Vergütungsanspruch Steuerberater: Teilweise stattgegeben wegen unzureichender Darlegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte 1.204,93 EUR für Steuerberaterleistungen; der Beklagte bestritt Höhe und Gegenstandswerte. Zentrale Frage war die Rechtfertigung von Gebühren oberhalb der Mindestgebühr nach StBGebV. Das Gericht sprach 482,49 EUR zu und wies die Klage im Übrigen ab, weil der Kläger seine erhöhte Gebührenfestsetzung nicht substantiiert nachgewiesen hatte.
Ausgang: Klage auf Steuerberatungsvergütung insoweit stattgegeben (482,49 EUR), im Übrigen abgewiesen wegen unzureichender Darlegung erhöhter Gebühren
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rahmengebühren nach der StBGebV bestimmt der Steuerberater die Gebühr nach § 11 StBGebV unter Berücksichtigung von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit; der Bestimmungsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Festsetzung (analog §§ 315, 280 BGB).
Die Mindestgebühr (1/10) ist bei einfachen Angelegenheiten maßgeblich; verlangt der Steuerberater ein darüber hinausgehendes Entgelt, muss er die die höhere Gebühr tragenden Umstände konkret darlegen.
Bloße Zeitangaben ohne nähere Darstellung der konkret erbrachten Tätigkeiten (z. B. Sichten von Belegen, Besprechungen, Kontierungsarbeiten) genügen nicht, um eine über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühr zu rechtfertigen.
Bei bestrittenen Gegenstandswerten reicht ein unqualifiziertes Bestreiten des Auftraggebers nicht aus; in diesem Fall sind die vom Steuerberater vorgetragenen Gegenstandswerte als unstreitig zugrunde zu legen, sofern der Bestreitende hinreichende Kenntnis- und Darlegungsmöglichkeiten hat und diese nicht nutzt.
Neben den Gebühren kann der Steuerberater die gesetzliche Mehrwertsteuer und eine Kostenpauschale geltend machen, soweit sie vertraglich/gesetzlich begründet sind.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 482,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 2/5 und der Kläger zu 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 1204,93 EUR
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Vergütung für Steuerberaterleistungen.
Der Beklagte übertrug dem Kläger für das Jahr 2009 die Fertigung der Umsatzsteuererklärung, der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die- ausgaben, der Einkommenssteuererklärung und der Anlagenbuchführung. Hierrüber erstellte der Kläger die Rechnung vom 15.07.2010 in Höhe von 1204,93 EUR. Für die Umsatzsteuererklärung rechnete der Kläger zu einem Gegenstandswert von 6000,- € 3/10 einer vollen Gebühr, für die Ermittlung des Überschusses zu einem Gegenstandswert von 71.181,85 EUR 15,00/10 einer vollen Gebühr, für die Einkommenssteuererklärung zu einem Gegenstandswert von 23.721,- EUR 3,00/10 einer vollen Gebühr und für die Anlagenbuchführung einen Gegenstandswert von 4892,90 € 4,00/10 einer vollen Gebühr ab. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 16 f. d.GA) verwiesen.
Der Kläger trägt vor:
Die Fertigung der Umsatzsteuererklärung sei eine Angelegenheit mittleren Umfangs und Schwierigkeitsgrades gewesen, für die er 1,5 Stunden aufgewendet habe. Zudem habe er die Einkommensverhältnisse des Beklagten berücksichtigt.
Die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sei überdurchschnittlich umfangreich gewesen, der Schwierigkeit durchschnittlich. Er habe hierfür 6 Stunden aufgewendet.
Für die Einkommensteuererklärung habe er zwei Stunden aufgewendet. Sie sei vom Schwierigkeitsgrad durchschnittlich gewesen.
Die Anlagenbuchführung einschließlich des Diskontierens der Belege sei vom Umfang her durchschnittlich zu bewerten, ebenso wie der Schwierigkeitsgrad. Hierfür habe er 3 Stunden aufgewendet.
Die vom Beklagten geleisteten Vorschusszahlungen bezögen sich auf die Vorschussrechnung hinsichtlich der Finanzbuchhaltung, nicht hinsichtlich der Anlagenbuchführung.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1204,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet,
die Arbeiten aus der Rechnung vom 15.07.2010 sei bereits in früheren Rechnungen aufgeführt und von ihm beglichen worden.
Zudem sei die Erstellung der Umsatzsteuererklärung sehr einfach gewesen, sodass der Kläger lediglich 1/10 einer vollen Gebühr in Ansatz hätte bringen dürfen.
Bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen hätte der Kläger nicht 71.181,85 EUR als Gegenstandswert in Ansatz bringen und bei der Rahmengebühr allenfalls 10/10 einer vollen Gebühr in Ansatz bringen dürfen.
Zudem sei der Gegenstandswert der Einkommensteuererklärung nicht korrekt und, da die Erklärung nicht aufwendig gewesen sei, allenfalls ein Gebührensatz in Höhe von 1/10 gerechtfertigt.
Der für die Buchführung angesetzte Gegenstandswert sei nicht nachvollziehbar und der Beklagte habe bereits die von dem Kläger angeforderten Vorschüsse hierfür aus den Rechnungen Nr. #####, ##### und #####, insgesamt 392,70 EUR gezahlt. Mit diesem Betrag hat der Beklagte die Aufrechnung erklärt.
Bezüglich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung der von ihm geleisteten Tätigkeiten als Steuerberater aus dem Steuerberatervertrag.
1 Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen
Im vorliegenden Fall kann der Kläger lediglich eine Mindestgebühr von 1/10 einer vollen Gebühr gemäß der Tabelle A der StBGebV, mithin 33,80 € geltend machen. Maßgeblich für das Honorar für die Umsatzsteuererklärung ist § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBGebV, der eine Rahmengebühr 1/10 bis 8/10 vorsieht. Gemäß § 11 StBGebV bestimmt bei Rahmengebühren der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dabei ist nicht thematisch von einer bestimmten Gebühr, auch nicht von einer „Mittelgebühr“ auszugehen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1152, 1154). Die Steuerberatergebührenverordnung kennt den Begriff der „Mittelgebühr“ nicht. Noch weniger knüpft sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessensausübung im Sinne des §§ 11 StBGebV. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt vielmehr der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des §§ 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung (OLG Düsseldorf a.a.O.; NJW 1970, 1189). Dies gilt im Streitfall für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung (OLG Düsseldorf a.a.O.). Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater nur dann verwiesen werden, wenn er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeitet und die Angelegenheit für den Auftraggeber geringe Bedeutung hat (zum Beispiel des Fertigen einer einfacher Einkommensteuererklärung, in der neben Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verzeichnen sind) (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt (BGH NJW-RR 2001, 494).
Im hier zu entscheidenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Klägers eine die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung rechtfertigt. Der Vortrag des Klägers, zu den seiner Ermessensausübung zu Grunde liegenden Tätigkeiten und Tatsachen, reicht nicht aus. So beschränkt sich die Angabe des Klägers zu seiner Tätigkeit darauf, vorzutragen, er habe 1,5 Stunden für die Fertigung der Umsatzsteuer aufgewendet wobei es sich um eine Angelegenheit mittleren Umfangs und Schwierigkeitsgrades gehandelt habe. Dabei hat der Beklagte in diesem höchst unsubstantiierten Vortrag entgegengehalten, dass durch die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bereits sämtliche Umsätze und Vorsteuern berücksichtigt gewesen seien und die Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung lediglich eine Zusammenfassung dieser Tätigkeit darstellte. Auch auf den Hinweis des Gerichtes, dass der klägerische Vortrag nicht ausreichend ist, hat der Kläger seine Ausführungen zu den geleisteten Tätigkeiten nicht weiter ergänzt oder substantiiert.
Soweit der Beklagte die Höhe der Gegenstandswerte bestreitet, reicht sein einfaches Bestreiten nicht aus, so dass die vom Kläger angegebenen Gegenstandswerte als unstreitig zu Grunde zu legen sind. Da es sich um die Buchführung des Beklagten handelt, hat er ausreichende Erkenntnismöglichkeiten, um seinen Vortrag zu qualifizieren. Dieses hat er auch auf gerichtlichen Hinweis hin nicht getan.
2 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die –ausgaben aus selbstständiger Arbeit
Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt gemäß § 25 Abs. 1 StBGebV 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Im vorliegenden Fall beträgt der gerechtfertigte Betrag danach 271,- €. Für diese Position hat der Beklagte den Ansatz einer 10/10 Gebühr gemäß Tabelle B der StBGebV unstreitig gestellt. Die Rechtfertigung einer darüber hinausgehenden Gebühr lässt sich anhand des klägerischen Vortrages nicht darstellen. Auf das qualifizierte Bestreiten des Beklagten, dass die Überschussrechnung aus den Zahlen der Buchführung erstellt worden sei, hat der Kläger seine Ausführungen nicht weiter qualifiziert. Er rechtfertigt die angesetzte 15/10 Gebühr lediglich mit dem Vortrag, es habe sich um eine überdurchschnittlich umfangreiche Angelegenheit gehandelt, da sein Zeitaufwand 6 Stunden betragen habe. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um festzustellen wofür der Kläger sechs Arbeitsstunden im Einzelnen aufgewendet hat, etwa für das Sichten von Belegen, Zusammenstellen von Unterlagen oder Besprechungen mit dem Beklagten. Darüber hinaus hat der Beklagte diesen Zeitaufwand bestritten, der Kläger hierfür jedoch kein Beweis angeboten.
Wegen des von den Beklagten bestrittenen Gegenstandswertes wird auf die obigen Ausführungen zu dem zu Grunde gelegten Gegenstandswert Bezug genommen.
3 Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte
Diese Position ist in Höhe von 68,60 € begründet. Der Gebührenrahmen für die Erstellung der Einkommensteuererklärung beträgt 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr gemäß Tabelle A nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV.
Auch hinsichtlich der Gebühr für die Einkommensteuererklärung reicht der Vortrag des Klägers nicht aus um festzustellen, dass hier eine Gebühr, die über der Mindestgebühr liegt, angemessen wäre. Allein die Angabe, dass er hier für 2 Stunden benötigt habe, was der Beklagte bestreitet, ist nicht ausreichend. Da nicht erkennbar ist, für welche Tätigkeit dieser zwei Arbeitsstunden aufgewendet worden sind, insbesondere vor dem Hintergrund des qualifizierten Bestreitens des Beklagten, dass die Daten aus dem Vorjahr automatisch übernommen werden konnten, ist nicht ersichtlich woraus genau sich der Umfang der Bearbeitung des Klägers ergeben soll. Er hat weder vorgetragen, ob die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen einzusehen waren, noch ob hier Besprechungen mit dem Beklagten notwendig gewesen wären.
Wegen des von den Beklagten bestrittenen Gegenstandwertes wird auf die obigen Ausführungen zu dem zu Grunde gelegten Gegenstandswert Beug genommen.
4 Anlagenbuchführung einschließlich des Kontierens der Belege
Diese Position ist in Höhe von 11,60 € begründet. Für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr gemäß § 33 Abs. 1 StBGebV 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). Auch hinsichtlich der Gebühr für die Anlagenbuchführung reicht der Vortrag des Klägers nicht aus, um festzustellen, dass hier eine Gebühr, die über der Mindestgebühr liegt, angemessen wäre. Allein die Angabe des Klägers, dass er drei Stunden aufgewendet hätte, ist kein ausreichender Vortrag.
Die Forderung des Klägers ist nicht bereits durch die Zahlung des Beklagten auf die Vorschussrechnungen erloschen. Der Kläger trägt vielmehr vor, dass es sich bei den Vorschüssen um die Gebühren für die Finanzbuchhaltung handelte. Dem ist der Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten. Er hat nicht bestritten, dass er auch die Finanzbuchhaltung von dem Kläger erstellen ließ und hierfür die Gebühren schuldete.
5.
Darüber hinaus kann der Kläger die Kostenpauschale und die Mehrwertsteuer geltend machen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 709, § 711 ZPO.