WEG-Anfechtung: Wiedereinsetzung wegen verspäteter Protokollübersendung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht Beschlüsse einer Eigentümerversammlung an und begehrte Wiedereinsetzung, weil ihr das Protokoll erst kurz vor Fristablauf zuging. Das Gericht versagte die Wiedereinsetzung, da sie sich vor Ablauf der Monatsfrist nach § 46 Abs. 1 WEG zumutbar über die Beschlüsse (insb. durch Einsicht in die Beschlusssammlung) hätte informieren müssen. Die Anfechtungsklage wurde wegen Fristversäumnis abgewiesen. Zudem fehlte hinsichtlich TOP 4 das Rechtsschutzbedürfnis, weil die bedingten Beschlüsse durch rechtzeitigen Widerspruch gegenstandslos geworden waren.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und Beschlussanfechtung wegen Fristversäumnis abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in die Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 WEG setzt voraus, dass der Wohnungseigentümer ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war (§§ 233, 234 ZPO).
Ein ordnungsgemäß geladener Wohnungseigentümer, der nicht an der Versammlung teilnimmt und mit nachteiligen Beschlüssen rechnen muss, hat sich vor Fristablauf zumutbar über Art und Inhalt der Beschlüsse zu informieren, insbesondere durch Einsicht in die Beschlusssammlung (§ 24 Abs. 7 WEG).
Die verspätete Übersendung des Versammlungsprotokolls entlastet den Eigentümer nicht, wenn er andere zumutbare Informationsmöglichkeiten nicht nutzt; Unkenntnis der Beschlusssammlung bzw. Rechtsirrtum beseitigt das Verschulden nicht.
Rügen zu Protokollangaben oder Tagesordnungspunkten ohne Beschlussfassung sind für eine Beschlussanfechtung unerheblich, wenn nicht dargelegt ist, dass und wie sie sich auf die angefochtenen Beschlüsse ausgewirkt haben.
Ist ein (bedingter) Beschluss aufgrund eines in ihm vorgesehenen fristgerechten Widerspruchs gegenstandslos geworden, fehlt für eine Nichtigkeitsfeststellung das Rechtsschutzbedürfnis.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2017 durch die Richterin am Amtsgericht G
für Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin hat sich mit einer am 02.06.2017 bei Gericht eingegangenen Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.03.2017 gewendet und zugleich beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist zu gewähren.
Die Klägerin nahm aufgrund einer Dienstreise an der Eigentümerversammlung nicht teil. Mit E-Mail vom 19.04.2017 (Bl. XX GA) wandte sie sich an den Verwalter und bat ihn um Übersendung des Protokolls. Auf den ihr am 09.05.2017 zugestellten Wirtschaftsplan 2017 wandte sie sich mit Schreiben vom 14.05.2017 (Bl. XX GA) an den Verwalter und wies darauf hin, dass ihr das Protokoll nicht vorliege und sie deshalb die Rechtsgültigkeit des Wirtschaftsplans nicht anerkennen könne. Das Protokoll der Eigentümerversammlung mit Schreiben der Verwaltung vom 22.05.2017 ging ihr am 23.05.2017 zu. Zu TOP 1 betreffend die Feststellung der Beschlussfähigkeit ist Folgendes vermerkt:
Nach Kopfprinzip sind 9 von 10 Eigentümern anwesend bzw. vertreten.
Insofern begehrt sie eine Korrektur auf die Anwesenheit von 10 von 11 Wohneinheiten. Zu TOP 2 wurde die Jahresabrechnung 2016 und zu TOP 3 die Entlastung des Verwalters für das Wirtschaftsjahr 2016 beschlossen. Hinsichtlich TOP 6 wurde der Antrag auf eine Beschlussfassung zur Änderung der Verwalterbestellung abgelehnt. Unter TOP 4 wurden Beschlüsse zur Genehmigung des Wirtschaftsplans 2017 wie folgt beschlossen:
Allstimmiger Beschluss:
Die Zuführung der Rücklage für das Wirtschaftsjahr 2017 beträgt gemäß Wirtschaftsplan insgesamt 550,00 EUR. Da keine größeren Maßnahmen anstehen, soll die Höhe der Zuführung in die Rücklage unverändert bleiben.
Der vorliegende Gesamt-Wirtschaftsplan 2017 wird unter der Maßgabe beschlossen, dass die geplanten Kosten für die Gartenarbeit von 600,00 EUR auf 450,00 EUR reduziert werden, sowie die Berechnung des Wirtschaftsplans mit verringerten Kosten für Wasser und Abwasserkosten neu erstellt und den Eigentümern gleichzeitig mit dem Protokoll zugestellt werden. Sofern seitens der Miteigentümer kein Widerspruch gegen den neu zugestellten Wirtschaftsplan binnen 14 Tage nach Zugang bei der Hausverwaltung erhoben wird, gilt dieser dann als beschlossen.
Im Anschluss hieran folgen zwei weitere Beschlüsse zur Genehmigung der Einzelwirtschaftspläne sowie zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans 2017 bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan.
Die Klägerin rügt die bedingte Beschlussfassung als unzulässig. Unter TOP 5 des Protokolls wird die Personenzahl für die Abrechnung festgehalten nach Angaben der anwesenden Wohnungseigentümer. Für die Einheit der Klägerin ist eine Person festgehalten. Die Klägerin verweist hierzu auf ihre fehlende Anwesenheit und begehrt Klarstellung, wer hier für sie aufgetreten ist und Erklärungen abgegeben hat.
Mit Verfügung vom 08.06.2017 (Bl. X GA) hat das Gericht auf Folgendes hingewiesen:
Der Wiedereinsetzungsantrag dürfte unschlüssig sein, da die Klägerin sich über den Inhalt der Beschlüsse Kenntnis durch Einblick in die Beschlusssammlung oder durch Nachfragen bei der Verwaltung hätte verschaffen können.
Die Klägerin trägt vor, sie habe neben der E-Mail vom 19.04.2017 auch in der Folgezeit telefonisch versucht, das Protokoll oder Informationen zur Versammlung zu erhalten. Man habe sie damit vertröstet, dass das Protokoll noch nicht unterschrieben sei. Der Einblick in die Beschlusssammlung sei ihr nicht angeboten worden, mangels Existenz des unterschriebenen Protokolls sei es mit Sicherheit auch noch nicht existent gewesen. Als Laie sei ihr die Existenz einer Beschlusssammlung nicht bekannt gewesen. Die Verwaltung hätte sie darauf hinweisen müssen. Aufgrund des verspätet erhaltenen Protokolls sei ihr Wiedereinsetzung zu bewilligen, da sie zuvor nicht habe erkennen können, dass eine Beschlussanfechtung notwendig sei, noch hätte sie die Beschlüsse im Einzelnen charakterisieren können. Aufgrund des Beschlusses zu TOP 4 sei der Verwalter verpflichtet gewesen, mit dem Wirtschaftsplan ein Protokoll zu übersenden.
Die Beschlüsse seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Zu TOP 1 sei das Stimmrecht falsch festgestellt worden, da sich dieses nach der Satzung nach Wohneinheiten richte und es 11 Wohneinheiten gebe. Die bedingte Beschlussfassung zu TOP 4 sei unzulässig.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 29.03.2017 für ungültig zu erklären;
2. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Anfechtungsfrist zu gewähren.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, die Klägerin hätte sich rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist nach dem Inhalt der Beschlüsse erkundigen müssen, zum Beispiel durch Einblick in die Beschlussfassung oder Nachfragen bei anderen Eigentümern. Zudem habe sie den Kostenvorschuss zu spät eingezahlt.
Die Beklagten zu 2 und 3 tragen weiter vor, die Rügen der Klägerin zu TOP 1 und TOP 5 rechtfertigen allenfalls eine Protokollberichtigung, indes keine Anfechtung. Die Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 2 und 3 sei mangels Begründung abzuweisen. Sollte zu TOP 4 mangels Bestimmtheit eine Nichtigkeit vorliegen, seien die Kosten insofern vom Verwalter zu tragen.
Mit nachgelassenen Schriftsätzen trägt die Klägerin zusätzlich vor, sie habe sich auch bei zwei weiteren Miteigentümerin um Informationen bemüht. Hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 2 und 3 sei keine Anfechtung erhoben worden, da dazu kein Vortrag erfolgt sei. Schon die Einladung zur Eigentümerversammlung sei falsch gewesen. TOP 4 sei mangels Bestimmtheit nichtig. Zudem habe sie mit Schieiben vom 24.05.2017 Widerspruch erhoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Vorab ist klarzustellen, dass die Klägerin mit ihrer am 01.06.2017 bei Gericht eingegangenen Klage alle Beschlüsse der Eigentümerversammlung angefochten hat und damit auch die Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 3. Denn sie trägt in der Klageschrift selbst vor, erst nach Erhalt des Protokolls habe erkennen zu können, ob eine Beschlussfassung notwendig ist. Wenn sie vor diesem Hintergrund indes die Anfechtung aller Beschlüsse der Eigentümerversammlung erklärt, ist damit gerade nicht erkennbar, dass zu TOP 2 und 3 mangels Vortrags keine Anfechtung erfolgen sollte. Eine Klagerücknahme insofern ergibt sich auch nicht aus der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 27.06.2017, da die Klägerin hierin Folgendes ausführt:
Die Klägerin will die Beschlüsse schon deshalb nicht gelten lassen, weil sie in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sind.
Die Anfechtungsklage ist unbegründet, da sie nicht innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist von einem Monat nach der Beschlussfassung erhoben wurde, § 46 Abs.1 WEG. Dem Wiedereinsetzungsantrag war nicht stattzugeben, §§ 46 Abs.1 S.3, 233, 234 ZPO.
Die Klägerin hat nicht ausreichend dargetan, ohne Verschulden an der Wahrung der Klagefrist verhindert gewesen zu sein.
Die Fristversäumung ist verschuldet, wenn ein ordnungsgemäß geladener Wohnungseigentümer es unterlässt, sich vor Ablauf der Klagefrist; z.B. durch Einsicht in die Beschlusssammlung danach zu erkundigen, welche Beschlüsse gefasst worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Verwalter verpflichtet war, die Protokolle zu übersenden. Der Wohnungseigentümer, der auf Grund der ihm mitgeteilten Tagungsordnung mit ihm nachteiligen Beschlüssen rechnen muss, ist gehalten, seinerseits alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Anfechtungsfrist zu wahren. Tut er dies nicht, trifft ihn zumindest ein Mitverschulden an der Versäumnis der Klagefrist. Etwas Anderes hat nur dann zu gelten, wenn er nicht damit zu rechnen brauchte, dass auf der Wohnungseigentümerversammlung Beschlüsse gefasst werden, die seine Belange oder Interessen an ordnungsgemäßer Verwaltung beeinträchtigen (vgl. Bärmann-Klein, WEG, 12.Aufalge, § 46 Rn.51).
Dies vorangestellt hat die Klägerin eine unverschuldete Fristversäumung nicht dargetan.
Die Klägerin hat sich nicht um einen Einblick in die Beschlusssammlung bemüht. Offenbleiben kann, ob der Verwalter sie auf diese Möglichkeit hätte hinwiesen müssen oder nicht. Denn selbst wenn man eine solchen Pflichtverletzung des Verwalters unterstellt, trifft die Klägerin jedenfalls ein Mitverschulden, da sie selbst alles Zumutbare hätte unternehmen müssen und dazu gehört nach dem oben Gesagten auch die Einsichtnahme in die Beschlusssammlung. Eine fehlende Kenntnis dieser Möglichkeit entlastet sie nicht. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Rechtsirrtum nicht zu einem fehlenden Verschulden führt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75.Aufalge, § 276 Rn.22).
Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass ein Einblick in die Beschlusssammlung zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt hätte. Denn dazu trägt sie lediglich pauschal vor, mangels Existenz des unterschriebenen Protokolls sei es mit Sicherheit auch in der Beschlusssammlung noch nicht existent gewesen. Das erschließt sich nicht und ist auch nicht zwingend. Denn Art und Inhalt der zu führenden Beschlusssammlung ergeben sich aus § 24 Abs.7 WEG. Die hiernach zu führende Beschlusssammlung unterscheidet sich wesentlich von einem Protokoll einer Eigentümerversammlung. Sie besteht gerade nicht nur aus einer Zusammenheftung von Niederschriften sondern ist unabhängig davon eigenständig und nach den Vorgaben gemäß § 24 Abs.7 WEG zu führen.
Sofern die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz einen Fehler der Einladung wegen der Angabe einer Ziffer der Teilungserklärung rügt, die tatsächlich nicht existiert, kann offenbleiben, ob dies zutrifft oder nicht. Jedenfalls steht das einer ordnungsgemäßen Ladung im oben genannten Sinne nicht entgegen, da sie Kenntnis vom Termin der Versammlung hatte und damit die Einladung nebst Tagungsordnung erkennbar erhalten hat.
Die Klägerin musste nach ihrem eigenen Vortrag auch mit Beschlüssen rechnen, die ihre Belange oder das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung beeinträchtigen. Denn sie trägt selbst vor, eine Miteigentümerin hätte ihr am 31.03.2017 auf ihrem Anrufbeantworter erklärt, dass es besser gewesen wäre, wenn sie zur Eigentümerversammlung erschienen wäre. Aufgrund dieser Äußerung sei sie hellhörig geworden und hätte Gründe zur Besorgnis gehabt.
Auf die Bedenken zur fehlenden Schlüssigkeit des Wiedereinsetzungsantrages mangels Einblicks in die Beschlusssammlung wurde die Klägerin bereits frühzeitig, nämlich mit Verfügung vom 08.06.2017 und damit noch vor der Klagezustellung, hingewiesen.
Unabhängig davon hat die Klage auch in der Sache keinen Erfolg.
Sofern die Klägerin zu TOP 1 und TOP 5 eine Unrichtigkeit und Korrektur rügt, ist dies unerheblich, da zu diesen Tagungsordnungspunkten keine Beschlüsse gefasst wurden und nicht erkennbar und dargetan ist, inwieweit sich die Unrichtigkeit auf die angefochtenen Beschlüsse ausgewirkt haben soll. Ausweislich des Protokolls wurden allstimmigen Beschlüsse zu TOP 2, 3 und 4 gefasst, so dass auch bei einer Aufnahme von 10 statt 11 Stimmen sich an dem Ergebnis der allstimmigen Beschlussfassungen nichts geändert hätte. Der Beschluss zu TOP 6 wurde mit 7 von 9 Stimmen als abgelehnt protokolliert. Unterstellt man, dass der Eigentümer, der über zwei Einheiten verfügt, mit Ja stimmte, so hätten nach dem Vortrag der Klägerin 7 von 10 Stimmen und damit weiterhin eine Mehrheit für eine Ablehnung gestimmt.
Weiter konkrete Rügen hinsichtlich der zu TOP 2 und 3 gefassten Beschlüsse trägt die Klägerin nicht vor. Entsprechendes gilt für den Beschluss zu TOP 6.
Sofern die Klägerin zu TOP eine Unrichtigkeit des Protokolls zur Feststellung der Personenzahl für die Abrechnung rügt, ist nicht erkennbar, inwiefern sich dies auf die beschlossen Abrechnung ausgewirkt haben soll. Die Klägerin rügt nicht die im Protokoll festgehaltene Personenzahl von einer Person für ihre Einheit als unzutreffend, sondern die Nichterkennbarkeit, wer diese Angabe trotz ihrer Abwesenheit gemacht haben soll.
Offenbleiben kann, ob die Beschlüsse zu TOP 4 so unbestimmt sind, dass sie als nichtig einzustufen wäre. Denn selbst wenn, dass der Fall sein sollte, so wurden die Beschlüsse jedenfalls bereits vor Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage dadurch gegenstandslos und hat damit ihre Rechtswirkungen verloren, dass die Klägerin binnen 14 Tagen nach Zugang des Wirtschaftsplans, übersandt mit Schreiben vom 09.05.0217, Widerspruch erhoben hat. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 14.05.2017 an die Verwaltung, das ausweislich des Schreibens per Einschreiben/Einwurf versandt wurde und zum Nachweis eines rechtzeitigen Widerspruchs erkennbar geeignet ist. Hierin führt sie einleitend Folgendes aus:
Ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 09.05.2017 und die Übersendung des Wirtschaftsplans 2017 für die WEG H-Straße.12, XXXXX Düsseldorf.
Wie Sie sich sicher vorstellen können und wissen müssen, kann ich den Wirtschaftsplan nicht anerkennen, da mir immer noch das Protokoll von der WEV H-Straße vom 29.03.2017 fehlt…
Da die Beschlüsse mithin gegenstandslos geworden sind, kommt eine Feststellung der Nichtigkeit nicht mehr in Betracht. Der Klage fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Ab.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt (zu TOP 2 u 4 auf jeweils 3.000,00 €, zu TOP 3 auf 1.000,00 € und zu TOP 4 auf 2.000,00 €).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
G