WEG-Beschlussanfechtung: Frist nur bei „demnächstiger“ Zustellung nach Vorschusszahlung
KI-Zusammenfassung
Wohnungseigentümer fochten mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung an und zahlten den angeforderten Kostenvorschuss erst nach über drei Monaten. Das Gericht sah die materiell-rechtliche Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG als nicht gewahrt an, weil die Zustellung mangels rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO analog erfolgte. Nichtigkeitsgründe der angefochtenen Beschlüsse verneinte es. Die Anträge wurden daher zurückgewiesen; Gerichtskosten tragen die Antragsteller.
Ausgang: Beschlussanfechtungsanträge wegen nicht gewahrter Frist (fehlende „demnächstige“ Zustellung) zurückgewiesen; Nichtigkeit verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist nur gewahrt, wenn der Anfechtungsantrag fristgerecht eingeht, hinreichend bestimmt ist und „demnächst“ entsprechend § 167 ZPO analog zugestellt wird.
Wird die Zustellung eines Anfechtungsantrags nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, ist für die Frage der „demnächstigen“ Zustellung maßgeblich die Verzögerung zwischen Zugang der Vorschussanforderung und Zahlungseingang.
Eine Verzögerung von über drei Monaten bei der Einzahlung eines angeforderten Kostenvorschusses steht einer „demnächstigen“ Zustellung i.S.d. § 167 ZPO analog regelmäßig entgegen.
Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG hindert die Ungültigerklärung eines Beschlusses; Nichtigkeitsgründe sind jedoch unabhängig von der Frist zu prüfen.
Teilungserklärungs- oder gesetzeswidrige Kostenverteilungen in Jahresabrechnung oder Wirtschaftsplan führen grundsätzlich zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch den Richter am Amtsgericht X
am 8. Juli 2005
b e s c h l o s s e n :
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1).
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 3. ist deren Verwalterin.
Am 12. Dezember 2003 fand eine Eigentümerversammlung statt. Wegen der dort gefassten Beschlüsse wird auf das eingereichte Protokoll dieser Eigentümerversammlung (Blatt 3 bis 12 d. A.) Bezug genommen.
Mit ihrem, am 12. Januar 2004 eingegangenen Antrag haben die Beteiligten zu 1. zunächst die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 13, 14, 16 und 17 angefochten, wobei sie mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 die Anfechtungen hinsichtlich der Beschlüsse zu den TOP 16 und 17 zurückgenommen haben.
Mit Verfügung vom 14. April 2004 wurden die Beteiligten zu 1. aufgefordert, unverzüglich das Protokoll der Eigentümerversammlung zu übersenden, damit der Geschäftswert festgesetzt werde und ein Vorschuss eingefordert werden könne. Das Protokoll wurde mit Schriftsatz vom 26. April 2004 übersandt. Unter dem 5. Mai 2004 wurde der Geschäftswert auf 19.488,00 € festgesetzt und gleichzeitig zu diesem Geschäftswert eine Vorschussanforderung und der Fristhinweis bei Anfechtungsverfahren übersandt. Dieser Fristhinweis hat folgenden Inhalt:
"Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht die Beschlussanfechtungsfrist mit dem BGH (vgl. BGH NJW 1998, 3648) nur bei rechtzeitigem Eingang eines bestimmten Antrages innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG und demnächstiger Zustellung entsprechend §§ 253 I, 167 ZPO gewahrt sieht. Geht der Antrag innerhalb eines Monats bei Gericht ein, unterbleibt jedoch seine Zustellung, weil z. B. Angaben zur Geschäftswertsetzung trotz Aufforderung durch das Gericht verzögert gemacht oder der angeforderte Gerichtskostenvorschuss verzögert eingezahlt wird, so kann der Antrag als verfristet möglicherweise auch als rechtsmissbräuchlich zurück gewiesen werden."
Geschäftswertfestsetzung, Kostenvorschussanforderung und Fristhinweis haben das Gericht am 17. Mai 2004 verlassen, sie sind dem Beteiligten zu 1. auch zugegangen.
Der angeforderte Vorschuss wurde am 31. August 2004 entrichtet.
Mit der Terminsverfügung vom 16. September 2004 wurden die Beteiligten zu 1. unter Hinweis auf die Verfügung vom 5. Mai 2004 darauf hingewiesen, dass die Anfechtungsanträge nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO analog zugestellt sein dürften.
Der Beschluss zu TOP 2. betrifft die Jahresabrechnung 2002, der Beschluss zu TOP 3 die Wirtschaftspläne der Jahre 2003 und 2004, die TOP 4 und 5 die Entlastung der Beteiligten zu 3. bzw. des Verwaltungsbeirates. Unter TOP 6 wurde die Bestellung der Beteiligten zu 3. vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2005 verabschiedet, unter TOP 7 die Einräumung einer Sondervergütung an die Beteiligte zu 3. für die Durchführung von Verfahren gemäß § 43 WEG, unter TOP 10 die Erstellung einer Ausschreibung für die schadhaften Balkone, Terrassen und Dachterrassen gemäß dem Gutachten der Sachverständigen X.
Unter TOP 13 heißt es sodann wie folgt:
"Es sollen sämtliche rechtliche Schritte gegen die Eheleute XX eingeleitet werden, die zur Beseitigung der Schäden in der Wohnung Nummer 9 erforderlich sind. Die Reparaturen sind lt. Gutachten der Frau X fachgerecht durchzuführen. Die gesamten Kosten, die hierfür anfallen, sollen von den Eigentümern Eheleute XX eingeklagt werden."
Und unter TOP 14:
"Die Eheleute XX sollen verklagt werden, sämtliche Kosten, die sich aus den Arbeiten der Feuchtigkeitsbeseitigung im Lichtschacht ergeben haben, der Eigentümergemeinschaft zu erstatten."
Die Beteiligten zu 1. tragen im Wesentlichen vor:
Der Antrag sei rechtzeitig gestellt, auf eine demnächstige Zustellung im Sinne von § 167 ZPO komme es nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 4 WEG nicht an. Selbst wenn § 167 ZPO analog anzuwenden wäre, sei die Zustellung hier "demnächst" erfolgt. Denn die Verzögerungen erfolgten allein aus dem Verhalten des Gerichts. Wenn das Gericht schon fast 5 Monate für die Kostenanforderung benötige, so sei ein Zeitraum von weiteren 3 Monaten zwischen Kostenanforderung und Einzahlung noch "demnächst". Schließlich seien die Beschlüsse zu den TOP 6, 7, 10, 13 und 14 unzulässig und daher nichtig. So ersetze der Beschluss zur Verwalterneubestellung eine vertragliche Vereinbarung und verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, er greife in den Verwaltervertrag selbst ein. Der Beschluss zu TOP 7 sei zu unbestimmt, zudem unzulässig, er enthalte nachträgliche Ergänzungen und greife in die Vertragsautonomie ein. TOP 9 sei ebenfalls unwirksam, da er mit der Tagesordnung nach der Einladung nicht übereinstimme und völlig unbestimmt sei. Die Beschlüsse zu den TOP 13 und 14 verstießen gegen die Rechtsweggarantie, sie seien daher nichtig.
Die Beteiligten zu 1. beantragen,
die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. Dezember 2003 zu den TOP 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 13 und 14 für ungültig zu erklären.
Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen,
diese Anträge zurückzuweisen.
Sie tragen im Wesentlichen vor:
Die Anträge seien verfristet. Entscheidend sei nämlich, dass zwischen der Kostenvorschussanforderung und der Einzahlung der Gerichtskosten über drei Monate vergangen seien. § 167 ZPO sei analog anzuwenden. Eine Nichtigkeit der Beschlüsse liege nicht vor.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Anträge sind nicht begründet.
Die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG, die eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellt, ist nicht gewahrt, denn der Antrag der Beteiligten zu 1. ist nicht "demnächst" im Sinne des § 167 Abs. 1 ZPO analog an die Beteiligten zu 2. zugestellt worden. Nichtigkeitsgründe, die auch bei Fristversäumnis jederzeit zu prüfen sind, liegen hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse nicht vor.
1.
Die Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist mit der ganz herrschenden zutreffenden Auffassung nur dann gewahrt, wenn der Antrag bei Gericht innerhalb dieser Frist eingeht, hinreichend bestimmt ist und die Zustellung demnächst erfolgt (so ausdrücklich der BGH in NJW 1998, Seite 3648; OLG Schleswig NZM 2002, Seite 960 ff., NZM 2003, Seite 519 ff.; OLG Zweibrücken NZM 2002, Seite 960; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rn. 194; Staudinger/Wenzel, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 42; Staudinger/Bub, a.a.O., § 23, Rn. 301; abweichend u. a. Gottschalk, NZM 2000, Seite 273 ff.).
Für die Fristwahrung im Falle des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist es daher erforderlich, dass der Antrag innerhalb der Frist bei Gericht einging und dass seine Zustellung an die übrigen Miteigentümer nach Fristablauf demnächst erfolgt. Soweit demgegenüber vertreten wird, das bereits der Eingang des Antrages bei Gericht die Monatsfrist wahre, überzeugt dies nicht. Die §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG treffen keine Aussage darüber, wann ein Anfechtungsantrag fristwahrend wirkt. Insoweit geht der Hinweis auf ihren Wortlaut fehl (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rn. 194). Ebensowenig überzeugt insoweit das Argument, § 12 FGG stehe der Anwendung des § 167 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 253 Abs. 1 ZPO entgegen. Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG setzt nämlich ein eingeleitetes Verfahren voraus und trifft keine Aussage zur Verfahrenseinleitung. Für die Einhaltung der Anfechtungsfrist gilt insoweit nichts anderes als für die Auslegung hinsichtlich §§ 246 Abs. 1 Aktiengesetz wie auch 51 Abs. 1 Satz 2 Genossenschaftsgesetz (vgl. Bärmann/ Pick/Merle a.a.O).
Auf die Einhaltung der Frist nur im Falle demnächstiger Zustellung wurden die Beteiligten zu 1. zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten mit der Verfügung vom 5. Mai 2004 ausdrücklich hingewiesen. Gleichzeitig wurde mit dieser Verfügung ein Kostenvorschuss in Höhe von 232,80 € angefordert, wobei aufgrund des Hinweises unzweifelhaft feststand, dass die Zustellung des Antrages von der Einzahlung des Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, wie dies § 8 Abs. 2 Satz 1 Kostenordnung für Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die auf Antrag vorzunehmen sind, ausdrücklich vorsieht.
Da jedoch der Vorschuss erst am 31. August 2004 entrichtet wurde und die Zustellung sodann am 24. September 2004 stattfand, konnte diese nicht mehr fristwahrend im Sinne des § 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 1 ZPO analog sein. Dabei stellt das Gericht hinsichtlich der festzustellenden Verzögerung allein auf den Zeitraum zwischen dem Zugang der Kostenvorschussanforderung und des Fristhinweises bis zum Zeitpunkt der Einzahlung des Kostenvorschusses ab. Vorherige Verzögerung, die allein aus dem Bereich des Geschäftslaufes des Gerichtes herrührten, bleiben außer Betracht.
Dabei wurde die Zustellung des Antrages zu Recht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, wie dies § 8 Abs. 2 Satz 1 Kostenordnung ausdrücklich vorsieht. Die Befreiung von der Vorschusspflicht, wie sie als Ausnahme in § 8 Abs. 2 Satz 2 normiert ist, greift im Verfahren der Beschlussanfechtung nach dem Wohnungseigentumsgesetz entgegen einer weit verbreiteten Auffassung nicht ein. Nach dieser Ausnahmevorschrift gilt die Vorschusspflicht für die Vornahme der Geschäfte dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine etwaige Verzögerung einem Beteiligten eine nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, oder wenn aus einem anderen Grund das Verlangen nach vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kosten nicht angebracht erscheint. Beide Alternativen sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Wohnungseigentumsverfahrens bei Geltung der §§ 167 Abs. 1 und 253 Abs. 1 ZPO analog nicht verwirklicht. Ein nicht oder nur schwer zu ersetzender Schaden ist hier nicht glaubhaft gemacht und tritt auch regelmäßig im Wohnungseigentumsverfahren nicht ein. Es erscheint auch aus anderen Gründen nicht angebracht, von der Vorschusspflicht abzusehen. Insoweit wird zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die regelmäßig vorgesehene Anforderung eines Kostenvorschusses in diesem Fall für sämtliche wohnungseigentumsrechtliche Anfechtungsverfahren zur permanenten Ausnahme wird (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., Rn. 194 am Ende). Als Grund für die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und für die Verpflichtung des Gerichtes, den Antrag ohne Kostenvorschuss zuzustellen wird regelmäßig angeführt, dass bei einem Ruhen des Verfahrens wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses es in der Hand des Anfechtenden läge, durch Nichtzahlung die Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses beliebig lange in der Schwebe zu halten. Dies sei mit den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer, alsbald Klarheit darüber zu erhalten, ob ein Eigentümerbeschluss wirksam bleibe, nicht zu vereinbaren (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht NJW RR 2001, Seite 1233 f.). Diese Ansicht vermag nicht zu überzeugen. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft nur dann ungültig, wenn er im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG rechtskräftig für ungültig erklärt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er für die Gemeinschaft verbindlich und der Verwalter gehalten, im Rahmen der Erfüllung seiner Pflichten, diesen Beschluss auszuführen. Will der Anfechtende diese Wirkungen beseitigen, muss er seinerseits für den Fortgang des Verfahrens sorgen, insbesondere durch Einzahlung des Kostenvorschusses, worauf er hier seitens des Gerichtes ausdrücklich hingewiesen wurde. Will damit der Anfechtende wegen des Erfordernisses der alsbaldigen Zustellung nicht die Zurückweisung seines Antrages riskieren und damit die Bestandskraft des Beschlusses, so wird er den Kostenvorschuss unverzüglich einzahlen. Die befürchtete Gefahr eines jahrelangen Schwebezustandes besteht daher gerade nicht. Denn unterlässt der Anfechtende die Einzahlung des Kostenvorschusses und kommt es daher nicht zu einer demnächstigen Zustellung, hat das Gericht den Antrag wegen Verfristung zurückzuweisen. Die Anwendung des § 167 ZPO analog in Verbindung mit der Anforderung eines Kostenvorschusses nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Kostenordnung entspricht damit gerade dem berechtigten Interesse der Antragsgegner, innerhalb kurzer Zeit Klarheit über die Bestandskraft der Beschlüsse zu gewinnen (vgl. auch AG Kerpen WM 1996, 446 f.). Dies wird ausdrücklich auch von Gottschalk (NZM 2000, Seite 273 ff.) so gesehen, der allerdings zu Unrecht Zweifel an der Anwendung des § 167 Abs. 1 (270 Abs. 3 ZPO a.F. hegt. Damit wäre es in den Fällen der unterbliebenen Zustellung des Anfechtungsantrages auch entbehrlich, auf die Rechtsfigur der Verwirkung zurückzugreifen, die hinsichtlich ihrer Voraussetzungen regelmäßig Schwierigkeiten bereitet. Denn neben den unklaren Voraussetzungen, wann die Verwirkung vorliegt, bleibt es dem Anfechtenden in dieser Situation gerade möglich, die Bestandskraft von Beschlüssen über längere Zeit offenhalten zu können (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O.).
Es sind hier daher keine Gründe ersichtlich, die Zustellung des Anfechtungsantrages nicht, wie es § 8 Abs. 2 Satz 1 Kostenordnung als Regelfall vorsieht, von der Einforderung eines Vorschusses abhängig zu machen. Das noch verbleibende Risiko, dass die etwaige Nichtigkeit von Beschlüssen nach einer verspäteten Einzahlung des Kostenvorschusses auch noch nach längerer Zeit geprüft werden müsste, besteht ohnehin. Denn die Überprüfung von Nichtigkeitsgründen ist nicht an die Frist des § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG gebunden.
Abschließend zeigt auch ein Vergleich mit den genannten Ausnahmegründen unter § 8 Abs. 2 Satz 2 letzte Alternative Kostenordnung, dass die Annahme einer Ausnahme für Anfechtungsverfahren nicht gerechtfertigt erscheint. Dort sind als Beispielstatbestände für die Befreiung von der Vorschusspflicht der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches und der Antrag auf Eintragung eines Widerspruches genannt. In diesen Fällen aber geht es um den öffentlichen Glauben des Grundbuches, wobei die dort genannten Geschäftes, nämlich die Berichtigung bzw. der Widerspruch gravierende Folgen auf nachfolgende Rechtshandlungen bezogen auf die Grundstücke haben. Damit ist die Situation im Anfechtungsverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht zu vergleichen.
Die Gründe, die seitens der Beteiligten zu 1. für die Verzögerung der Einzahlung des Kostenvorschusses vorgebracht worden sind, vermögen eine rechtzeitige Zustellung im Sinne von § 167 Abs. 1 ZPO nicht zu begründen. Nachdem die Beteiligten zu 1. auf das Erfordernis der Fristeinhaltung und auf das Erfordernis der Einzahlung des Kostenvorschusses hingewiesen worden sind, war es ihnen möglich und zumutbar, angesichts der bescheidenen Vor-schussanforderung in Höhe von 232,80 € ggfs. auch in Vorlage zu treten, soweit der Rechtsschutzversicherer eine Zahlung noch nicht geleistet hatte. Eine Verzögerung von über drei Monaten bis zur Einzahlung des Kostenvorschusses ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur demnächstigen Zustellung bei § 167 Abs. 1 ZPO jedenfalls nicht mehr hinnehmbar.
Soweit die Beteiligten zu 1. insoweit rügen, diese Verfahrensweise des Gerichtes sei unfair, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Es trifft zu, dass das Gericht (sämtliche Wohnungseigentumsabteilungen des Amtsgerichts Düsseldorf) erst seit dem 1. Januar 2004 einen solchen Fristhinweis erteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt allerdings wurde das Verfahren ebenfalls immer von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Seit dem 1. Januar 2004 wird in sämtlichen Anfechtungsverfahren ein solcher Fristhinweis unter Hinweis auf die zutreffende Rechtsprechung erteilt, die Beteiligten zu 1. hatten aufgrund des erteilten Hinweises Gelegenheit, sich hierauf einzurichten.
Die Anfechtungsanträge waren daher als unbegründet zurückzuweisen, da es sich bei der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG um eine materiell-rechtliche Frist handelt.
2.
Nichtigkeitsgründe bestehen hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse nicht.
Die Genehmigung der Jahresabrechnung 2002, des Wirtschaftsplanes 2003 und des Wirtschaftsplanes 2004, die Entlastung des Verwalters wie auch die Entlastung des Verwaltungsbeirates gehören zu denjenigen Beschlüssen, die der Kompetenz der Wohnungseigentümerversammlung zugewiesen sind. Sollten sich in Jahresabrechnung oder Wirtschaftsplan teilungserklärungs- bzw. gesetzeswidrige Kostenverteilungen finden, so sind sie nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2000, 3500 ff.) lediglich anfechtbar und nicht nichtig. Denn es würde sich insoweit um teilungserklärungs- bzw. gesetzeswidrige Beschlüsse handeln.
Ebenso wenig sind Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der Verwalterneubestellung zu erkennen. Die Bestellung des Verwalters, die vom Verwaltervertrag zu trennen ist, gehört zu den ureigenen Beschlusskompetenzen der Gemeinschaft. Soweit dort eine Gesamtvergütung festgehalten ist, richtet sich deren Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem in der Teilungserklärung festgelegten Schlüssel. Ebenso wenig sind Nichtigkeitsgründe hinsichtlich des TOP 7 zu erkennen. Hiermit wollte die Gemeinschaft dem Verwalter in Ergänzung seiner Vergütungsansprüche gemäß dem Verwaltervertrag eine zusätzliche Sondervergütung für die Durchführung von Verfahren nach § 43 WEG gewähren. Abgesehen davon, dass dem auch die Beteiligten zu 1. zugestimmt haben, kann die Gemeinschaft naturgemäß insoweit eine Änderung der vertraglichen Vereinbarungen mit der Verwalterin beschließen. Der Beschluss zu TOP 9 war nicht angefochten worden, ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist nicht gestellt, die insoweit mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2004 vorgenommenen Ausführungen, sind daher nicht nachvollziehbar.
Auch hinsichtlich der Beschlüsse zu den TOP 13 und 14 ist nicht erkennbar, warum diese nichtig sein sollten. Die genannten Beschlüsse verhalten sich allein darüber, dass hinsichtlich der Beteiligten zu 1. der Rechtsweg zur Durchsetzung "vermeintlicher Ansprüche" gewählt werden soll. Warum dies die Rechte der Beteiligten zu 1. verkürzen soll, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Denn die übrigen Miteigentümer wollen sich insoweit ja gerade an die Gerichte wenden und nicht etwa unter Umgehung der Justiz durch Beschlussfassung vermeintliche Ansprüche durchsetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den unterlegenen Beteiligten zu 1. die Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen. Demgegenüber sind besondere Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, einem der Beteiligten notwendig entstandene außergerichtliche Kosten eines anderen Beteiligten aufzuerlegen, nicht zu Tage getreten.