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Amtsgericht Düsseldorf·290a C 72/17·15.10.2017

WEG-Beirat: Kritik an Verwalterwahl als geschützte Meinungsäußerung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Wohnungseigentümer und Beiratsmitglied verlangte Unterlassung und Rücknahme von E-Mail-Äußerungen einer Miteigentümerin, die ihm Täuschung bei der Verwalterwahl und die Verursachung eines WEG-Prozesses vorwarf. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab. Die Äußerungen seien im Gesamtzusammenhang als Werturteil/Meinung mit Tatsachenkern einzuordnen und keine Schmähkritik. In der Abwägung überwiege die Meinungsfreiheit, da der Kläger in seiner Sozialsphäre als Beirat betroffen sei und Kritik an seiner Empfehlung hinnehmen müsse.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Rücknahme der E-Mail-Äußerungen wegen vorrangiger Meinungsfreiheit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine Äußerung Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist, ist durch Auslegung nach dem objektiven Sinn aus Sicht eines unvoreingenommenen, verständigen Publikums unter Berücksichtigung von Kontext und Begleitumständen zu bestimmen.

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Vermengen sich tatsächliche und wertende Elemente, ist eine Äußerung als Meinung einzuordnen, wenn das Schwergewicht im Dafürhalten/Meinen liegt und eine Trennung den Sinn der Aussage verfälschen oder aufheben würde.

3

Eine Äußerung ist keine Schmähkritik, wenn sie einen nachvollziehbaren Sachbezug aufweist und nicht die Diffamierung der Person als solche im Vordergrund steht.

4

Bei in der Sozialsphäre erhobener Kritik an der Tätigkeit eines WEG-Beirats ist im Rahmen der Güterabwägung der Schutz der Meinungsfreiheit regelmäßig vorrangig, wenn die Bewertung an einen tatsächlichen Kern (z.B. eine Empfehlung) anknüpft und nicht willkürlich ist.

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Unterlassungs- und Widerrufsansprüche wegen ehrverletzender Äußerungen scheiden aus, wenn die beanstandeten Aussagen als von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungen nicht rechtswidrig sind und keine Strafbarkeit nach §§ 185, 186 StGB begründen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 Abs. 1 BGB analog§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 1 Abs. 1 GG§ 823 Abs. 2 BGB§ 185 StGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 31.07.2017 durch die Richterin am Amtsgericht G

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Düsseldorf. Der Kläger, der auch Beiratsmitglied ist, nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Rücknahme folgender Äußerungen in Anspruch:

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a)      der frühere Verwalter I wurde im Dezember 2012 unter Vortäuschung falscher Informationen gewählt und die Eigentümer wurden in mehrfacher Hinsicht falsch informiert und getäuscht. Der Kläger sei daran maßgeblich beteiligt.

4

b)      Der von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen I geführte Rechtsstreits ist auf das Handeln des Klägers zurückzuführen.

5

Hinsichtlich der Äußerungen nimmt der Kläger Bezug auf eine E-Mail der Beklagten vom 21.12.2016 an ihn, die auch an die Verwaltung und die übrigen Beiratsmitglieder weitergeleitet wurde. Gegen Ende lautet es in der E-Mail wie folgt:

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Aus diesem Grund Sind Sie für mich als Eigentümer enttäuschend – und als Beirat untragbar.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. X GA) Bezug genommen. Die Beklagte beruft sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit und verweist im Übrigen auf die Umstände zur Wahl des Verwalters I in der Eigentümerversammlung vom 19.11.2012. Der Kläger hatte zuvor mit Schreiben vom 13.11.2012 (Bl. XX GA) die Wahl dieser Verwaltung empfohlen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt nun im Verfahren XX C XXX/XX den früheren Verwalter I auf Schadensersatz in Höhe von 4.018,03 € in Anspruch.

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Der Kläger trägt vor, die  Äußerungen seien wahrheitswidrig und würden seinen Ruf als Beirat verletzen. Mit dem Vorwurf der Beteiligung an Falschinformationen und an Täuschungshandlungen sowie dem Verursachen unnötiger Rechtsstreitigkeiten sei das Grundrecht der Meinungsfreiheit überschritten. Es werde der Eindruck erzeugt, die Sachverhalte seien festgestellt. Die weiteren Adressaten der E-Mail seien zum Zeitpunkt der Verwalterbestellung noch nicht Teil der WEG gewesen und könnten sich keine eigene Meinung über die Beschuldigungen der Klägerin bilden. Am 20.04.2017 habe die Klägerin den Vorwurf erneut erhoben und behauptet, er habe die Gemeinschaft belogen und getäuscht.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Miteigentümern der WEG I-Straße, XXXXX Düsseldorf und gegenüber dem amtierenden Verwalter folgende Behauptungen aufzustellen:

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a)      Der frühere Verwalter I wurde im Dezember 2012 unter Vortäuschung falscher Informationen gewählt und die Eigentümer wurden in mehrfacher Hinsicht falsch informiert und getäuscht. Der Kläger sei daran maßgeblich beteiligt.

12

b)      Der von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen I geführte Rechtsstreits ist auf das Handeln des Klägers zurückzuführen.

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2.       die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer 1. von ihr aufgestellten Behauptungen durch entsprechende Erklärung gegenüber dem gewählten Beirat und gegenüber der amtierenden Verwaltung zurück zu nehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, bei ihrer streitigen Äußerung handele es sich um eine Meinungsäußerung. Sie habe hiermit zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Wiederbestellung des Klägers als Beirat vermeiden möchte. Der Kläger habe bei der Wahl des Verwalters I eine besondere Stellung eingenommen, nämlich ihn als den fachlich besten Verwalter vorgeschlagen und von einer persönlichen Vorstellung der Kandidaten in der Eigentümerversammlung abgesehen. Der Kläger habe die der Einladung zur Eigentümerversammlung beigefügte Bewertungstabelle erstellt, die im Ergebnis falsch und unzutreffend gewesen sei. Dies habe zur Wahl und letztlich auch zu dem Schadensersatzprozess gegen den Verwalter geführt. Ihre geäußerte Kritik sei daher zutreffend.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Dem Kläger stehen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie der Anspruch auf Rücknahme der streitigen Äußerungen nicht zu.

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Der Anspruch folgt nicht aus §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG, weil die Äußerungen unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG fallen und daher nicht rechtswidrig sind. Der Anspruch folgt auch nicht aus §§ 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit §§ 185, 186 StGB, weil die Äußerungen nicht als Beleidigung und auch nicht als Verleumdung einzuordnen sind.

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Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2012 – 1 BvR 2970/10 -, juris Rn.30). Die Äußerungen haben jedoch einen Sachbezug, nämlich die Mitwirkung des Klägers im Vorfeld zur Wahl des Verwalters Herrn I. Damit scheidet bereits eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB aus.

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Eine Verleumdung scheidet aus, weil es sich um keine Tatsachenbehauptung handelt, was im Folgenden ausgeführt wird.

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Ob die streitigen Äußerungen als Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerung einzuordnen sind, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung hat durch die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung zu erfolgen. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch vom sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht /BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 – juris, Rn. 125).

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Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptung kann im Einzelfall schwierig sein, weil die beiden Äußerungsformen oft miteinander verbunden werden und erst gemeinsam eine Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente des Dafürhaltens oder Meines geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälsche. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich erkürzt werden (vgl. BVerG, Beschluss vom 04. August 2016 – 1 BvR 1619/13 – juris).

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Dies vorangestellt sind die hier streitigen Äußerungen aus objektiver Sicht als Meinung auszulegen, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob den weiteren Adressaten die Vorgänge zur Wahl der Verwaltung I bekannt sind. Die Äußerung enthält zwar eine Tatsachenbehauptung, nämlich das der Kläger maßgeblich an der Wahl des Verwalters und am Vortäuschen falscher Tatsachen beteiligt gewesen sei sowie der Prozess auf sein Handeln zurückzuführen sei. Es ist jedoch der gesamte Kontext der E-Mail vom 21.12.2016 zur Auslegung heranzuziehen. Die E-Mail endet damit, dass die Beklagte den Kläger aus den zuvor genannten Gründen als Beirat für untragbar hält. Diese stellt eine Meinungsäußerung dar. Diese Meinung wird gerade mit den vorstehenden Äußerungen begründet und würde ohne diesen tatsächlichen Gehalt ihren Sinn verlieren. Das Schwergewicht der Äußerungen liegt somit in der Äußerung dieser Meinung. Das folgt auch aus der im nachfolgenden geäußerten Erwartung der Beklagten, dass der Kläger von einer Kandidatur als Beirat absieht, und ihrer Ankündigung, anderenfalls sein damaliges Handeln zu einem Tagungsordnungspunkt der nächsten Eigentümerversammlung zu machen. Die Äußerung beruht zudem auf einen zutreffenden Tatsachenkern. Denn aufgrund seiner Empfehlung für den Verwalter I zu stimmen, hat der Kläger jedenfalls an dessen Wahl mitgewirkt. Die Vorwürfe der Vortäuschung falscher Tatsachen und der Verursachung unnötiger Prozesse knüpft erkennbar an die weitere Äußerung der Beklagten an, wonach sich der Verwalter als Hochstapler herausgestellt und der WEG einen Schaden zugefügt habe, der wiederum zu dem Prozess geführt habe. Insofern handelt es sich objektiv erkennbar um eine Bewertung der Klägerin zu den Folgen der vom Kläger abgegebenen Empfehlung, die diese in dieser E-Mail auch als falsch bewertet. Auch dies stellt eine Meinung dar.

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Handelt es sich somit um eine durch Art. 5 Abs.1 GG geschützte Meinung, so ist dieses Grundrecht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers abzuwägen. Die hiernach erforderliche Abwägung ergibt, dass der Schutz der Meinungsfreiheit vorliegend überwiegt. Bei der Abwägung ist zu beachten, dass der Kläger weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen ist, sondern in seiner Sozialsphäre, nämlich als Mitglied des Beirats und der WEG. Als Beirat dieser WEG hat er eine Empfehlung für einen Verwalter herausgeben, der sich im Nachhinein für die WEG als nicht so geeignet herausstellte, wie er vom Kläger empfohlen worden war. Die Meinung der Klägerin, die erkennbar an die Empfehlung des Klägers anknüpft, ist damit nicht willkürlich aus der Luft gegriffen. Derjenige, der eine Empfehlungen abgegeben hat, muss grundsätzlich auch damit rechnen, deswegen scharf in die Kritik genommen zu werden. Gegen die Meinung der Beklagten kann der Kläger sich zudem seinerseits zur Wehr setzen, in dem er gegenüber dem Beirat und der Verwaltung sowie den übrigen Wohnungseigentümern im Rahmen einer Eigentümerversammlung seine Meinung und Bewertung vorträgt.

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Offenbleiben kann, ob die Beklagte über die hier streitigen Äußerungen am 20.04.2017 vorgeworfen hat, der Kläger habe die Gemeinschaft belogen und getäuscht, da diese Äußerungen nicht Gegenstand des hiesigen Antrags sind.

29

Die Ausführungen der Beklagten in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 24.08.2017 und 02.10.2017 rechtfertigen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. 

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

38

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

39

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

40

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