Reisepreisminderung wegen Vorverlegung des Rückflugs und Verlust des letzten Reisetages
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Reisepreisminderung wegen erheblicher Beeinträchtigung einer Pauschalreise durch Vorverlegung des Rückflugs und vertragswidrige Ankunft an anderem Flughafen. Das Gericht stellt einen Reisemangel nach §§ 651c, 651d BGB fest und gewährt eine Minderung in Höhe eines Reisetagespreises. Eine pauschale Entschädigungsausschlussklausel in den ARB wäre nach § 9 AGBG unwirksam. Die unterbliebene Mängelrüge vor Ort ist wegen fehlender Gelegenheit unschädlich.
Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung aufgrund vorverlegten Rückflugs und vertragswidriger Flugzieländerung vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Reisemangel im Sinne von §§ 651c, 651d BGB liegt vor, wenn Leistungsänderungen wie erhebliche Vorverlegung des Rückflugs die vertraglich geschuldete Reise erheblich beeinträchtigen und einen Reisetag faktisch entziehen.
Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen, die dem Reiseveranstalter ein unbegrenztes Recht zur Flugzeitverschiebung ohne Einschränkung einräumen, sind gemäß § 9 AGBG unwirksam, soweit sie den Reisenden unangemessen benachteiligen.
Eine mangelhafte Information oder das Erfordernis einer Mängelrüge gegenüber der Reiseleitung hindert die Geltendmachung einer Reisepreisminderung nicht, wenn dem Reisenden wegen der zeitlichen Umstände keine zumutbare Möglichkeit zur Rüge mehr verbleibt.
Die Höhe der Reisepreisminderung bemisst sich nach dem Ausmaß der Gebrauchsentziehung; bei faktischem Verlust eines Reisetages kommt eine Minderung in Höhe eines Reisetagespreises in Betracht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 12.4.2002
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 81,81 EUR nebst 5 % Zinsen
über dem Basissatz seit dem 22.6.2001 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 495 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dies folgt aus §§ 651 c,651 d BGB.
Die von den Klägern für die Zeit vom 21.5. bis 28.5.2001 nach X bei der Beklagten gebuchten und von dieser veranstalteten Pauschalreise zu einem Reisepreis von DM 1.138,-- war teilweise mangelhaft. Der Mangel bestand darin, dass am 28.5.2001, dem letzten Urlaubstag, auf Grund des durch die Beklagte vorverlegten Starttermins für den Rückflug (von 15.00 Uhr auf 5.00 Uhr) der Zeitpunkt für die Abholung der Kläger auf Grund dieser Flugplanänderung bereits um 1.00 Uhr nachts festgelegt wurde für den Flughafen-Transfer. Damit war für die Kläger faktisch der letzte Urlaubstag völlig verloren.
Die Rechtsansicht der Beklagten, die Kläger müssten, sei es auf Grund der im Massentourismus als üblich gehandhabten oder in den Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen der Beklagten als entschädigungsfrei abbedungenen Flugzeitverschiebungen diese zeitlichen Änderungen ersatzlos hinnehmen, ist nicht zutreffend. Sofern die Beklagte in ihren ARB eine solche Klausel verankert haben sollte - dem Gericht sind die ARB nicht vorgelegt worden -, wäre diese Klausel gemäß § 9 AGBG unwirksam, so dass es auf eine Beweisaufnahme über die Behauptung der Beklagten, ihre ARB seien bei Buchung in den Reisevertrag einbezogen worden, nicht ankam. Ein derartiger Flugänderungsvorbehalt stellt jedenfalls dann, wenn er eine unlimitierte Flugzeitverschiebung ohne Begründung in das Belieben der Beklagten als Reiseveranstalter stellt und damit der Beklagten die Möglichkeit verschaffen will, zum Nachteil des Reisenden die vertraglich vereinbarten Reisetage entschädigungsfrei und willkürlich um eine nicht näher eingrenzbare Quantität zu kürzen, eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden i.S. eines Verstoßes gegen § 9 AGBG dar. Dies hat insbesondere zu geltend, wenn, wie im Entscheidungsfall, die Pauschalreise ohnehin nur sieben Tage umfasste.
Da ferner die Reise vertragswidrig am Zielflughafen X statt, wie vereinbart, in X endete, was die Notwendigkeit eines weiteren Bustransfers zur Folge hatte, trat für die Kläger zu der Flugverschiebung noch das Beschwernis des verlängerten Heimweges hinzu.
Auf die von der Beklagten geltend gemachte rechtzeitige Information der Kläger am Urlaubsort kam es nicht an.
Es hat nämlich als unstreitig zu gelten, dass die Kläger tatsächlich erst 5 Stunden vor Abholung von dem an der Hotel-Info-Tafel befindlichen Aushang der Beklagten Kenntnis erlangten. Die Kläger tragen dies in ihrem Schriftsatz vom 25.1.2002 so vor. Da die Beklagte trotz hinreichender Gelegenheit zur Stellungnahme auf diesen Schriftsatz nicht mehr eingegangen ist, hat insoweit der Inhalt als unstreitig zu gelten, denn er steht auch nicht im Widerspruch zu dem entsprechenden Inhalt der Klageerwiderung. Hier trägt die Beklagte nur vor, sie habe am 26.5.2001 den vorbezeichneten Aushang an der Info-Tafel angebracht. Wann genau dies an jenem Tag geschah und warum die Kläger zwingend auch am 26.5.02 hiervon Kenntnis erlangt haben müssten, wird hingegen von der Beklagten nicht vorgetragen.
Aus diesem Grund ist es auch für den klägerischen Anspruch auf Reisepreisminderung unschädlich, dass unstreitig die Kläger den Reisemangel nicht gegenüber der Reiseleitung rügten (§651 c, 651 d Abs. 2 BGB). Denn angesichts der unstreitigen Zeitvorgaben bestand hierzu keine Gelegenheit mehr.
Der zu entschädigende Reisemangel besteht mithin aus der 10stündigen Flugzeitvorverlegung mit dem faktischen Verlust des letzten Reisetages, der Abholung mitten in der Nacht mit der Folge fehlenden Nachtschlafes und der Ankunft an einem vertragswidrigen Flughafen mit der Notwendigkeit eines weiteren Bustransfers. Dies rechtfertigt der Höhe nach eine Reisepreisminderung, die einem Reisetagespreis entspricht, mithin 162,57 DM entsprechend 83,12 EUR.
Da die Kläger jedoch nur 160,-- DM entsprechend 81,81 EUR verlangen, hatte es gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO hierbei zu verbleiben. Der Klagebetrag ist antragsgemäß verzinslich mit 5 % über dem Basissatz ab dem durch Mahnung eingetretenen Verzug (§§ 284, 288 BGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 81,81 EUR