Verurteilung zur Veräußerung von Miteigentumsanteil und Sondereigentum
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Veräußerung des Miteigentumsanteils der Beklagten an einem Wohnobjekt einschließlich des verbundenen Sondereigentums. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Veräußerung ihres eingetragenen Miteigentumsanteils (405/10.000) nebst Sondereigentum an der Wohnung. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Veräußerung des Miteigentumsanteils nebst Sondereigentum gegen die Beklagte in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die Veräußerung eines Miteigentumsanteils anordnen und die Partei zur Veräußerung verurteilen.
Eine Veräußerungsverurteilung kann auch das mit dem Miteigentumsanteil verbundene Sondereigentum an einer Wohnung erfassen, soweit dies im Grundbuch eingetragen ist.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Urteile können vom Gericht zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erklärt werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 07.11.2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, ihr Wohnungseigentum im Objekt X in XX, nämlich ihren Miteigentumsanteil von 405/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. X, eingetragen im Grundbuch von XX, Bl. XXXX, zu veräußern.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.