WEG: Duldung von außen montierten Fliegengittern, keine Duldung für Küchenabluftdurchbruch
KI-Zusammenfassung
Wohnungseigentümer begehrten die Feststellung, dass Gemeinschaft und Miteigentümer eine Küchenabluftanlage (Mauerdurchbruch) sowie außen montierte Fliegengitter an Küchen- und Badfenstern dulden müssen. Das Gericht bejahte für die Fliegengitter eine nur geringfügige optische Veränderung ohne nachteilige Beeinträchtigung i.S.d. § 14 WEG, sodass die Zustimmung aller Eigentümer entbehrlich ist (§ 22 Abs. 1 S. 2 WEG). Die Abluftanlage wurde hingegen wegen einer nachteiligen, den uneinheitlichen Fassadeneindruck verstärkenden optischen Veränderung als zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung angesehen (§ 22 Abs. 1 S. 1 WEG). Ein Anspruch auf „Anpassung an heutigen Standard“ oder Gleichbehandlung wegen anderer (ggf. ungenehmigter) Veränderungen wurde verneint.
Ausgang: Feststellungsantrag hinsichtlich Fliegengitter stattgegeben, hinsichtlich Küchenabluftanlage (Mauerdurchbruch) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anbringung von außen montierten Bauteilen an Fensterrahmen kann eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG darstellen.
Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer ist für eine bauliche Veränderung entbehrlich, wenn kein Nachteil entsteht, der über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinausgeht; eine lediglich geringfügige, optisch kaum wahrnehmbare Veränderung ist hinzunehmen.
Ein Mauerdurchbruch in der Außenwand zur Installation einer Abluftanlage kann wegen der Sichtbarkeit und der damit verbundenen Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG sein.
Auch bei bereits uneinheitlichem Fassadenbild kann eine weitere bauliche Maßnahme nachteilig sein, wenn sie den uneinheitlichen optischen Eindruck verstärkt oder intensiviert; zudem können zu erwartende Nachahmungseffekte bei der Nachteilsprüfung berücksichtigt werden.
Aus bereits vorhandenen, ggf. nicht genehmigten baulichen Veränderungen anderer Wohnungseigentümer folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (kein Anspruch auf Gestattung weiterer Veränderungen).
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch den Richter am Amtsgericht X
am 28. Juni 2002
b e s c h l o s s e n :
1.
Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 2. die Anbringung
von außen zu montierenden Fliegengittern in gleicher Farbe
wie die Fensterrahmen an Küche- und Badfenster der Woh-
nung der Beteiligten zu 1. zu dulden haben.
2.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu
1. zu ¾ und die Beteiligten zu 2. zu ¼.
Von den, den Beteiligten zu 2. notwendig entstandenen au-
ßergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten vorab 62,64 €.
Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten
nicht statt.
4.
Der Geschäftswert wird auf 4.000,-- DM bis zum 04.09.2001
und danach auf 2.000,-- DM zum 31.12.2001 und danach auf
1.022,58 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, der Beteiligte zu 3. ist deren Verwalter. Die Beteiligten zu 1. sind Miteigentümer und Sondereigentümer der im Aufteilungsplan mit der Nr. 6 bezeichneten Wohnung im 1. Obergeschoss. Hinsichtlich der Ansicht des Hauses wird auf die eingereichten drei Fotografien (Bl. 21, 21 r der Akten) verwiesen. Dabei befinden sich die rückwärtigen Fenster der Wohnung der Beteiligten zu 1. auf den eingereichten Fotografien (Bl. 21 r d.A.) in Höhe der dort installierten Parabol-Antenne.
Für die Eigentümerversammlung vom 31. Mai 2001 hatten die Beteiligten zu 1. beantragt, in der Küche eine Entlüftungsanlage anbringen zu dürfen, wofür es erforderlich gewesen wäre, in der Außenwand eine Durchbohrung vorzunehmen, um die Abluft nach außen zu führen. Die knapp 7 qm große Küche verfügt zwar über ein Fenster, jedoch nicht über eine nach außen geführte Entlüftung. Darüber hinaus haben sie beantragt, ihnen zu gestatten, an Küchen- und Badfenster außen jeweils Fliegengitter anzubringen. Sie beabsichtigen dort ein von außen an den Fensterrahmen zu installierendes Fliegengitter in weißer Farbe entsprechend dem Anstrich der Fensterrahmen anzubringen. Dabei ist der Rahmen der Konstruktion etwa 3 cm breit. Insoweit wird auf den eingereichten Ausschnitt eines Prospektes verwiesen, in welchem das Fliegengitter abgebildet ist (Bl. 22 d.A.).
In der Eigentümerversammlung vom 31. Mai 2001 heißt es unter Tagesordnungspunkt 10, dass es sich hinsichtlich des Abluftanschlusses für die Küche der Beteiligten zu 1. um eine bauliche Veränderung handele, die der Allstimmigkeit bedürfe, da die Miteigentümer Stanitzek dagegen stimmen würden, sei die Allstimmigkeit nicht erreicht und daher eine Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. Zu Tagesordnungspunkt 11., bezogen auf die Genehmigung der Fliegengitter hält das Protokoll fest, dass die Genehmigung mangels Allstimmigkeit versagt werde nach Abstimmung.
Mit ihrem ursprünglichen, am 29. Juni 2001 eingegangenen Antrag haben die Beteiligten zu 1. unter anderem beantragt, die zu den vorgenannten Tagesordnungspunkten 10 und 11 a gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Diese Anträge haben die Beteiligten zu 1. zurückgenommen. Sie begehren nunmehr lediglich noch, festzustellen, dass die Installation der Abluftanlage wie auch der Fliegengitter seitens der Gemeinschaft zugestatten seien.
Sie tragen im Wesentlichen vor:
Das Fehlen einer Abluftanlage in der Küche entspreche nicht mehr heutigem technischen Standard, daraus folgt ein Anspruch auf Gestattung gegen die Gemeinschaft. Die Durchbohrung der Außenwand habe einen Durchmesser von ca. 5 bis 10 cm. Die dadurch eintretende, optische Veränderung der Fassade sei nur unwesentlich. Zudem seien an anderen Fenstern an der Rückfront des Hauses bereits Rollläden und Markisen angebracht, sodass ohnehin eine uneinheitliche Fassaden und Fenstergestaltung vorliege. Schließlich handele es sich um die Hinterfront, die weitgehend durch Bäume verdeckt sei. Eine Gartenanlage mit Aufenthaltsmöglichkeit bestehe dort wegen der geringen Grundstückstiefe ohnehin nicht. Bei beiden vorgesehenen Maßnahmen handele es ich nicht um negativ wirkende, bauliche Veränderungen. Insoweit sei auf die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 05.12.96 (WM 97, 186, 187) sowie auf die Entscheidung LG Bad Kreuznach (Wohnungseigentümer 1984, 127) zu verweisen.
Die Beteiligten zu 1. beantragen,
festzustellen, dass die Beteiligten zu 2. die Anbringung einer
Abluftanlage für die Küche sowieso eines von außen zu montierenden
Fliegengitters in Küche und Bad zu dulden haben.
Die Beteiligten zu 2. beantragen,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Sie tragen im Wesentlichen vor:
Beide Maßnahmen seien bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, die die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG, bestimmte Maß hinaus beeinträchtigten. Denn beide Maßnahmen bewirkten eine nicht ganz unerhebliche negative Veränderung des optischen Gesamteindruckes der Wohnanlage. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die genauen Ausmaße des begehrten Mauerdurchbruches schon nicht schlüssig vorgetragen sei, da es konkreten Angaben zu genauen Umfang der baulichen Maßnahmen fehle. Die von den Beteiligten zu 1. referierte Entscheidung zur Gestattung von Mauerdurchbrüchen sei nicht einschlägig, da nur im dortigen konkreten Einzelfall durch die Anbringung der Öffnung im untersten Bereich der Außenwand eine optische Beeinträchtigung verneint worden sein. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Die Gestattung könne auch nicht mit dem ohnehin schon uneinheitlich empfundenen Erscheinungsbild der Wohnanlage begründet werden. Nach zutreffender Rechtsprechung könne sich eine nachteilige Veränderung bei einem bereits als uneinheitlich empfundenen, optisch, ästhetischen Gesamteindruck der Fassade einer Wohnanlage auch aus einer Verstärkung und Intensivierung dieses Eindruckes durch ein geplante, bauliche Veränderung ergeben.
II.
Der nunmehr noch gestellte Feststellungsantrag, bezogen auf die Duldung der Installation der Abluftanlage der Küche, wie auch der Anbringung der Fliegengitter ist in entsprechender Anwendung des § 256 ZPO zulässig.
1.
Die Beteiligten zu 2. haben in der Eigentümerversammlung vom 31. Mai 2001 zuerkennen gegeben, dass sie nicht bereit sind, die geplanten Maßnahmen zu dulden. Die Beteiligten zu 1. haben daher ein besonderes, rechtliches Interesse an der Feststellung, ob denn die Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer bedurften oder nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG diese Zustimmung entbehrlich ist.
2.
Der Antrag ist hinsichtlich der Feststellung der Duldung der Fliegengitter wegen § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG begründet, im Übrigen unbegründet.
a)
Bei der von den Beteiligten zu 1. geplanten Anbringung von Fliegengittern außen an den Fenstern von Küche und Bad handelt es sich um bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG am Gemeinschaftseigentum. Die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zu dieser Maßnahme ist jedoch nicht erforderlich, da sie durch diese Maßnahme in ihren Rechten nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt sind. Denn durch die Anbringung der Fliegengitter erwächst den übrigen Miteigentümer keine Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß geht. Denn eine nicht ganz unerhebliche, negative Veränderung des optischen Gesamteindruckes der Wohnungseigentumsanlage lässt sich durch diese Maßnahme nicht feststellen. Eine Rechtsbeeinträchtigung der übrigen Miteigentümer scheidet daher aus. Wie aus der Beschreibung der Beteiligten zu 1. und aus der eingereichten Prospektseite ersichtlich, folgt aus der Außenanbringung der Fliegengitter lediglich eine geringfügige, optische Veränderung, deren Nachteiligkeit für den ästhetischen Gesamteindruck aufgrund des geringen, kaum sichtbaren Eingriffes kaum messbar erscheint. Diese Maßnahme, die auch im Übrigen keine Nachteile im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG zeitigt, ist daher hinzunehmen.
b)
Demgegenüber sind die übrigen Miteigentümer nicht verpflichtet, die von den Beteiligten zu 1. geplante Abluftanlage zu dulden. Auch hierbei handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, wobei jedoch die Zustimmung nicht wegen § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich ist. Es kann insoweit dahinstehen, ob denn die geplante Maßnahme von den Beteiligen zu 1. überhaupt hinreichend konkret beschrieben ist, um die Prüfung eines Duldungsanspruches zu ermöglichen. Jedenfalls haben die Beteiligten zu 1. mitgeteilt, dass das Abluftrohr einen Durchmesser von bis zu 10 cm haben wird. Aus der üblichen Konstruktion einer solchen Abluftanlage folgt im Übrigen, dass die Maueröffnung durch eine Rosette zu verschließen ist, deren Größe von den Beteiligten zu 1. jedoch nicht mitgeteilt wird.
Darin liegt aber eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindruckes der Wohnungseigentumsanlage. Auch wenn sich diese Maueröffnung in der Rückfront befindet, ändert sich nichts daran, dass dies deutlich sichtbar sein wird. Nach der zutreffenden Rechtsprechung, die von den Beteiligten zu 1. referiert wird (Bayrisches Oberstes Landesgericht a.a.O.) würde dies, für sich genommen, jedoch nicht hinreichen, um eine Beeinträchtigung im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG zu begründen. Hinzu tritt jedoch nach der zutreffenden Auffassung der Beteiligten zu 2., dass darin eine, den als uneinheitlich empfundenen, optisch, ästhetischen Gesamteindruck der Rückfassade verstärkende und intensivierende Maßnahme liegt. Denn die Rückfront, die durch die Anbringung von Markisen und Rollläden sowie die Parabol-Antenne ohnehin schon uneinheitlich wirkt, wird durch die geplante Maueröffnung weiter zergliedert. Dabei ist zu berücksichtigen, worauf die Beteiligten zu 2. zutreffend hinweisen, dass auch das Bayerische Oberste Landesgericht eine messbare Rechtsbeeinträchtigung nur deshalb verneint haben, da sich im dortigen Fall die Öffnung im untersten Bereich der Außenwand befand und so gut wie nicht ins Auge fiel. Dies ist hier, im Hinblick auf die nötige Öffnung im Bereich des Küchenfensters im 1. Obergeschoss, anders. Dort ist die Maueröffnung deutlich erkennbar. Zutreffend weisen die Beteiligten zu 2. im Übrigen darauf hin, dass durch die Genehmigung dieses Mauerdurchbruches Nachahmungseffekte weiterer Eigentümer zu befürchten sind, die in ihre Summe zu einer weiteren optischen Beeinträchtigung der Rückfront führen könnten.
Diese Maßnahme bedarf daher der Zustimmung aller Eigentümer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Ein Anspruch auf Gestattung besteht auch nicht etwa deshalb, weil eine solche Abluftanlage nunmehr zum technischen Standard gehöre, wie seitens der Beteiligten zu 1. vorgetragen. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Eine solche "Anpassung an heutigen Standard" bleibt gleichwohl eine bauliche Veränderung, da jedenfalls die Wohnanlage, die insgesamt ohne solche Abluftschächte der Küchen konstruiert wurde, insoweit keinen Mangel hat, der abzustellen, eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG wäre. Ein Anspruch auf Gestattung folgt auch nicht etwa daraus, dass etwaige bauliche Veränderungen seitens anderer Eigentümer durch die Installation von Rollläden und Markisen vorgenommen worden sind, die ihrerseits gegebenenfalls nicht von allen Miteigentümer genehmigt wurden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, unter anderem des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass hieraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Es entspricht billigem Ermessen, den Beteiligten zu 1. die Gerichtskosten des Verfahrens insoweit aufzuerlegen, wie sie unterlegen sind. Darüber hinaus haben sie auch die Gerichtskosten hinsichtlich der zurückgenommenen Beschlussanfechtungsanträge zu tragen. Auch wenn § 269 ZPO auf die Kostenentscheidung des § 47 WEG nicht entsprechend angewendet werden kann, sind doch dem, dem Beschlussanfechtungsantrag zurücknehmenden Wohnungseigentümer regelmäßig die Gerichtskosten des Verfahrens, so auch hier, aufzuerlegen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Auflage, § 47 Rn. 20 m.w.N.). Darüber hinaus waren den Beteiligten zu 1. auch die, den Beteiligten zu 2. notwendig entstandenen, außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, soweit sie ihrerseits den "Beschluss zu Tagesordnungspunkt 10 der Eigentümerversammlung vom 31.05.2001" angefochten haben. Denn die Beteiligten zu 1. waren in der dortigen Versammlung anwesend und haben daher den Gang der Abstimmung verfolgen können. Dabei wurde zu Tagesordnungspunkt 10 gerade kein Beschluss gefasst, sodass sich die Erfolglosigkeit einer etwaigen Anfechtung von vornherein aufdrängen konnte. Im Übrigen bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Überwälzung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen ist. Das gilt sowohl hinsichtlich der Rücknahme der Beschlussanfechtung zu Tagesordnungspunkt 11, wie auch hinsichtlich des teilweise unbegründeten Feststellungsantrages. die Rücknahme führt nicht zu einer Kostenüberwälzung der außergerichtlichen Kosten auf die Beteiligten zu 1. Denn derjenige, der seinen Antrag zurücknimmt darf nicht gegenüber demjenigen benachteiligt werden, der es bei gleicher Sachlage zur Hauptsacheentscheidung kommen lässt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rn. 44).
Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG unter Berücksichtigung der teilweisen Antragsrücknahme sowie der Währungsumstellung zum 01.01.2002.