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Amtsgericht Düsseldorf·30 C 4007/10·15.03.2011

Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 bei erheblicher Flugverspätung – AG Düsseldorf verurteilt Airline

ZivilrechtVertragsrechtLuftverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ausgleichszahlung nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen erheblicher Verspätung eines Fluges mit Zwischenstopp in Paris. Das Amtsgericht Düsseldorf erklärt sich zuständig und wertet die erhebliche Verspätung als mit Annullierung gleichgestellt. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 600 EUR nebst Zinsen verurteilt, da sie keine konkreten Angaben zu einem außergewöhnlichen technischen Defekt vorlegte.

Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 in Höhe von 600 EUR vollumfänglich stattgegeben; Beklagte verurteilt, Kosten trägt Beklagte, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Zwischenlandungen, die der Fluggast nicht veranlasst hat, begründen für sich genommen keinen hinreichenden Bezug zum Kern der vertraglich geschuldeten Dienstleistung und sind für die Bestimmung des maßgeblichen Gerichtsstands nicht entscheidend.

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Eine erhebliche Flugverspätung kann einer Annullierung gleichgestellt werden, sodass die Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, insbesondere der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7, anwendbar sind.

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Die Fluggesellschaft kann sich nur dann auf außergewöhnliche Umstände berufen, die eine Haftungsbefreiung nach VO 261/2004 rechtfertigen, wenn sie Art, Ursache und Umstände des behaupteten Ereignisses substantiiert darlegt; bloße pauschale Behauptungen eines technischen Defekts genügen nicht.

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Lehnt die Partei ergänzenden Sachvortrag ab und weist sie Hinweise auf fehlenden Vortrag zurück, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, vor Weiterverfolgung des Anspruchs einen gerichtlichen Hinweis zur Vervollständigung des Vortrags zu erteilen.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ Art. 33 Montrealer Übereinkommen§ Verordnung (EG) Nr. 44/2001§ 29 ZPO§ Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO§ 91 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 16.03.2011

durch den Richter X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, einem Flugunternehmen, Ansprüche wegen einer Flugverspätung geltend.

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Ursprünglich hatte der Kläger einen Flug am 17.12.2010 um 9.41 Uhr von Yaounde, Kamerun, nach Paris und von dort weiter nach Frankfurt gebucht. Aufgrund eines technischen Problems konnte das Flugzeug nicht planmäßig am 17.12.2010 von Yaounde abfliegen. Statt dessen wurde der Kläger erst am 20.12.2010 um 2.00 Uhr zunächst nach Paris und nach einem Aufenthalt dort unter einer anderen Flugnummer nach Düsseldorf befördert.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte rügt die fehlende internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf.

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Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass ein Anspruch des Klägers aus der Verordnung Nr. 261/2004 bereits deshalb nicht bestehe, weil der Flug des Klägers lediglich verspätet durchgeführt, nicht aber annulliert worden sei.

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Schließlich stehe einem solchen Anspruch auch entgegen, dass die Verspätung auf einem trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen unvermeidbaren technischen Defekt beruhe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der dazu gehörenden Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist sowohl zulässig als auch begründet.

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Das Amtsgericht Düsseldorf ist international zuständig. Es kann dahinstehen, ob sich die Zuständigkeit nach Art. 33 des Montrealer Übereinkommens, aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) oder nach der Vorschrift des § 29 ZPO richtet. Der nach § 33 des Montrealer Übereinkommens maßgebliche Bestimmungsort des streitgegenständlichen Fluges sowie der nach Art. 5 Nr. 1 der EuGVVO und nach § 29 ZPO maßgebliche Erfüllungsort liegen jedenfalls auch im Bezirk des Amtsgerichts Düsseldorf.

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Das Gericht vermag sich der seitens der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Amtsgerichts Wedding zu der Problematik der Zwischenlandungen nicht anzuschließen. Solche durch den Fluggast nicht zu beeinflussenden Zwischenlandungen können nach Auffassung des Gerichts für die Bestimmung des Bestimmungs- bzw. des Erfüllungsortes nicht maßgeblich sein. So hat bereits der Europäische Gerichtshof in der Sache C 204/08 (RRa 2009, 234 ff.) zu der Formulierung in Art. 5 Nr. 1 lit. b "der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die Dienstleistungen] nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen” ausgeführt, dass Orte, an denen ein Flugzeug zwischenlandet, keine hinreichende Verbindung zum Kern der sich aus dem Vertrag ergebenden Dienstleistungen aufweisen. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht lediglich um eine Zwischenlandung handelte, sondern dass der Flug des Klägers nach einem Aufenthalt in Paris unter einer anderen Flugnummer fortgesetzt wurde. Diese Tatsache führt indes nicht dazu, dass statt des durch den Kläger angestrebten Ziels Düsseldorf nunmehr allein der Ort Paris eine hinreichende Verbindung mit dem Kern der Dienstleistung aufwiese. Dem steht bereits entgegen, dass ein eigenes Interesse des Klägers an einem Zwischenstopp in Paris nicht ersichtlich ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Kläger letztlich allein auf den Beförderung nach Düsseldorf ankam, während der Aufenthalt in Paris lediglich eine notwendige Zwischenstation darstellte. Es erscheint daher nicht als angemessen, dem Transport zu einer solchen Zwischenstation den Charakter eines Kernbestandteils der nach dem Vertrag geschuldeten Dienstleistung zuzuschreiben.

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Allein eine solche Sichtweise entspricht auch dem Schutzbedürfnis des Reisenden. Es ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, diesem den Vorteil des Gerichtsstand des regelmäßig näher zu seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort gelegenen Abflugs- bzw. Ankunftsortes zu entziehen und ihn statt dessen auf den Gerichtsstand an einem möglicherweise weit entfernten Ort zu verweisen, auf den sich sein unmittelbares

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Beförderungsinteresse nicht bezog und der ihm aus in der Sphäre des Flugunternehmens liegenden Gründen als Zwischenhalt vorgegeben wurde.

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Die Klage ist auch begründet.

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Sowohl nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes wie auch der des Bundesgerichtshofes ist eine – wie im vorliegenden Fall – erhebliche Verspätung eines Fluges einer Annullierung gleichzusetzen, sodass auch in diesem Fall dem Flugreisenden die durch die Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Rechte, darunter auch der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artikel 7 Absatz 1 litera c), zustehen. Demgegenüber vermag die Auffassung des Amtsgericht Nürtigen in der durch die Beklagte zitierten Entscheidung nicht zu überzeugen.

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Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Flugverspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, weswegen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht bestehe.

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Entsprechende außergewöhnliche Umstände lassen sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Diese trägt vielmehr lediglich pauschal zu einem technischen Defekt vor, der trotz der Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen unvermeidbar war. Welcher Art dieser Defekt war, trägt die Beklagte nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann bereits die Behauptung der Unvermeidbarkeit des Defekts keiner Prüfung unterzogen werden. Es kann daher dahinstehen, ob die Frage der Vermeidbarkeit eines solchen Defekts überhaupt im Rahmen des Anspruchs auf Ausgleichszahlung maßgeblich ist, oder ob nicht statt dessen auf die Zuordnung zu Risikosphären abzustellen ist, mit der Folge, dass lediglich durch äußere Einwirkungen auftretende Defekte – auch dies ist seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden – berücksichtigungsfähig sind.

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Die Erteilung eines gerichtlichen Hinweises an die Beklagte war nicht geboten. Bereits der Kläger hat im Schriftsatz vom 22.07.2010 deutlich ausgeführt, dass es an Vortrag zu der Art des Defekts fehlt und dass damit außergewöhnliche Umstände nicht einmal im Ansatz dargelegt sind. In Reaktion hierauf hat die Beklagte im Schriftsatz vom 02.12.2010 ausdrücklich den Einwand fehlenden Sachvortrages zurückgewiesen und damit zu verstehen gegeben, dass sie zu weiterem Vortrag nicht bereit ist.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 600,00 Euro festgesetzt.