Anerkenntnisurteil nach § 495a ZPO: Zahlung von je 150 € nebst Zinsen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten von der Beklagten jeweils Zahlung von 150 €; das Amtsgericht Düsseldorf entschied im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung. Die Beklagte wurde zur Zahlung von je 150 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2017 verurteilt. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert 300 €.
Ausgang: Klage auf Zahlung von jeweils 150 € nebst Zinsen gegen die Beklagte vollständig stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil erlassen, sofern die prozessualen Voraussetzungen vorliegen.
Wird eine Geldforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt, kann das Gericht die Zahlungspflicht einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen in einem Urteil festsetzen.
Verzugszinsen können in einem Urteil ab dem Verzugseintritt bzw. ab dem von den Parteien bzw. dem Gericht bestimmten Zeitpunkt bis zur Zahlung zugesprochen werden; als Bemessungsgrundlage kann der Basiszinssatz der EZB zuzüglich eines Aufschlags herangezogen werden.
Das Gericht trifft in der Regel eine Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei; ein Urteil kann zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.06.2017 durch den Richter am Amtsgericht O für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger einen Betrag i.H.v. 150,00 €
nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
EZB seit dem 17.03.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 300,00 €
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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