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Amtsgericht Düsseldorf·30 C 186/25·12.01.2026

Teil-Anerkenntnisurteil: Zahlungsverurteilung über 258,81 € nebst Zinsen

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf erließ ein Teil-Anerkenntnisurteil gemäß § 307 S. 2 ZPO und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 258,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2023. Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden gemäß § 313b Abs. 1 ZPO nicht wiedergegeben. Die Kostenentscheidung blieb dem Schlussurteil vorbehalten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 258,81 € nebst Zinsen seit 21.06.2023 stattgegeben; Kostenentscheidung vorbehalten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen ergehen.

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Ein Teil-Anerkenntnisurteil kann das Gericht gemäß § 307 Satz 2 ZPO erlassen und damit eine Zahlungspflicht der Beklagten verbindlich feststellen.

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Die Kostenentscheidung kann dem Schlussurteil vorbehalten werden, soweit dies im Tenor angeordnet ist.

4

Bei Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme kann das Gericht Zinsen in der im Tenor genannten Höhe und seit dem konkret bezeichneten Datum zusprechen.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013§ 307 Satz 2 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

der R. GmbH, ges. vertr. d. d. GF Dr. Q.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.,

gegen

die V. GmbH, vertr.d.d. Gf.,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Düsseldorf gemäß § 307 Satz 2 ZPO am 12.01.2026 durch den Richter am Amtsgericht B.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 258,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2023 zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Der Streitwert wird auf 388,80 EUR festgesetzt.

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

8

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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B.