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Amtsgericht Düsseldorf·30 C 15434/06·08.03.2007

Klage auf Mietrückstände im Urkundsprozess stattgegeben

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 3.488,26 € Mietrückstände aus einem Mietvertrag; die Beklagten zahlten nur teilweise und rügten Mängel sowie Aufrechnung. Das Gericht hält das Urkundsverfahren nach § 592 ZPO für zulässig und stellt fest, dass die streitigen Einwendungen im Urkundsprozess nicht mit den zulässigen Beweismitteln bewiesen wurden. Die Klage wird daher vollumfänglich stattgegeben; die Aktivlegitimation der Klägerin ist durch Handelsregisterauszüge und frühere Entscheidungen belegt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Mietrückständen im Urkundsprozess als begründet stattgegeben; Einwendungen der Beklagten unstatthaft zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Urkundenprozess nach § 592 ZPO ist zulässig, wenn der Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können.

2

Im Urkundenprozess sind streitige Einwendungen unstatthaft, wenn der Schuldner die hierfür erforderlichen Tatsachen nicht mit den nach § 595 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweismitteln substantiiert darlegt.

3

Die Aktivlegitimation kann durch handelsregisterliche Nachweise und frühere gerichtliche Entscheidungen substantiiert werden; ein nicht weiter aufrechterhaltenes Bestreiten beendet die Erfordernis weiterer Beweisführung.

4

Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 91, 708 Nr. 4, 711, 599 Abs. 3 ZPO; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.

Relevante Normen
§ 592 ZPO§ 535 BGB§ 598 ZPO§ 595 Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 4 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2007

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.488,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

für 425,10 € seit dem 05.04.06,

für 425,10 € seit dem 05.05.06,

für 425,10 € seit dem 05.06.06,

für 553,24 € seit dem 05.07.06,

für 553,24 € seit dem 05.08.06,

für 553,24 € seit dem 05.10.06 sowie

für weitere 553,24 € seit dem 05.10.06 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

2

Aufgrund eines von der Beklagten zu 1. am 6. Mai 2004 geschlossenen Mietvertrages über eine im 4. Obergeschoss des Hauses XXX gelegene Wohnung hatte der Beklagte zu 2. in der Vertragsurkunde erklärt, dass er die Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag XXX übernimmt. Auf Vermieterseite war in dem Mietvertrag enthalten die "XX KG, Xstraße 3, X". Als monatlicher Mietzins war der Betrag von 453,24 € netto vereinbart zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung von 100,00 € monatlich, insgesamt also brutto 553,24 €.

3

In den Monaten April, Mai und Juni 2006 zahlten die Beklagten monatlich 128,14 €, in den Monaten Juli bis Oktober 2006 zahlten sie keinen Mietzins. Die Differenz zwischen vertraglich vereinbartem und gezahltem Mietzins beträgt 3.488,26 €.

4

Diesen Betrag fordert die Klägerin im Urkundsprozess.

5

Die Klägerin behauptet, sie sei als persönlich haftende Gesellschafterin in die XX KG mit Datum der Eintragung im Handelsregister vom 13. Februar 2004 eingetreten, und gleichzeitig sei der Name von XX KG in XXX Immobilienverwaltungs GmbH geändert worden; hierzu legt die Klägerin entsprechende Handelsregisterauszüge vor.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.488,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

8

für 425,10 € seit dem 05.04.06, für 425,10 € seit dem 05.05.06,

9

für 425,10 € seit dem 05.06.06, für 553,24 € seit dem 05.07.06,

10

für 553,24 € seit dem 05.08.06, für 553,24 € seit dem 05.10.06 sowie

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für weitere 553,24 € seit dem 05.10.06 zu zahlen.

12

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

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ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

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Sie halten die Klage im Urkundsverfahren für nicht statthaft.

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Sie behaupten Wohnungsmängel, wegen derer hinsichtlich der Einzelheiten auf die Klageerwiderung Bezug genommen wird.

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Sie erklären hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung von 144,00 € und 1.115,04 € wegen Schadensersatzanspruches und Minderung wegen Wohnflächenabweichung von über 10 %.

19

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Urkundenprozess zulässig.

22

Die Voraussetzung des § 592 ZPO liegen vor. Der Anspruch richtet sich auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen können durch Urkunden bewiesen werden.

23

Beweisen werden im Sinne der vorgenannten Vorschrift müssen nur solche Tatsachen, die streitig sind.

24

Streitig ist nicht die Höhe des monatlichen Mietzinses und die Übernahme der Zahlungspflicht durch den Beklagten zu 2. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass diese Tatsachen auch durch die Urkunde des Mietvertrages hätten bewiesen werden können.

25

Unstreitig ist auch der Betrag des nicht gezahlten Mietzinses, so dass hier die Beweisbedürftigkeit nicht in Rede steht.

26

Von den Beklagten bestritten ist die Aktivlegitimation der Klägerin. Dieses Bestreiten ist unerheblich und führt nicht dazu, dass diese Tatsache als bestritten zu gelten hat. Die Klägerin legt nicht nur die beiden Handelsregisterauszüge vor, sondern auch die beiden mit Schriftsatz 25. Januar 2007 in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2007 ergibt sich, dass das Gericht dort von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgeht. Nach diesem schriftsätzlichen Vortrag haben die Beklagten die vormals bestrittene Aktivlegitimation nicht weiter thematisiert, also ersichtlich ihr Bestreiten nicht aufrechterhalten. Von daher bedarf es für die Frage der Aktivlegitimation auch keines Beweises. Die Zulässigkeit des Urkundsverfahrens nach § 592 ZPO steht daher auch wegen dieses Umstandes nicht in Frage.

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Die Klage ist auch begründet.

28

Dies folgt aus § 535 BGB.

29

Die Einwendungen der Beklagten werden als im Urkundenprozess unstatthaft zurückgewiesen (§ 598 ZPO). Denn die von ihnen behaupteten Mängel und Gegenrechte sind streitig. Die Beklagten haben den ihnen insoweit obliegenden Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln, welche sich aus § 595 Abs. 2 ZPO ergeben, angetreten.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711, 599 Abs. 3 ZPO.

32

Da die Beklagten dem geltend gemachten Anspruch widersprochen haben, war ihnen die Ausführung ihrer Rechte vorzubehalten (§ 599 Abs. 1 BGB).