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Amtsgericht Düsseldorf·292a C 32/17·26.06.2018

WEG-Klage auf Wohngeldnachzahlungen: Vorbehaltsurteil bestätigt und abgeändert

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte gegen ihre ehemalige Alleineigentümerin auf Nachzahlungen aus Jahresabrechnungen und rückständige Wohngelder. Das Amtsgericht bestätigt das Vorbehaltsurteil und ändert es insoweit ab, dass der Beklagten konkrete Zahlungs- und Zinsbeträge auferlegt werden. Die Klageerweiterung auf weitere Wohngelder wird unter Vorlage von Abrechnungen und Beschlussniederschriften stattgegeben; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Klage der WEG auf Zahlung rückständiger Wohngelder und Nachzahlungen überwiegend stattgegeben; Vorbehaltsurteil bestätigt und hinsichtlich Zins- und Zahlungsbeträgen abgeändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft aus Jahresabrechnungen und beschlossenen Wirtschaftsplänen sind nach § 43 Nr. 2 WEG klagefähig und begründet, wenn die Abrechnungen und Beschlussniederschriften die Forderungen substantiiert belegen.

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Ein Vorbehaltsurteil bleibt zu bestätigen, wenn die beklagte Partei im Nachverfahren keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Abrechnung oder die zugrunde liegenden Beschlüsse vorbringt.

3

Die Erweiterung der Klage auf weitere Wohngeldforderungen ist zulässig, sofern der Kläger die einschlägigen Jahresabrechnungen, Protokolle der Eigentümerversammlung und Wirtschaftspläne vorlegt und die Forderungen daraus schlüssig hervorgehen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; Geldtitulare können hinsichtlich des Tenors vorläufig vollstreckbar sein, wobei Vollstreckungsschutz durch Sicherheitsleistung nach §§ 708 Nr. 5, 709 ZPO gewährt werden kann.

Relevante Normen
§ 708 Nr. 5 ZPO§ 43 Nr. 2 WEG§ 16 Abs. 2 WEG§ 28 Abs. 2 WEG§ 28 Abs. 5 WEG§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 13.06.2018

durch die Richterin am Amtsgericht U

für Recht erkannt:

1.

Das Vorbehaltsurteil vom 25.09.2017 wird mit der Abänderung, dass die Beklagte an die Klägerin die titulierten Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins

von 17.930,50 € für die Zeit vom 05.12.2016 bis 26.12.2017,

von 11.360,00 € für die Zeit vom 05.05.2017 bis 26.12.2017,

von 12.124,08 € für die Zeit vom 04.07.2017 bis 26.12.2017,

von 27.143,27 € für die Zeit ab dem 27. 12. 2017 zu zahlen hat.

2.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 5.790,16 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 24.285,14 € ab___22.06.2018_____________ zu zahlen.

3.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4.

Dieses Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Nr. 1 nach § 708 Nr. 5 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten hat das insoweit Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Bezüglich des Tenors zu Nr. 2 ist das Urteil für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

5.

Der Streitwert wird bis zum 12.06.2018 auf 45.638,25 €

und ab dem 13.06.2018 auf 51.428,41 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), deren ehemals teilende Alleineigentümerin die Beklagte ist. Die Beklagte war ursprünglich Sondereigentümerin der Wohneinheiten Nr. 1 und Nr. 4 sowie der im Aufteilungsplan mit den Nr. 6 und 8 bezifferten Keller und der Stellplätze 9, 10,11 und 12. Im Dezember 2017 veräußerte die Beklagte die Wohnung Nr 1 sowie den Kellerraum Nr. 6 und die Stellplätze Nr. 11 und 12.

3

Seit dem 15.05.2018 wird die WEG von der Firma G GmbH verwaltet. Auf die Niederschrift zur Eigentümerversammlung vom 15.05.2018 (Anlage K 32) sowie die Verwaltervollmacht vom 15.05.2018 (Anlage K 33; Bl. 141 d. GA) wird Bezug genommen.

4

Mit der im Urkundenprozess erhobenen Klage vom 26.05.2017 hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung sich aus den Jahresabrechnungen für 2014 und 2015 ergebender Nachzahlungen sowie auf rückständige Wohngelder für 2015, 2016 sowie für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Mai 2017 in Anspruch genommen. Durch Vorbehaltsurteil vom 25.09.2017 hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr unter Zurückweisung ihrer Einwände betr. einer nicht ausreichend durch Urkunden belegten Klageforderung, der nicht beschlossenen Weitergeltung des Wirtschaftsplanes auch für die Jahre 2016 und 2017, beklagtenseits geleisteter Überzahlungen und im Wirtschaftsplan festgelegter überhöhter Wohngeldzahlungen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

5

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vorbehaltsurteils vom 25.09.2017 (Bl. 144 ff. d. GA) Bezug genommen.

6

Unter Erweiterung der Klage auf bislang nicht titulierte Wohngelder für den Zeitraum von Juni bis einschließlich Dezember 2017 und 2018 und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich anlässlich der Eigentümerversammlung vom 10.11.2017 unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 2 beschlossenen Genehmigung der Jahresabrechnung für 2016 und dem in derselben Eigentümerversammlung unter TOP 3 beschlossenen Wirtschaftsplan für 2017, der ausweislich der Beschlussfassung zu TOP 3 dem Wirtschaftsplan für 2014 entspricht, und dem ebenfalls unter TOP 3 beschlossenen Wirtschaftsplan, der für 2018 gilt (Anlage K 34; Bl. 143 d. GA), beantragt die Klägerin,

7

1.

8

das Vorbehaltsurteil vom 25.09.2017 aufrechtzuerhalten mit der Abänderung, dass die Beklagte an die Klägerin die titulierten Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins

9

von 17.930,50 € für die Zeit vom 05.12.2016 bis 26.12.2017,

10

von 11.360,00 € für die Zeit vom 05.05.2017 bis 26.12.2017,

11

von 12.124,08 € für die Zeit vom 04.07.2017 bis 26.12.2017,

12

von 27.143,27 € für die Zeit ab dem 27. 12. 2017 zu zahlen hat und

13

2.

14

die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 5.790,16 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 24.285, 14 € ab Zustellung des Schriftsatzes vom 12.06.2018 zu zahlen.

15

Die Beklagte hat im Rahmen des mit Ihrer Zustimmung für das Nachverfahren angeordneten schriftlichen Verfahrens keinen Antrag gestellt.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12.06.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist gemäß § 43 Nr. 2 WEG zulässig und gemäß §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, Abs. 5 WEG begründet.

19

Das Vorbehaltsurteil vom vom 20.09.2017 ist zu bestätigen, da die Beklagte zur Zahlung der rückständigen Nachzahlungen aus den Jahresabrechnungen für 2014 bis einschließlich 2016 sowie der Wohngelder für 2017 und 2018 verpflichtet ist.

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Im Hinblick auf die sich aus der Jahresabrechnung für 2014 und 2015 ergebenden Salden sowie das Wohngeld für 2016 und den Zeitraum von Januar bis Mai 2017 wird auf die Begründung des Vorbehaltsurteils, gegen das die Beklagte im Rahmen des Nachverfahrens keine weiteren Einwendungen mehr erhoben hat, Bezug genommen.

21

Im Hinblick auf die Klageerweiterung nimmt das Gericht Bezug auf die schlüssig begründete Klageforderung gemäß dem klägerischen Schriftsatz vom 12.06.2018 zu dem nunmehr noch weiter geforderten Wohngeld für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2017 und für 2018 unter Berücksichtigung der mittlerweile beschlossenen Jahresabrechnung für 2016, zu der die Klägerin die Niederschrift zur Eigentümerversammlung vom 10.11.2017 als auch die Einzel-Jahresabrechnungen für 2016 und die Wirtschaftspläne zur Akte gereicht hat.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Nr. 1 nach §§ 708 Nr. 5, 711 ZPO und hinsichtlich des Tenors zu Nr. 2 nach § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Der Streitwert wurde gemäß § 49a Abs. 1 GKG entsprechend dem klägerischen Interesse, welches nicht unterschritten werden darf, festgesetzt.

24

Rechtsbehelfsbelehrung:

25

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

26

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

27

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

28

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

29

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

30

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

31

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

32

U