Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·30 C 11243/07·15.05.2008

Klage der Bank auf Rückzahlung eingezogener Sozialversicherungsbeiträge abgewiesen

ZivilrechtBereicherungsrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Kreditinstitut) verlangt die Rückzahlung per Lastschrift eingezogener Beträge, nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter Widerspruch erhoben hatte. Das Amtsgericht hält die Klage für unbegründet: Die Krankenkasse hatte einen berechtigten Anspruch und mit der Ankunft der Zahlungen auf ihrem Konto trat Erfüllung ein. Ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB besteht somit nicht.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Sozialversicherungsbeiträge als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gelangt ein per Lastschrift eingezogener Geldbetrag auf das Konto des Zahlungsempfängers, tritt insoweit Erfüllung der zugrunde liegenden Forderung ein und ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB entfällt.

2

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann Lastschriften nur insoweit wirksam widersprechen, wie er die Rechte des Schuldners ausübt; er ist nicht befugt, gegenüber einem berechtigten Gläubiger wirksam eine Rückabwicklung herbeizuführen, wenn die Einziehung berechtigt war.

3

Die wirksame Einziehung von Beiträgen durch eine Sozialversicherungskasse begründet ein eigenes Forderungsrecht des Einziehenden, das einen Schadensersatz- oder Herausgabeanspruch des kontoführenden Kreditinstituts ausschließen kann.

4

Zur Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs ist erforderlich, dass der Empfänger ohne Rechtsgrund bereichert ist; eine bereits durch Zahlung erfüllte Forderung begründet keinen solchen Rechtsgrund entziehenden Rückforderungsanspruch.

Relevante Normen
§ 812 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 08.02.2008

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 %

des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor

der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

2

Bei der Klägerin als Kreditinstitut wurden Geschäftskonten von Gesellschaften der XXX-Gruppe geführt, insbesondere der N GmbH (im folgenden: N) und der H GmbH (im folgenden: H). Die Beklagte ist als gesetzliche Krankenkasse Einzugsstelle für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der bei ihr versicherten Arbeitnehmer, auch solcher, die bei der N und bei der H beschäftigt waren. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die vorbezeichneten Arbeitnehmer wurden von der Beklagten jeweils per Lastschrift im Wege des Einziehungsermächtigungsverfahrens eingezogen.

3

Am 16.01.2006 zog die Beklagte von dem Konto der H eine Lastschrift in Höhe von 666,21 EUR ein und von dem Konto der N eine solche in Höhe von 2.327,76 EUR.

4

Beide Beträge stellen als Summe den Klageantrag zu 1) dar.

5

Im Februar 2006 stellten die beiden vorbezeichneten Firmen bei dem Amtsgericht X Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 20.02.2006 wurde in beiden Fällen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Herr Rechtsanwalt S als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

6

Die Klägerin behauptet, am 20.02. bzw. 21.02.2006 habe der vorläufige Insolvenzverwalter den Lastschriften widersprochen. Unstreitig erfolgte ein Geldrückfluss nicht. Am 20.12.2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung der Lastschriften vom 16.01.2006 auf. Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 21.02.06.

7

Die Klägerin ist der Ansicht, der am 20.2. bzw. 21.02.2006 durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erklärte Widerspruch sei wirksam. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Zahlungspflichtige der im Wege des Einziehungsermächtigungsverfahrens eingezogenen Lastschrift widersprechen könne gegenüber seiner kontoführenden Bank. Die am 20.2. bzw. 21.02.2006 erklärten Lastschriftwidersprüche seien rechtzeitig erfolgt und auch durch die richtige Person, da auch der vorläufige Insolvenzverwalter zum Widerspruch berechtigt sei. Die Klägerin sei daher um die eingezogenen Beträge rechtsgrundlos bereichert.

8

Die Klägerin beantragt,

9

1.

10

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 2.993,97

11

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basis-

12

zinssatz seit dem 22.02.2007 zu zahlen;

13

2.

14

die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie EUR 316,18

15

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basis-

16

zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Über ihr Bestreiten mit Nichtwissen hinaus verteidigt sie sich im Wesentlichen mit Rechtsausführungen.

20

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist unbegründet.

23

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der per Lastschrift eingezogenen streitgegenständlichen Beträge, denn die Beklagte ist um diese Beträge nicht ohne Rechtsgrund bereichert (§ 812 BGB), so dass diese Gelder bei ihr, der Beklagten, verbleiben dürfen.

24

Es hat als unstreitig zu gelten (weil im Laufe des Rechtsstreits seitens der Klägerin durch Vorlage entsprechender Urkunden (Kopie) schlüssig dargelegt, dass es den von der Klägerin geltend gemachten Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20. bzw. 21.02.2006 tatsächlich gab. Jedoch führt dieser Widerspruch nicht dazu, dass die Rückgabe der per Lastschrift eingezogenen Geldbeträge geschuldet wäre. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter war nicht zum Widerspruch berechtigt, weil die per Lastschrift eingezogenen Beträge der Beklagten zustanden, und durch den Ankunft des Geldes auf dem Konto der Beklagten insoweit Erfüllung ihrer Forderung gegen die N und H eingetreten ist.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingehenden und ausführlichen Darstellungen des Amtsgerichts München vom 07.03.2008 Bezug genommen; von dieser Entscheidung, abgedruckt in ZIP 13/2008 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.04.2008 eine Kopie übersandt.

26

Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an. Dass die Erfüllung eingetreten ist durch die "Ankunft" des Geldes auf dem Konto der Beklagten, wird in der vorbezeichneten Entscheidung mit sehr überzeugenden Argumenten verdeutlicht; dass andererseits die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Betätigung des Lastschrifteinzuges auch einen Anspruch auf die eingezogenen Gelder als Sozialversicherungsbeiträge der N und H (Schuldnerinnen) hatte, wird seitens der Klägerin nicht explizit bestritten; dass endlich der (auch vorläufige) Insolvenzverwalter nicht umfangreichere Befugnisse haben kann als der Schuldner, hier: die N und H, die ihrerseits auf Grund der aus der Lastschriftabrede herrührenden Rechte und Pflichten nur unberechtigte Lastschriften hätten widerrufen dürfen, nicht aber berechtigte, wird ebenfalls in der vorbezeichneten Entscheidung sehr überzeugend ausgeführt.

27

Daher kam es auf die verschiedenen seitens der Parteien vorgetragenen Argumente nicht mehr an.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

Streitwert: 2.993,97 EUR