Luftbeförderungsverträgen erscheint es auch angebracht, die Wertungen der FlugGRV heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen von sich aus Transfer anbieten und ohne Frist Aufwendungsersatz zahlen muss, das vertragliche Luftfahrtunternehmen sich hingegen auf eine unterlassene Fristsetzung berufen könnte.
3.
Der Höhe nach sind jedenfalls die belegten Bahnkosten zu erstatten.
Daneben besteht auch ein Anspruch auf die verauslagten Taxikosten. Der Kläger hat nachvollziehbar und im Einklang mit den Chat-Auszügen Anl. K7 substanziiert vorgetragen, dass er aufgrund der späten Ankunft und des Bahntransfers versuchen musste keine weitere Zeit zu verlieren und dementsprechend statt des Flughafen-Shuttles ein Taxi genommen hat. Es ist letztlich nicht entscheidend, ob er, was ohne weiteres glaubhaft ist, als Lehrkraft zum Unterricht erscheinen musste. Vielmehr durfte er schon im Rahmen der Selbsthilfe den ihm von der Beklagten vertragswidrig aufgezwungenen Zeitverlust mit moderaten Kosten von 35,00 € verringern.
Der neben dem Schadensersatzanspruch bestehende Anspruch auf Erstattung des geminderten Flugpreises wurde hier nicht geltend gemacht.
4.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind gem. § 280 Abs. 2 BGB geschuldet, denn die eigenmächtige und alternativlose Abänderung des Leistungsziels stellt sich als Vertragsverletzung dar und ein Verbraucher muss davon ausgehen, ohne anwaltliche Hilfe nicht zu seinem Recht gelangen zu können.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 192 Abs. 1, 709708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht lässt die Berufung zu. Die einseitige Änderung von Beförderungsverträgen scheint – zumindest für die Beklagte – eine regelmäßige Praxis zu sein, sodass die Frage, ob allein die erhebliche Änderung wesentlicher Flugdaten ohne Transferangebot schon die Fristsetzung erforderlich macht, zum einen von Bedeutung über den Einzelfall hinaus ist und zum anderen möglichst zeitig einer einheitlichen Rechtsprechung zugeführt werden sollte.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Q.