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Amtsgericht Düsseldorf·291 II 215/01 WEG·14.05.2002

Anfechtung der WEG-Jahresabrechnung durch Insolvenzverwalter abgewiesen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter eines Wohnungseigentümers focht die Genehmigung der Jahresabrechnung 2000 der WEG an und verlangte Feststellung, dass dadurch keine Masseverbindlichkeit begründet worden sei. Zentrale Frage war, ob die Abrechnung ohne Differenzierung vor- und nachinsolvenzlicher Forderungen zu einer sonstigen Masseverbindlichkeit führt. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück: Die Genehmigung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Schuldumschaffung tritt nicht ein; nur die nach Eröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche und die Abrechnungsspitze sind Masseverbindlichkeiten.

Ausgang: Antrag des Insolvenzverwalters auf Ungültigerklärung des Abrechnungsbeschlusses der Eigentümerversammlung als unbegründet zurückgewiesen; Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Genehmigung einer Jahresabrechnung durch die Eigentümerversammlung ist ordnungsgemäße Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 3 WEG, wenn sie die tatsächlichen Ausgaben den tatsächlich geleisteten Beitragszahlungen gegenüberstellt (§ 28 WEG).

2

Sonstige Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren des Wohnungseigentümers sind ausschließlich die nach Insolvenzeröffnung begründeten und fällig gewordenen Hausgeldansprüche; vor Eröffnung fällige Hausgeldforderungen bleiben einfache Insolvenzforderungen (§ 55 InsO).

3

Aus der Bestandskraft oder der Genehmigung einer Jahresabrechnung folgt keine Schuldumschaffung (Novation); ein Abrechnungsbeschluss begründet nicht originär weitergehende Masseverbindlichkeiten.

4

Zur Masseverbindlichkeit aus einer beschlossenen Jahresabrechnung gehört allenfalls die Abrechnungsspitze, also die Differenz zwischen den im Wirtschaftsplan veranschlagten durch Vorschüsse zu deckenden Lasten und den tatsächlich entstandenen Lasten; nicht die vorinsolvenzlichen Wohngeldvorschüsse.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Insolvenzordnung§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG§ 21 Abs. 3 WEG§ 55 Insolvenzordnung§ 28 WEG

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch den Richter am Amtsgericht X

am 15.5.2002

b e s c h l o s s e n:

1.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Beteiligten zu 1 aufer-legt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

3.

Der Geschäftswert wird auf 2.436,46 DM bis zum 31.12.2001 und da-nach auf 1.244,15 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Beteiligte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Miteigentümers der eingangs bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, Herr X . Dieser ist Sondereigentümer von zwei Wohnungen in der eingangs bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.4.2000 eröffnet. Die letzten Hausgeldzahlungen des Insolvenzschuldners erfolgten im Monat Januar 2000, für die Monate Februar und März 2000 entrichtete der Insolvenzschuldner die nach dem Wirtschaftsplan 2000 geschuldeten Hausgeldvorauszahlungen nicht mehr. Durch den Beteiligten zu 1 wurden sodann die Hausgeldzahlungen ab April 2000 erbracht.

4

In der Eigentümerversammlung der eingangs bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft vom 9.7.2001 wurde ausweislich der Niederschrift unter Tagesordnungspunkt 1 (Jahresabrechnung) folgender Beschluss gefasst:

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"Die vorgelegte Gesamt-/Einzelabrechnung für das Jahr 2000 mit den o.a. gem. Beschluss zu Punkt 2 b, EGV 6/1988 zugrunde gelegten Kostenverteilerschlüssel wird hiermit anerkannt. Die Verwaltung wird dafür von der Haftung freigestellt und ihr für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt.

6

Guthaben/Fehlbeträge aus dieser Einzelabrechnung sind mit dem Hausgeld ab/bzw. im August 2001 im Lastschriftverfahren zu verrechnen. Eigentümer, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, müssen selbst bis zum 03. des o.g. Monats für den Kontoausgleich sorgen."

7

Die genehmigten Jahreseinzelabrechnungen vom 21.6.2001 betreffend die beiden Wohnungen des Insolvenzschuldners sind an den Insolvenzschuldner zur Händen des Beteiligten zu 1 gerichtet. Ohne Differenzierung für den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung stellen die Abrechnungen die Gemeinschaftskosten den tatsächlich geleisteten Hausgeldzahlungen gegenüber und gelangen so zu einem Abrechnungsfehlbetrag hinsichtlich der einen Wohnung in Höhe von 455,31 EUR und hinsichtlich der zweiten Wohnung in Höhe von 790,43 EUR. Als Blatt 3 der jeweiligen Abrechnungen ist ein Einzelnachweis über die Hausgeldzahlungen im Jahre 2000 beigefügt.

8

Den Beschluss über die Genehmigung der Hausgeldabrechnung 2000 ficht der Beteiligte zu 1 mit seinem am 8.8.2001 eingegangenen Antrag an.

9

Er ist der Auffassung, der vorgenannte Beschluss verletze ihn in seinen Rechten und sei daher für ungültig zu erklären. Die Nachforderungen für das Jahr 2000 seien schlichte Insolvenzforderungen, die zur Insolvenztabelle anzumelden seien. Eine Masseverbindlichkeit sei weder hinsichtlich der Insolvenzschuldner vor Konkurseröffnung nicht geleisteten Hausgeldvorauszahlungen zu begründen noch hinsichtlich der Abrechnungsspitze. Soweit jedoch durch die undifferenzierte verabschiedete Jahresabrechnung zu seinen Lasten eine Rechtsposition geschaffen werde, die auch die rückständigen Hausgeldzahlungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung betreffe, sei dies nicht zulässig. Die Auslegung des Beschlusses der Eigentümer ergebe, dass eine echte Zahlungspflicht zu seinen Lasten beschlossen worden sei, anders könne der letzte Satz des Beschlusses nicht ausgelegt werden. Soweit die Beteiligten zu 2 nunmehr im Schriftsatz vom 29.10.2001 als die von ihm geschuldete Abrechnungsspitze für die eine Wohnung 116,38 EUR und für die zweite Wohnung 340,24 EUR berechneten, zeige sich schon darin, dass die ursprüngliche Abrechnung nicht aus sich heraus verständlich und der Beschluss daher aufzuheben sei.

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Der Beteiligte zu 1 beantragt,

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den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 9.7.2001 zu Tagesordnungspunkt 1 für ungültig zu erklären.

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Die Beteiligten zu 2 beantragen,

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diesen Antrag zurückzuweisen.

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Sie tragen vor: Die Abrechnung entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, sie richte sich, da die Insolvenz erst zum 1.4.2000 eröffnet worden sei, sowohl an den Schuldner wie auch an den Beteiligten zu 1 als Insolvenzverwalter. Eine Differenzierung sei nicht erforderlich. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafte der Insolvenzverwalter lediglich für Hausgeldforderungen, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig würden und darüber hinaus für die echte Abrechnungsspitze aus einer nach Eröffnung der Insolvenz beschlossenen Jahresabrechnung. Da dies selbst dann gelte, wenn über die Jahresabrechnung insgesamt beschlossen worden und diese bestandskräftig geworden sei, werde mithin hierdurch keine darüber hinausgehende Schuld originär begründet.

15

II.

16

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

17

1.

18

Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ist der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung zur Anfechtung nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG berechtigt. Der Antrag ist am 8.8.2001 und mithin rechtzeitig innerhalb der Frist des

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§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG eingegangen.

20

2.

21

Der Beschluss zur Genehmigung der Abrechnung 2000 unter Tagesordnungspunkt 1 der Eigentümerversammlung vom 9.7.2001 entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 WEG und verletzt den Beteiligten zu 1 nicht in seinen Rechten.

22

Die Auslegung des Beschlusses über die Verabschiedung der Jahresgesamt- und -einzelabrechnungen ergibt nicht, dass gegenüber dem Beteiligten zu 1 als Insolvenzverwalter eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Insolvenzordnung begründet wurde, obwohl es sich der Sache nach lediglich um eine einfache Insolvenzforderung handelt.

23

Die Abrechnung ist ohne Differenzierung sowohl an den Insolvenzschuldner wie auch an den Insolvenzverwalter gerichtet, eine Differenzierung hinsichtlich der einfachen Insolvenzschulden und der sonstigen Masseverbindlichkeiten ist nicht vorgenommen worden, war jedoch von der Eigentümergemeinschaft auch nicht geschuldet. Aus der Tatsache, dass den Eigentümern, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, der Kontoausgleich auferlegt worden ist, begründet keine Umschaffung einer einfachen Insolvenzforderung zu einer sonstigen Masseverbindlichkeit, da sich die Abrechnung gerade sowohl an Insolvenzschuldner als auch an Verwalter richtet und daher ein entsprechender Wille der Beteiligten zu 2 nicht feststellbar ist. Die Abrechnung ist vielmehr zutreffend erfolgt, denn sie muss nach § 28 WEG die tatsächlichen Ausgaben den tatsächlich geleisteten Beitragszahlungen der Wohnungseigentümer gegenüberstellen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Auflage, § 28 Rn. 70). Hinsichtlich der Differenzierung in einfache Insolvenzforderungen einerseits und sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Insolvenzordnung andererseits gilt nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Folgendes: Sonstige Masseverbindlichkeiten in der Insolvenz eines Wohnungseigentümers sind die nach Insolvenzeröffnung begründeten und fällig gewordenen Hausgeldansprüche. Die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Ansprüche sind dagegen einfache Insolvenzforderungen. Zu den sonstigen Massekosten gehören die aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplan geschuldeten, nach Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldvorschüsse. Vom Schuldsaldo, der sich aus der nach Insolvenzeröffnung beschlossenen Jahresabrechnung ergibt, gehört zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht der ganze in der Einzelabrechnung ausgewiesene Schuldsaldo des Schuldners, sondern nur die sogenannte Abrechnungsspitze, d.h. die Differenz zwischen den im beschlossenen Wirtschaftsplan veranschlagten, durch Vorschüsse zu deckenden Lasten und Kosten und den für das Wohnungseigentum tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten; nicht zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten gehören somit die Wohngeldvorschüsse, die der Gemeinschuldner vor Insolvenzeröffnung schuldig geblieben ist, auch wenn sie in der Jahresabrechnung den Schuldsaldo erhöhen (vgl. BGH NJW 1994, 1866; BGHZ 131, 228 ff.). Demgemäß handelt es sich bei dem in der Abrechnung ausgewiesenen Nachforderungsbetrag auch nicht um eine eigenständig gegen den Beteiligten zu 1 begründete Nachforderung, soweit es um rückständige Beitragszahlungen vor Insolvenzeröffnung geht. Nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WM 2000, 53 ff. = BGHZ 142, 290 ff.) handelt es sich bei dem Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung nicht um eine Schuldumschaffung im Sinne einer Novation. Wie die vorzitierte Entscheidung belegt, wird eine solche auch nicht durch die Bestandskraft eines Abrechnungsbeschlusses herbeigeführt (vgl. BGH, a.a.O., Seite 55). Aus dem Beschluss ist aber ebenso wenig wie in der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im dortigen Sachverhalt zu entnehmen, dass die Beteiligten zu 2 ausdrücklich entgegen der Rechtsordnung eine sonstige Masseverbindlichkeit zu Lasten des Beteiligten zu 1 hätten begründen wollen. Der von dem Beteiligten zu 1 als sonstige Masseverbindlichkeit geschuldete Betrag unter Berücksichtigung der vor Fälligkeit seitens des Insolvenzschuldners nicht geleisteten Hausgeldvorauszahlungen ist demgegenüber unstreitig zu errechnen, eine Aufteilung in der Jahresabrechnung musste demgegenüber nicht erfolgen.

24

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beteiligten zu 1 die Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er in der Sache unterlegen ist. Demgegenüber sind besondere Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, einem der Beteiligten außergerichtliche Kosten eines anderen Beteiligten aufzuerlegen, nicht zu Tage getreten.

26

Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.