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Amtsgericht Düsseldorf·291a C 1995/10·29.06.2010

Klage wegen Entfernung von Kaminaufsatz als unzulässig abgewiesen (Schlichtungspflicht)

ZivilrechtNachbarrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft klagte auf Entfernung einer Kaminaufsatzbefestigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Gericht stellte die Frage, ob das verpflichtende Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO i.V.m. § 10 GüSchlG auf Nachbarrechtsstreitigkeiten und WEG-Verfahren Anwendung findet. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, weil die vorgeschriebene Schlichtung vor Klageerhebung nicht durchgeführt wurde. Die Entscheidung betont, dass auch teilrechtsfähige Verbände das Schlichtungsverfahren zu beachten haben.

Ausgang: Klage der WEG auf Beseitigung des Kaminaufsatzes als unzulässig abgewiesen wegen Unterlassens des vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens (§ 10 GüSchlG i.V.m. § 15a EGZPO).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Durchführung eines nach § 15a EGZPO i.V.m. landesrechtlicher Regelung (§ 10 GüSchlG) vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung ist prozessuale Voraussetzung; fehlt sie, ist die Klage unzulässig.

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Eine Streitigkeit gilt als nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO erfasst, wenn die landesrechtlichen Nachbarrechtsvorschriften für die Streitentscheidung von Bedeutung sind und Anspruchsgrundlagen (z. B. §§ 1004, 823 BGB i.V.m. § 26 NachbG) betroffen sind.

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Die Pflicht zur Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens erstreckt sich auch auf teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaften; der von der Gemeinschaft vertretene Verwalter bedarf gegebenenfalls einer Beschlussbefugnis, um eine Schlichtungsvereinbarung abzuschließen.

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Sind die materiellen Hauptanträge wegen Nichterfüllung einer Prozessvoraussetzung unzulässig, können daraus abgeleitete Nebenansprüche (z. B. vorgerichtliche Anwaltskosten aus Verzug) vorerst nicht geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 15 a EGZPO§ 26 Abs. 1 NachbGNRW§ 10 GüSchlG§ 15 a Abs. 1 Nr. 2 AGZPO§ 43 Nr. 5 WEG§ 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 e) GüSchlG

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2010

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Bei den Parteien handelt es sich um Wohnungseigentümergemeinschaften.

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Die Beklagte ließ im Zuge der Dachsanierung ihres Hauses einen Kaminaufsatz an zwei Stellen am Giebel des Hauses Xstr. 2 befestigen. Eine vorherige Abstimmung oder Genehmigung durch die Klägerin erfolgte nicht.

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Unter dem 20.07.2009 widersprach die Klägerin der Kaminaufsatzbefestigung und forderte die Beklagte zur Entfernung und zum sach- und fachgerechten Verschließen der Mauerwerksöffnung bis zum 13.11.2009 auf. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist beauftragte die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Beseitigungsanspruches. Hierfür zahlte die Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten Anwaltskosten in Höhe von 78,90 Euro.

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Die Klägerin ist der Ansicht, § 15 a EGZPO sei nicht einschlägig, da es sich bei den Parteien um teilrechtsfähige Rechtssubjekte handele. Eine verbindliche Einigung vor der Schlichtungsstelle könne von dem Verwalter nur nach Einholung eines wirksamen Beschlusses der von ihm vertretenen Gemeinschaft erzielt werden. Diese umständliche und zeitaufwändige Vorgehensweise entspreche nicht dem Sinn und Zweck eines obligatorischen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens.

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Die widerrechtliche, nicht deutlich sichtbare Befestigung sei klägerseits erst 2009 entdeckt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, die sich am Giebel des Hauses Xstr. 2

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befindende Kaminaufsatzbefestigung zu beseitigen und die durch die

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Beseitigung entstehenden Mauerwerksöffnungen sach- und fachgerecht zu

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verschließen;

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2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche

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Anwaltskosten in Höhe von 78,90 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage für unzulässig, da die Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung vor einer Gütestelle zwingend vor Klageerhebung durchzuführen sei.

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Hilfsweise macht sie geltend, die Klägerin habe die Befestigung nach § 26 Abs. 1 NachbGNRW zu dulden. Eine andere Befestigung sei nicht zweckmäßig, jedenfalls aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Äußerst hilfsweise erhebt sie die Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet sie, die Befestigung sei bereits 2004 erfolgt und von der gegenüberliegenden Straßenseite nicht zu übersehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist nicht zulässig.

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Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit § 10 GüSchlG von der in § 15 a Abs. 1 Nr. 2 AGZPO enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und schreibt auch in Verfahren wie dem hier zu entscheidenden Verfahren die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung vor. Die Durchführung des Verfahrens ist Prozessvoraussetzung (BGH NJW 2005, 437 (438)).

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Die vor dem nach § 43 Nr. 5 WEG zuständigen Gericht zu entscheidende Streitigkeit betrifft eine solche im Sinne des § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 e) GüSchlG, da Anspruchsgrundlage vorliegend §§ 1004, 823 BGB i.V.m. § 26 NachbG NW ist.

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Eine Streitigkeit über Ansprüche wegen im Nachbarrechtsgesetz geregelter Rechte ist gegeben, wenn dieses Gesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn im konkreten Fall von Bedeutung sind. Erst durch die Zusammenschau aller gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts, das sich als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch findet (§ 906 BGB) und in den Rechtsvorschriften der landesrechtlichen Nachbargesetze enthalten ist, werden nämlich Inhalt und Schranken der Eigentümerstellung bestimmt. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann ein Eigentümer sich gegen eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung zur Wehr setzen oder verpflichtet sein, diese zu dulden (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1999, NJW-RR 200, 537 f.)

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Die Rechtssache der Parteien betrifft hiernach Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte im Sinne des § 26 NachbG NRW. Denn die Parteien streiten darüber, ob die Kaminaufsatzbefestigung verbleiben kann.

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Die Argumentation der Beklagten, das Schlichtungsverfahren sei mit Rücksicht darauf, dass der Verwalter ohne Genehmigung der Eigentümer keine Schlichtungsvereinbarung abschliessen dürfe, nicht sinnvoll durchführbar, greift nicht.

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Das Gesetz enthält für gerichtliche Verfahren, an denen die teilrechtsfähige Gemeinschaft als Partei teilnimmt, keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Durchführung von des obligatorischen Schlichtungsverfahrens. Sinn des § 15 a EGZPO ist es, Verfahrenskosten und Gerichtsbelastung insgesamt und auf lange Sicht zu verringern sowie bestimmte Konflikte einer raschen Lösung zuzuführen. Dieser Zweck gilt auch im WEG-Verfahren (Wenzel in: Bärmann, WEG, 10. Auflage, § 43 Rn. 196).

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Das Gesetz sieht auch keine Einschränkung auf natürliche oder juristische Personen vor. Es gilt für alle Parteien, also auch für den Verband. Der den Verband vertretende Verwalter muss daher – in dieser wie auch in Wohngeldsachen – sich entweder vor oder während der Durchführung des Schlichtungsverfahrens von den Wohnungseigentümern im Beschlusswege ermächtigen lassen. Dies erfordert zugegebenermaßen einen gewissen Aufwand, dieser ist jedoch dem mit der Einführung des Schlichtungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen angestrebten Ziel einer Justizentlastung und raschen und kostengünstigen Konfliktbereinigung geschuldet und durchaus hinnehmbar.

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Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Klägerin vor Klageerhebung das Schlichtungsverfahren hätte durchführen müssen. Da diese (Prozess-) Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die Klage mit dem Antrag zu 1. (derzeit) unzulässig.

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Da der Antrag zu 1. derzeit unzulässig ist, kann die Klägerin auch die mit dem Antrag zu 2. verfolgten Verzugskosten nach § 280, 286 BGB derzeit nicht geltend machen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.