Mietzinsklage wegen Fogging: 40% Mietminderung, Teilgewährung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte ausstehende Mietzahlungen; die Beklagte behauptete Mängel durch Schwarzverfärbungen (Fogging) und minderte die Miete. Das Gericht hielt die Verfärbungen für einen Mietmangel und setzte die Mietminderung auf 40 % der Bruttomiete (ohne Stellplatz) fest. Der Kläger erhielt 1.510,86 EUR nebst Zinsen, die übrige Klage wurde abgewiesen. Verspätete Einwendungen des Klägers wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Klage des Vermieters teilweise stattgegeben: 1.510,86 EUR nebst Zinsen zugesprochen, übrige Klage abgewiesen; Vorbehalts-Anerkenntnisurteil insoweit aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vermieter ist zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet, soweit kein Mietmangel eine Mietminderung nach §§ 535, 536 BGB begründet.
Schwarzverfärbungen der Innenwände (Fogging) können eine Mangelhaftigkeit der Mietsache darstellen, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen und beim Mieter erhebliche Widerstands- oder Hygienebedenken hervorrufen.
Die Höhe der Mietminderung bemisst sich nach dem Ausmaß der Gebrauchseinschränkung; bei flächigen und dauerhaften Verfärbungen kann ein erheblicher Minderungsbetrag gerechtfertigt sein (im entschiedenen Fall 40 % der Bruttomiete, ohne Stellplatz).
Die Mietminderung ist grundsätzlich losgelöst vom Verschulden des Vermieters; behauptete Mitverursachung oder Verschulden einer Partei ist von der diese Behauptung aufstellenden Partei darzulegen und zu beweisen.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung setzt besondere Gründe voraus; verspäteter Vortrag ist nach §§ 296, 296a ZPO regelmäßig unzulässig.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 04.09.2009
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil im Urkundsverfahren vom 14.11.2008 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.510,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 18.09.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständi-gen Beweisverfahrens tragen die Beklagte 3/5, der Kläger 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand das zum 31.07.2008 beendete Mietverhältnis über die von dem Kläger der Beklagten vermieteten Wohnung im Erdgeschoss rechts des Hauses Xstr. X. Der Mietzins für die Monate Juni und Juli 2008 in Höhe von monatlich netto 995,65 EUR zuzüglich 263,40 EUR Nebenkostenvorauszahlung sowie Stellplatzmiete von 52,00 EUR, insgesamt 2.622,10 EUR, ist von der Beklagten nicht gezahlt. Hierüber hat der Kläger das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil im Urkundsverfahren vom 14.11.2008 erwirkt.
Der Kläger beantragt,
das Vorbehalts-Anerkenntnis-Urteil aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des vorgenannten Urteils die Klage
abzuweisen.
Sie bezieht sich auf unstreitig vorhandene Schwarzverfärbungen der Wände in ihrer vormaligen Mietwohnung und ist der Ansicht, dies stelle einen Mietmangel dar, welcher sie, die Beklagte, zur Mietminderung, wie geschehen, berechtige.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Verwertung des Gutachtens vom 08.05.2009 des Dipl.-Ing. H, welches in dem durch die Beklagte eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren 23 H 114/08 ergangen ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Gutachten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Dies folgt aus § 535 BGB. Hiernach schuldet dem Beklagte dem Kläger den vereinbarten Mietzins für die Dauer des Mietverhältnisses, soweit dieser nicht kraft Gesetzes herabgesetzt ist infolge Mangelhaftigkeit der Wohnung (§ 536 BGB).
Diese Mangelhaftigkeit der Wohnung liegt vor. Dies ergibt sich aus dem vorbezeichneten Gutachten. Der Gutachter hat diese Beschaffenheit der Wände in allen Räumen bestätigt. Er hat weiter ausgeführt, es handele sich hierbei um das Phänomen des "Fogging". Wegen der Einzelheiten ist auf Seite 6, 7, 9 und 10 des Gutachtens zu verweisen.
Dieser Mangel rechtfertigt einen Minderungssatz von 40%.
Zwar hat der Gutachter ausgeführt, dass von einer Gesundheitsgefährdung, herrührend von dem sog. "Fogging", nicht auszugehen ist, aber die in allen Räumen vorhandenen Verfärbungen können Gefühle von Widerwillen bei der Wohnungsnutzung auslösen und auch ein fortdauerndes Gefühl mangelnder Hygiene und letzte, unüberwindliche Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit.
Dieser Minderungssatz beziffert sich von der Brutto-Miete, jedoch ohne den Mietzins für den Stellplatz, da dieser unstreitig nicht mangelbehaftet ist.
Dies führt zu einer begründeten Klageforderung von 1.510,86 EUR, antragsgemäß zu verzinsen wie tenoriert gemäß §§ 288, 286 BGB.
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auch nicht darauf an, dass der Sachverständige in seinem Gutachten keine eindeutige Ursache für das Phänomen des "Fogging" gefunden hat.
Mietminderung auf Grund von Mängeln ist unabhängig vom Verschulden des Vermieters an dem Mangelzustand, wie die Gegenüberstellung von §§ 536 und 536 a BGB zeigt.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kam nicht in Betracht.
Gründe hierfür liegen nicht vor. Die Ausführungen des – erst jetzt anwaltlich vertretenen - Klägers im Schriftsatz vom 22.09.2009 liefern derartige Gründe nicht. Der Gutachter hat seinen Gutachterauftrag erfüllt. Das Minderungsrecht der Beklagten knüpft an Mangelhaftigkeit an; etwaige Verursachungs- oder Verschuldensanteile der Beklagten hatte der Kläger darzulegen und unter Beweis zu stellen.
Im Übrigen sind diese Ausführungen verspätet gem. §§ 296, 296 a ZPO.
Der Kläger hatte sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im vorliegenden Rechtsstreit hinreichend Gelegenheit, sich mit der Antragssituation, dem Verfahrensablauf und dem Gutachten H auseinander zu setzen. Zu dem Gutachten hat er auch Stellung genommen durch seinen Schriftsatz vom 27.05.2009 im Verfahren 23 H 114/08, in den vorliegenden Rechtsstreit durch ihn eingeführt mit Schriftsatz vom 17.06.2009 (Bl. 169 – 171 GA). Darin sind weder konkrete Beanstandungen des Gutachtens noch irgendwelche Anträge enthalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.