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Amtsgericht Düsseldorf·290a C 87/20·20.06.2021

Klage auf Erstellung und Überlassung von Wohngeld- und Heizkostenabrechnungen gegen Verwaltung

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtBetriebskosten-/HeizkostenabrechnungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der beklagten Verwaltung die Erstellung und Übergabe der Gesamtwohngeldjahresabrechnung 2019 sowie einzelner Wohngeld- und Heizkostenabrechnungen für mehrere Wohnungen. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zu 2 zur Erstellung und Herausgabe der Abrechnungen und zur Zahlung außergerichtlicher Kosten; gegenüber Beklagte zu 1 wurde die Klage offenbar zurückgenommen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen Beklagte zu 2 auf Erstellung und Überlassung von Wohngeld- und Heizkostenabrechnungen überwiegend stattgegeben; Klagerücknahme gegenüber Beklagte zu 1, Kostenregelung entsprechend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verpflichtung zur Erstellung und Überlassung von Gesamtwohngeld- und Einzelabrechnungen erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Erstellung der Jahres- und Heizkostenabrechnungen durch die Verwaltung und kann gerichtlich durchgesetzt werden.

2

Ein Antrag auf Korrektur des Passivrubrums ist als gewillkürter Parteiwechsel auszulegen, wenn der Schriftsatz den Parteiwechsel erklärt; hierfür ist eine Klageänderungserklärung nach § 263 ZPO erforderlich.

3

Eine bloße Rubrumsberichtigung kommt nicht in Betracht, wenn aus der Klageschrift bereits eindeutig hervorgeht, gegen wen sich die Klage richtet; der Wegfall der Passivlegitimation infolge einer Gesetzesänderung rechtfertigt keine Rubrumsberichtigung.

4

Bei Rücknahme der Klage gegen einen Nebenbeklagten hat der Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu tragen (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO).

5

Eine im Termin erklärte Erledigungserklärung ist nach wirksamer Klagerücknahme nicht mehr möglich.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 263 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2021 durch die Richterin am Amtsgericht Y.

für Recht erkannt:

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, für das Abrechnungsjahr 2019 eine Gesamtwohngeldjahresabrechnung und Einzelwohngeldabrechnungen für Wohnungen des Klägers mit den Nummern: 18, 19, 47, 20, 23, 33, 29, 45, 16, 15, 43, 30, 57, 55, 8, 1, 54, 59 und 4 der Wohnungseigentümergemeinschaft L.-straße, C.-straße in ##### U. einschließlich der dazugehörigen Warmwasser- und Heizkostenabrechnungen zu erstellen und dem Kläger zu übergeben.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, 887,03 € außergerichtliche Kosten an den Kläger nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.221 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Von der Darstellung der Entscheidungsgründe wird hinsichtlich des Teilversäumnisurteils gemäß § 313b Abs.1 ZPO abgesehen.

4

Sofern der Kläger die Klage gegenüber der Beklagten zu 1 zurückgenommen hat, hat er gemäß § 269 Abs.3 S.2 ZPO deren Kosten zu tragen.

5

Der Antrag des Klägers vom 08.02.2021 auf Korrektur des Passivrubrums unter Erklärung einer Klageänderung nach § 263 ZPO war als gewillkürter Parteiwechsel auszulegen. Denn der Kläger hat in diesem Schriftsatz erklärt, dass sich die Klage nun gegen die Beklagte zu 2 richtet. Hierauf hat das Gericht bereits mit Verfügung vom 12.02.2021 hingewiesen.

6

Der Antrag war auch nicht als Rubrumsberichtigung auszulegen. Denn dann hätte es keiner Erklärung einer Klageänderung bedurft. Unabhängig davon liegt auch kein Fall einer Rubrumsberichtigung vor, da die Klageschrift keine Zweifel aufkommen lässt, dass sich die Klage gegen die Verwaltung richtet. Der Wegfall der Passivlegitimation infolge einer Gesetzesänderung rechtfertigt keine Rubrumsberichtigung.

7

Sofern der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.05.2021 vorsorglich den Rechtsstreit gegenüber der Beklagten zu 1 für erledigt erklärt hat, kann eines solche Erklärung nach Klagerücknahme nicht mehr erfolgen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

9

A) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

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Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

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B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder dem  Landgericht Düssseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Y.