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Amtsgericht Düsseldorf·30 C 15505/04·15.03.2005

Klage auf Teilkaskoleistung nach Hagel: Leistungsfreiheit wegen Nichtbeantwortung von Vorschadenfragen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertragsrecht (Schuldrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Zahlung aus ihrer Teilkaskoversicherung für Hagelschaden am Wohnanhänger. Strittig war, ob sie Obliegenheiten verletzt hat, indem sie wiederholte, konkrete Fragen zu Vorschäden nicht beantwortete. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab und stellte Leistungsfreiheit nach § 7 Nr. V AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG wegen zumindest grober Fahrlässigkeit fest. Ein pauschales Kreuzchen reichte nicht als hinreichende Antwort; bei Verständnisschwierigkeiten hätte sie Hilfe einholen müssen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Teilkaskoversicherung wegen Hagelschaden als unbegründet abgewiesen; Leistungsfreiheit der Beklagten wegen grober Obliegenheitsverletzung festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtbeantwortung einer vom Versicherer zur Schadensaufklärung konkret gestellten Frage stellt eine Obliegenheitsverletzung dar.

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Nach § 6 Abs. 3 VVG wirkt sich eine Obliegenheitsverletzung nur dann nicht schadensmindernd aus, wenn sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde; bei grober Fahrlässigkeit kann Leistungsfreiheit eintreten.

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Eine beantwortete andere Frage (z. B. pauschales Ankreuzen "reparierte Schäden") ersetzt nicht die Antwort auf eine klar und unmissverständlich gestellte, anderslautende Frage.

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Erweist sich der Versicherungsnehmer als unfähig, eine verständlich formulierte Frage zu erfassen, besteht die Obliegenheit, sich bei der Vertragsabwicklung Hilfe zu holen; das Unterlassen kann grobe Fahrlässigkeit begründen.

Relevante Normen
§ 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2005

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 500,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin, die am 20. August 1999 einen gebrauchten Wohnanhänger X, Modell XX, amtliches Kennzeichen XXXX, erworben hatte, schloss kurz danach mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 150,00 € je Schaden, wobei u. a. Hagel- und Sturmschäden versichert waren. Am 2. Juni 2000 erlitt dieser Wohnwagen einen erheblichen Sturmschaden, welcher gemäß Sachverständigengutachten Reparaturkosten in Höhe von 6.323,45 DM erforderlich machte.

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Am 3. Juni 2003 geriet die Klägerin mit dem vorbezeichneten Wohnwagenanhänger in ein Hagelunwetter, welches das Fahrzeugdach erheblich beschädigte. Ausweislich eines von der Klägerin eingeholten Gutachtens betragen die notwendigen Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer 2.968,17 €, was unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes einen Betrag von 2.818,17 € ergibt, welchen die Klägerin mit der Klage fordert.

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Im Rahmen der mit der Beklagten geführten Schadensabwicklungskorrespondenz stellte die Beklagte der Klägerin 2 x, nämlich im Fragebogen vom 10. März 2004, in einem weiteren, mit Einschreiben gegen Rückschein versandten Schreiben vom 26. März 2004, die Frage, ob das Fahrzeug im Besitz der Klägern Vorschäden erlitten habe. Diese Frage wurde seitens der Klägerin nicht beantwortet. Die Klägerin teilte lediglich dreimal schriftlich und einmal telefonisch durch ihren Sohn mit, dass Vorschäden seitens des Vorbesitzers repariert worden seien, alle Schäden behoben gewesen seien und das Fahrzeug "vor diesem Zeitpunkt keinerlei sichtliche Mängel = Schäden hatte", wobei die Klägerin hinzufügte, über durchgeführte Reparaturen seien keine Belege mehr vorhanden.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe aus dem Teilkasko-Versicherungsver-trag eine Versicherungsleistung in Höhe des durch den Hagelschlag entstandenen Reparaturschadens zu.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.818,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, es sei Leistungsfreiheit eingetreten, da die Klägerin gegen versicherungsvertragliche Obliegenheit verstoßen habe durch beharrliches Nichtbeantworten der an sie gestellten Fragen nach den Vorschäden.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Versicherungsleistung aus der Teilkaskoversicherung nicht zu, denn für die Beklagte ist Leistungsfreiheit gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG eingetreten.

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Die nach dem Versicherungsvertrag für den Fall der Obliegenheitsverletzung vereinbarte Leistungspflicht der Beklagten richtet sich nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG. Daraus folgt, dass die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht eintritt, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

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Eine Obliegenheitsverletzung liegt vor.

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Unstreitig beantwortete die Klägerin die seitens der Beklagten gestellte Frage, ob während der Besitzzeit der Klägerin ein Schadensereignis stattgefunden hatte, nicht. Denn dass der Wohnwagen rund 10 Monate, nachdem die Klägerin ihn erworben hatte, einen erheblichen Sturmschaden mit einem Reparaturkostenbedarf von 6.323,45 DM erlitten hatte, ist unstreitig. Ebenfalls ist unstreitig, dass die Klägerin diese Tatsache der Beklagten nicht mitteilte, obwohl die Beklagte zweimal ausdrücklich danach fragte, dass zweite Mal sogar in der Form eines Einschreibens gegen Rückschein, welches im Verständnis sämtlicher Bevölkerungskreise als Ausdruck hervorgehobener Bedeutung aufgefasst wird. Endlich ist unstreitig, dass die Klägerin dreimal schriftlich der Beklagten eine Antwort erteilte, wobei jedoch ausdrücklich die entscheidende wiederholte Frage der Beklagten, ob während der Besitzzeit der Klägerin ein Schaden eingetreten sei, unbeantwortet gelassen wurde.

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Dieses Unterlassen der Beantwortung einer der Schadensaufklärung dienenden Frage ist eine Obliegenheitsverletzung.

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Der Klägerin ist auch nicht in ihrer Ansicht zu folgen, sie habe, indem sie ein Kreuzchen hinter die Textzeile "reparierte Schäden" gesetzt hatte, die streitgegenständliche Frage hinlänglich beantwortet. Eine klar und unmissverständlich gestellte Frage gilt nicht dadurch als beantwortet, dass eine andere Frage beantwortet wird. Auch ist der Klägerin nicht darin zu folgen, dass die seitens der Beklagten gestellte Frage all zu abstrakt (Klägerschriftsatz vom 26. Januar 2005, Seite 2, 2. Hälfte) gestellt worden sei. Es ist nämlich nicht nachzuvollziehen, inwiefern die Klägerin eine Frage, die in einer Weise differenziert ausformuliert worden wäre, wie die Klägerin dies in ihren vorbezeichneten schriftsätzlichen Ausführungen vorschlägt ("Altschäden vor Eigentumserwerb" und "Altschäden nach Eigentumserwerb") besser und verständiger hätte beantworten können. Die Klägerin, die u. a. Wert auf die Feststellung legt, sie sei intellektuell nicht in der Lage, zum Beispiel zwischen Eigentümer, Besitzer und Halter zu unterscheiden, dürfte in diesem Zusammenhang wohl kaum die Bedeutung einer Schnittstelle von vor- bzw. nach Eigentumserwerb erfasst haben können. Andererseits besteht aber durchweg keine Schwierigkeit, den Begriff des Besitzes zu definieren und zu erfassen. Mithin dürfte die Klägerin bei welchem Ausbildungsgrad auch immer keine Schwierigkeiten gehabt haben, den Begriff von "Besitzzeit" zutreffend zu erfassen und zu bewerten. Sollte die Klägerin dies nicht können, so hatte sie sich bei der Abwicklung eines Vertragsverhältnisses, welches sie immerhin eingegangen war, Hilfe zu holen und dabei darauf bedacht zu nehmen, dass die hilfeleistenden Personen über hinreichende Möglichkeiten verfügten, unkompliziert abgefasste Fragen zutreffend zu beantworten.

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Die vorstehenden Ausführungen erfüllen auch das Tatbestandsmerkmal zumindest grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG. Dass eine auch nur grob fahrlässig begangene Verletzung der auf den Umfang von Vorschäden gerichteten Aufklärungspflicht die Feststellung des Umfangs des von der Beklagten zu leistenden Ersatzes beeinflusst haben kann (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG), liegt auf der Hand und bedarf insoweit keiner weiteren Ausführungen.

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Dem Beweisantritt der Klägerin im Schriftsatz vom 21. Mai 2005 (Einholung eines neurologischen Fachgutachtens) brauchte nicht nachgegangen zu werden. Die Klägerin stellt keine Tatsachenbehauptungen auf, aus denen sich für einen Gutachter die erforderlichen Anknüpfungstatsachen herleiten ließen. Die Klägerin benennt ihren Intelligenzquotienten selbst nicht. Es verkörpert einen reinen Ausforschungsbeweis, wenn sie also ihren selbst nicht benannten Intelligenzquotienten durch ein neurologisches Fachgutachten zunächst einmal festgestellt haben möchte. Im Übrigen ist die Feststellung eines Intelligenzquotienten nicht ausschlaggebend für die hier streitentscheidende Tatsache der unterlassenen Beantwortung einer schlichten und nachvollziehbar formulierten Frage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 2.818,17 €