WEG: Ungültigkeit von Beschlüssen wegen unzureichender Tagesordnung
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümerinnen fochten Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung an, die unter dem Punkt „Beschluss über Reparaturen und Neuanschaffungen im Geschäftsjahr 2007“ gefasst wurden. Das Amtsgericht erklärt die Beschlüsse zu Heizungs-/Leitungsreparaturen und zur Sprech-/Klingel- bzw. Videoanlage wegen Ladungsmangels (§ 23 Abs. 2 WEG) für ungültig. Die Tagesordnung war zu unbestimmt, ein späterer Beschluss hob den Mangel nicht auf. Die Gerichtskosten trägt die Verwalterin.
Ausgang: Anfechtung der WEG-Beschlüsse wegen unzureichender Tagesordnung als begründet; Beschlüsse für ungültig erklärt; Gerichtskosten der Verwalterin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ladung zur Wohnungseigentümerversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung nach § 23 Abs. 2 WEG derart bezeichnen, dass sich die Eigentümer über die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Folgen der Maßnahme klar werden können.
Je größer die Bedeutung einer Beschlussmaßnahme und je geringer der Kenntnisstand des einzelnen Eigentümers, desto genauer ist der Beschlussgegenstand in der Tagesordnung zu bezeichnen.
Eine unzureichende Tagesordnung (Ladungsmangel) macht die gefassten Beschlüsse für ungültig, insbesondere bei kontroversen oder finanziell erheblichen Maßnahmen.
Ein nachträglicher Beschluss einer späteren Versammlung hebt einen früheren, wegen Ladungsmangels ungültigen Beschluss nicht automatisch auf, soweit er diesen nicht ausdrücklich ersetzt.
Nach § 47 WEG können die Gerichtskosten einem Beteiligten auferlegt werden, wenn dessen fehlerhafte Einberufung der Eigentümerversammlung ursächlich für das Unterliegen einer Partei ist.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch die Richterin am Amtsgericht X
am 07.07.2008
b e s c h l o s s e n:
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom
24.05.2007 zum Tagesordnungspunkt 7.1 und 7.2 wird für
ungültig erklärt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt die weitere Beteiligte.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeord-
net.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die weitere Beteiligte ist.
Mit Schreiben vom 09.05.2007 berief die Verwalterin eine Wohnungseigentümerversammlung für den 24.05.2007 ein. In der dem Einladungsschreiben beigefügten Tagesordnung ist der Tagesordnungspunkt 7 bezeichnet mit: "Beschluss über Reparaturen und Neuanschaffungen im Geschäftsjahr 2007".
In der Eigentümerversammlung ließen sich die Antragstellerinnen vertreten, insgesamt waren 9118/1000 Miteigentumsanteile durch anwesende Miteigentümer oder durch Vollmacht vertreten.
Im Protokoll der Versammlung heißt es zu TOP 7.:
"...
Reparaturen 2007
1. Reparaturen Heizungs- und Wasserleitung
26 Ja-Stimmen 3 Enthaltungen
2. Sprech- und Klingelanlage mit Videokameras im Haustür- und Tiefgaragenbereich sowie die Installation für jede Wohnung geht zu lasten der Eigentümergemeinschaft. Einbau eines Sprechgerätes mit Monitor oder zum Einbau eines Standardgerätes ohne Monitor trägt jeder Eigentümer selbst.
26 Ja-Stimmen 3 Enthaltungen.
..."
In der Eigentümerversammlung vom 17.03.2008 beschloss die Versammlung zu TOP 2, vor der Sanierung der Rohrleitungssystems einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Sanierungsprogramms zu beauftragen und erst in einer weiteren Versammlung über das weitere Vorgehen zu beschliessen.
Die Antragstellerinnen machen geltend, sie hätten anhand der Bezeichnung des Tagesordnungspunktes für die Versammlung vom 24.05.2007 nicht ableiten können, über was denn abgestimmt werden sollte. Der Beschluss zu TOP 7.2 sei zudem so ungenau, dass man sich darunter nichts vorstellen könne. Die Installation einer Videoanlage verstoße gegen das allgemeine, verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht.
Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,
wie erkannt.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beschluss zur Klingelanlage sei gültig, da es sich nicht um eine Anlage mit Aufzeichnungsfunktion handele und jeder Sondereigentümer selbst entscheiden könne, ob er eine Videoanlage haben wolle oder nicht. Sowohl bei der Klingelanlage als auch bei der Steigleitungsreparatur handele es sich um einfach gelagerte Sachverhalte, so dass die Ladung zur Versammlung vom 24.05.2007 ausreichend bestimmt gewesen sei. Der Beschluss zu Thema Heizung und Wasserleitung sei durch den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.03.2008 zu TOP 2 gefassten Beschluss überholt, die Videoanlage solle nicht mehr installiert werden.
II.
Die Anfechtungsanträge haben Erfolg.
1.
Ungeachtet der Frage, ob die Beschlüsse inhaltlich den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, sind sie schon deshalb für ungültig zu erklären, weil sie mit einem Ladungsmangel behaftet sind. Der Gegenstand der Beschlussfassung war bei der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung nicht hinreichend im Sinne des § 23 Abs. 2 WEG bezeichnet.
Sinn und Zwecke des § 23 Abs. 2 WEG ist es, die Wohnungseigentümer vor überraschenden Entscheidungen zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich anhand von Tagesordnungspunkten auf die Beratung und Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vorzubereiten. Zudem soll der einzelne Wohnungseigentümer die Möglichkeit erhalten, zu entscheiden, ob seine Teilnahme an der Versammlung veranlasst ist. Aus diesem Informationsbedürfnis des einzelnen Eigentümers ergibt sich, dass der Beschlussgegenstand umso genauer zu bezeichnen ist, je größer seine Bedeutung und je geringer der Wissenstand des einzelnen Eigentümers ist (OLG Köln, ZMR 2003, 121; Bärmann/Pick/Merle, 9. Auflage, § 23 Rn. 79). Wenn auch nicht alle Einzelheiten des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung angegeben werden können und müssen (BayObLG WuM 1985, 100), so ist doch ein solches Maß an Erkennbarkeit und Voraussehbarkeit erforderlich, dass sich der einzelne Wohnungseigentümer über die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Folgen und Konsequenzen einer vorgesehenen Maßnahme klar werden kann.
Hier war der Tagesordnungspunkt "Beschluss über Reparaturen und Neuanschaffungen im Geschäftsjahr 2007" nicht geeignet, das Informationsinteresse der Eigentümer zufrieden zu stellen. Die gefassten Beschlüsse behandeln Themen mit nicht unerheblichem Gewicht : die Frage der Zulässigkeit der Installation der Videoanlage lässt sich kontrovers diskutieren während die Reparatur des Leitungssystems allein wegen ihrer finanziellen Größenordnung von nicht unerheblichem Gewicht ist. Dass die Entscheidungen zu diesen Maßnahmen nicht einfach gelagert sind, lässt sich zudem daraus ableiten, dass die gefassten Beschlüsse nun nicht mehr bzw. nicht mehr so umgesetzt werden sollen.
Der Mangel der Tagesordnung wurde durch die Beschlussfassung schon deswegen nicht geheilt, weil an der Versammlung nicht alle Eigentümer teilgenommen haben (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, § 23 Rn. 89).
Eine Ungültigkeitserklärung hinsichtlich des zu TOP 7.2 gefassten Beschlusses ist auch nicht deshalb obsolet, weil ein ersetzender Beschluss in der Versammlung vom 17.03.2008 gefaßt wurde. Der Beschluss aus der Versammlung vom 17.03.2008 hebt den streitgegenständlichen Beschluss (dessen genauen Regelungsinhalt sich aus dem Protokoll nicht entnehmen lässt) nicht auf oder ersetzt diesen, sondern hat zunächst nur die Einschaltung eines Sachverständigen zum Inhalt.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beteiligten, der Verwalterin, aufzuerlegen. Zwar wäre mit Rücksicht auf das Obsiegen der Antragstellerinnen an sich die Antragsgegner mit den gerichtlichen Kosten zu belasten. Das Obsiegen der Antragstellerinnen beruht jedoch auf Umständen, die die weitere Beteiligte zu vertreten hat, da sie durch ihre fehlerhafte Einberufung der Eigentümerversammlung das Unterliegen der Antragsgegner im Anfechtungsverfahren schuldhaft verursacht hat.
Umstände, die eine Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der einen auf die andere Beteiliigtenseite gerechtfertigt erscheinen lassen, sind nicht zu Tage getreten.