Anfechtungsklage WEG: Fristversäumnis durch fehlerhafte Benennung des Ersatzzustellungsvertreters
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin ficht Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft nach §46 WEG an. Streitpunkt ist, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde, nachdem die Zustellung an die Beklagten erst verspätet erfolgte. Das Amtsgericht weist die Klage ab, weil die Klägerin den bereits gewählten Ersatzzustellungsvertreter nicht benannt bzw. einen falschen Vertreter angegeben hat und die dadurch verursachte Verzögerung ihr zuzurechnen ist. Eine Zustellung an den Verwalter kam wegen der nahe liegenden Gefahr unzureichender Unterrichtung ebenfalls nicht in Betracht.
Ausgang: Anfechtungsklage wegen Versäumung der Anfechtungsfrist abgewiesen; Klägerin hat Ersatzzustellungsvertreter nicht korrekt benannt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschlussanfechtungsklage nach §46 Abs.1 WEG ist nur dann fristwahrend erhoben, wenn die Klageschrift entweder tatsächlich zugestellt oder unter den Voraussetzungen des §167 ZPO demnächst zugestellt wird; eine bloße Eingangsbestätigung bei Gericht genügt nicht, sofern die Verzögerung der Zustellung der Partei zuzurechnen ist.
Verzögerungen der Zustellung sind der anfechtenden Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, wenn diese durch sachgerechte Prozessführung vermeidbar gewesen wären.
Für den Passivprozess gegen Wohnungseigentümer sind zur Sicherstellung unverzüglicher Zustellung der Verwalter und der gemäß §45 Abs.2 WEG bestellte Ersatzzustellungsvertreter zu bezeichnen; fehlt oder ist die Angabe fehlerhaft, kann die Zustellung nicht demnächst erfolgen und führt zur Verfristung der Anfechtungsklage.
Eine Zustellung an den Verwalter ist ausgeschlossen, wenn aufgrund des Streitgegenstands die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten; hierfür genügt die nahe liegende Möglichkeit unzureichender Unterrichtung, eine konkrete Gefahr ist nicht erforderlich.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2010
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Xweg X in X, deren Verwalterin die Beigeladene ist. Die Klägerin ficht mit einem am 24.7.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 2.7.2009 zu TOP 6 betreffend die Änderung des Kostenverteilerschlüssels für die Position Hausmeister, Hausreinigung und Allgemeinstrom von Flächenanteilen nach Anzahl der Wohnungen an. Mit Verfügung vom 27.7.2009 wurde der Streitwert vorläufig auf 3.000,00 € festgesetzt und die Zahlung eines Kostenvorschusses angefordert. Die Vorschussrechnung datiert vom 31.7.2009. Die Zahlung erfolgte am 18.8.2009. Daraufhin wurde die Akte der Richterin am 7.9.2009 vorgelegt. Unter dem 8.9.2009 wurde die Klägerin aufgefordert, den Ersatzzustellungsvertreter oder eine hierzu bereite Person zu benennen. Die Klägerin benannte hierauf den Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 25.09.2009 als Ersatzzustellungsvertreter, woraufhin die Zustellung der Klageschrift an diesen unter dem 7.10.2009 verfügt wurde. Dieser zeigte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2009 an, dass er nicht zum Ersatzzustellungsvertreter gewählt worden sei. Das Gericht hat daraufhin die Zustellung der Klageschrift an alle Beklagten verfügt, die diesen dann am 25.11.2009 zugestellt worden ist. Tatsächlich wurde jedoch in der Eigentümerversammlung vom 7.7.2008 zu TOP 14 der Beklagte zu 12) zum Ersatzzustellungsvertreter gewählt, der die Wahl auch annahm.
Die Klägerin ist der Ansicht, ein Interessenskonflikt habe auf Seiten der Beigeladenen nicht vorgelegen. Ungeachtet der Identität der gemeinsamen Geschäftsführerin, Frau L, habe eine Zustellung an den weiteren Geschäftsführer der Verwaltung, Herrn K, erfolgen können. Sie habe eine verspätete Zustellung der Klageschrift nicht zu vertreten.
Der Kostenverteilerschlüssel benachteilige sie erheblich hinsichtlich der genannten Kostenarten. Als Vermieterin könne sie geänderte Verteilerschlüssel nicht an die Mieter weitergeben. Ein sachlicher Grund für eine Änderung fehle.
Die Klägerin beantragt,
die in der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft X, Xweg X, am 02. Juli 2009 gefassten Beschlüsse zu TOP 6 insoweit für ungültig zu erklären, als es die Änderung des Kostenverteilerschlüssels für die Kostenarten Hausmeister, Hausreinigung und Allgemeinstrom betrifft.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Anfechtungsklage sei mangels demnächstiger Zustellung verfristet. Die Klägerin habe dies zu vertreten, da sie den gewählten Ersatzzustellungsvertreter entsprechend § 44 WEG nicht in der Klageschrift benannt habe.
Die angefochtenen Beschlüsse lägen im Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Anfechtungsklage ist bereits wegen Nichtwahrung der Anfechtungsfrist als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 46 Abs. 1 WEG muss die Beschlussanfechtungsklage innerhalb eines Monats erhoben und innerhalb zweier Monate begründet werden, und gemäß § 253 Abs. 1 ZPO wird die Klage erst mit Zustellung erhoben. Zur Fristwahrung ist daher gemäß § 46 Abs. 1 WEG grundsätzlich allein nicht ausreichend, dass die Klageschrift fristgerecht bei Gericht eingeht. Insofern enthält § 167 ZPO jedoch eine Erleichterung für den anfechtenden Kläger, da hiernach zur Fristwahrung der Eingang der Klageschrift bei Gericht statt der nach § 253 Abs. 1 ZPO erforderlichen Zustellung der Klage zur Erhebung der Klage ausreichend ist, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. Bei der Prüfung, ob die Zustellung "demnächst" erfolgt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abzustellen. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Der Partei sind aber Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihre Prozessbevollmächtigten bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Im Rahmen dessen wird von den Klägern nicht gefordert, dass sie bereits mit der Klageschrift den Gerichtskostenvorschuss einzahlen müssen. Sie dürfen vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten. Rückfragen des Gerichts bezüglich der Streitwertangaben sind den Parteien ebenfalls nicht als Verzögerung zuzurechnen (vgl. Bärmann, WEG, 10. Auflage, § 46, Rand-Nr. 44, 45; Zöller-Greger, ZPO, § 167, Rand-Nr. 15).
Unter Zugrundelegung dessen ist jedoch die Verzögerung der Zustellung, die erst am 25.11.2009 an alle Beklagten erfolgte, der Klägerin zuzurechnen. Denn sie hat in der Klageschrift den bereits von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählten Ersatzzustellungsvertreter nicht benannt und auf die Anfrage des Gerichts auch noch einen falschen Ersatzzustellungsvertreter benannt.
Um die unverzügliche Zustellung gemäß § 45 WEG sicherzustellen, sind für den Passivprozess gegen die übrigen Wohnungseigentümer auch der Verwalter und der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG bestellte Ersatzzustellungsvertreter zu bezeichnen. Denn die Entscheidung, an wen zuzustellen ist, obliegt allein dem Gericht. Die Bezeichnung des Verwalters und des Ersatzzustellungsvertreters gehören somit zur Zustellungsvoraussetzung mit der Folge, dass bei Fehlen oder verspäteter Angabe die Klagefrist versäumt wird, weil die Zustellung nicht mehr demnächst erfolgen kann und eine Rückwirkung nach § 167 ZPO ausscheidet (vgl. Bärmann, WEG, 10. Auflage, § 44, Rand-Nr. 7, 8).
Daher ist für die Verfristung auch unerheblich, ob eine Zustellung tatsächlich an den Verwalter hätte erfolgen können. Unabhängig davon, kam jedoch eine Zustellung an den Verwalter gemäß § 45 Abs. 1 WEG nicht in Betracht. Hiernach ist nicht an den Verwalter zuzustellen, wenn aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten. Hierfür ist ausreichend, dass vor Zustellung die Möglichkeit nicht sachgerechter Unterrichtung im Hinblick auf den Streitgegenstand nicht fernliegt. Einer konkrete Gefahr bedarf es nicht. Denn die Zustellung ist ein Gebot des rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärung zum Schutze des Informationsrechts der Wohnungseigentümer. Vorliegend liegt die Gefahr nicht sachgerechter Aufklärung nahe, da die gesetzliche Vertreterin der Klägerin nicht nur eine identische Geschäftsführung, sondern zugleich auch noch die gleiche zustellungsfähige Anschrift haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt (rund 3,5-facher Jahreswert der geschätzten Mehrbelastung für alle 8 Wohnungen).