Klage auf Kaskoversicherung für Kabelbaumschaden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung von 1.360,62 EUR aus einer Kasko-Versicherung wegen eines Kurzschlusses an elektrischen Bauteilen. Streitgegenstand ist, ob die verbindende Verkabelung bzw. die interne Verkabelung der Austauschgeräte beschädigt und vom Versicherungsschutz umfasst ist. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, weil Rechnungen und Gutachten keinen Kabelbaum‑ oder Leitungs‑schaden belegten und die Vertragsregelung „Verkabelung“ einschränkend auszulegen ist.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Kaskoversicherung wegen angeblichem Kabelbaumschaden als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherungsanspruch setzt einen nachgewiesenen, ersatzfähigen Schaden am versicherten Gegenstand voraus; unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.
Reparaturrechnungen und ein belastendes Sachverständigengutachten können den Vortrag des Anspruchstellers widerlegen; der Versicherungsnehmer trägt Darlegungs‑ und Beweislast für das Vorliegen des Schadens.
Der Begriff "Verkabelung" in den AKB ist funktional auf die verbindenden elektrischen Leitungen zwischen Aggregaten zu beschränken; interne Verkabelungen innerhalb von Geräten und die Geräte selbst fallen nicht ohne weiteres unter diese Bezeichnung.
Eine Aufklärungs- oder Hinweispflicht des Versicherers besteht nur bei erkennbarer Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers; bei sprachlich eindeutigen Vertragsbestimmungen besteht keine weitergehende Aufklärungspflicht.
Ein Beweisantritt ist nicht zu verfolgen, wenn der Kläger sich nicht mit unstreitigen Tatsachen (z. B. Rechnungsinhalten, neutralem Gutachten) auseinandersetzt und sein Vortrag damit nicht schlüssig ist.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung von 350,00 EUR – auch zu erbringen über
Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse – abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht ein Kasko-Versicherungsvertrag über einen Daimler Chrysler Kastenwagen "Sprinter" mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX. In diesem Fahrzeug beschädigte am 21. November 2003 ein Kurzschluss das Wasserheizgerät der Zusatzheizung sowie das Steuergerät der Sprint-Shift-Schaltung. Der Wagen war am 17.11.2003 und 12.12.2003 – jeweils Tag der Rechnungslegung – bei der Daimler Chrysler Niederlassung X zur Reparatur. Dabei wurden die oben genannten Aggregate ausgetauscht und diverse Prüfarbeiten an der Kfz.-Elektrik durchgeführt. Der Gesamtrechnungsbetrag beläuft sich auf 1.360,62 EUR netto. Arbeiten am Kabelstrang wurden nicht durchgeführt, der Kabelstrang oder die sonstigen elektrischen Leitungen waren nicht ersetzt worden.
Der Kläger behauptet, auch die Geräte verbindende Verkabelung sei durch Kurzschluss beschädigt worden.
Weiterhin ist der Kläger ist der Ansicht, dass auch die Verkabelung innerhalb der genannten beschädigten Bauteile dem Versicherungsschutz unterliege.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.360,62 EUR nebst Zinsen hieraus
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2004
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Sachverständigen X vom 12.12.2003 behauptet sie, die Verkabelung zwischen den Aggregaten sei nicht durch den Kurzschluss vom 21.11.2003 beschädigt worden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.360,62 EUR aus dem Schadensfall vom 21.11.2003.
Es liegt kein ersatzfähiger Schaden aus dem Versicherungsvertrag vor, denn weder ist ein Schaden an der Verkabelung zwischen den beschädigten Geräten eingetreten noch kann der Kläger den Austausch derselben bei der Beklagten liquidieren.
Einen Ersatz des Schadens am Kabelbaum, d.h. an den elektrischen Leitungen zwischen den Geräten, kann der Kläger nicht von der Beklagten verlangen. Sein Sachvortrag ist diesbezüglich nicht schlüssig, denn in den beigebrachten Reparaturquittungen sind eben nicht Arbeiten am Kabelbaum oder dessen Austausch aufgeführt, sondern in erster Linie Reparaturen an dem Steuergerät und der Wasserheizung und die Auswechselung dieser Geräte. Auch stellt der von der Beklagten beauftragte Sachverständige X in seinem Gutachten vom 12.12.2003 fest, dass Schäden an der elektrischen Verkabelung nicht zu erkennen waren.
Dabei ist die Behauptung des Klägers, es liege – trotzdem – eine Beschädigung der verbindenden Verkabelung vor, insoweit ohne Tatsachensubstanz, da sich der Kläger nicht mit den unstreitigen Tatsachen, dem Inhalt der Rechnungen und dem Gutachten X auseinandersetzt. Seinem Beweisantritt, Einholung eines Gutachtens, brauchte daher nicht nachgegangen zu werden.
Auch einen Schadensersatz für die Austauschgeräte kann der Kläger nicht verlangen, denn diese fallen entgegen seiner Ansicht nicht unter § 12 Abs. 2 AKB, die dem Vertragsschluss zugrunde lagen. Hierin heißt es:
"Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Voll- und Teilversicherung auch
auf … Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss."
Diese Formulierung ist zunächst eindeutig in dem Sinne, dass mit "Verkabelung" die elektrischen Leitungen bezeichnet werden, die Stromerzeuger und –verbraucher verbinden oder Steuersignale zwischen den Aggregaten übermitteln. Umgangssprachlich bezeichnet Verkabelung die Verbindung verschiedener Aggregate mittels isolierter Metalldrähte. Hier ist eine funktionale Begriffseingrenzung notwendig. Die Bezeichnung "Verkabelung" für Leitungsabschnitte zwischen den Aggregaten, also für Verbindungen, ist eindeutig. Stromerzeuger, Stromverbrauchsgeräte und Stromunterbrecher – wie Lichtmaschine, Anlasser, Batterie oder Mikrocomputer werden – nicht von § 12 Abs. 2 AKB umfasst (Stiefel/Hofmann, AKB-Kommentar, 17. Auflage, Stuttgart 2000, § 12 AKB / Rdnr. 63).
Eine Pflicht zur Aufklärung des genauen Versicherungsumfanges seitens des Versicherers besteht nur bei erkennbarer Falschvorstellung des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss (Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, München 2004, § 311 BGB / Rdnr. 55). Angesichts einer sprachlich eindeutigen Bestimmung gab es keinen Aufklärungsbedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 711 ZPO.
Streitwert: 1.360,62 EUR