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Amtsgericht Düsseldorf·290a C 152/15·29.11.2015

Nichtigkeit unbestimmten WEG-Beschlusses zur Vergleichsbevollmächtigung

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen die Nichtigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung, der den Verwalter zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ermächtigen sollte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschluss wegen fehlender Bestimmtheit nichtig ist, da Inhalt und Rahmen eines Vergleichs nicht erkennbar festgelegt wurden. Eine generelle Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss beliebiger Vergleiche ergibt sich nicht aus § 27 Abs.2 Nr.2 WEG. Die Klage wird stattgegeben; die Kosten trägt die Beklagtenseite.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache erfolgreich; Beschluss wegen Unbestimmtheit für nichtig erklärt und Kosten den Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ist nichtig, wenn er so inhaltlich unbestimmt ist, dass keine durchführbare und vollziehbare Regelung erkennbar bleibt.

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§ 27 Abs.2 Nr.2 WEG begründet keine generelle Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss beliebiger Vergleichsvereinbarungen für die Eigentümergemeinschaft.

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Zum Abschluss eines Vergleichs im Prozess bedarf es grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer, sofern die Angelegenheit nicht in die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft fällt; der Verwalter kann eine solche umfassende Abschlussvollmacht nicht ohne hinreichend bestimmten Beschluss der Eigentümer erteilen.

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Eine Nichtigkeitsfeststellung kann – soweit einschlägig – im Rahmen einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden, wenn der angefochtene Beschluss nichtig ist.

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Eine Kostenauferlegung nach § 49 Abs.2 ZPO setzt ein grobes Verschulden voraus; bloße rechtliche Problematik oder offene Rechtsfragen begründen dieses nicht zwingend.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG§ 79 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Tatbestand

2

Die Kläger fechten mit einem am 31.07.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 02.07.2015 zu TOP 3 an. Hierzu wurde Folgendes beschlossen:

3

Herr Rechtsanwalt L (Büro Rechtsanwälte L, L, L) wird mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs für die Gemeinschaft im Rahmen der Berufung beauftragt.

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Nachdem die Beklagten auf das Verfahren 290a C 10412/14, eine fehlende Vergleichsbereitschaft der dortigen Klägerseite und die Rücknahme der Berufung hingewiesen hatten, haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Kläger tragen vor, der Beschluss sei mangels Bestimmtheit (fehlende Festlegung der Parameter des Inhalts, fehlende Bezeichnung des Verfahrens und Verfahrensgegenstandes) nichtig, jedenfalls rechtswidrig. Einem professionellen Verwalter müsse bekannt sein, dass eine Beschlussfassung einen konkreten aus sich heraus verständlichen Inhalt haben müsse.

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Die Kläger beantragen,

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1.       festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,

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2.       der Beigeladenen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten tragen vor, der Beschluss sei ausreichend bestimmt. Er beinhalte eine generelle Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleiches. Bereits nach § 27 Abs.2 Nr.2 WEG sei der Verwalter zur umfassenden Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer ermächtigt und damit auch zur umfassenden Vollmachtserteilung an den Prozessbevollmächtigten für den Abschluss eines Vergleiches. Aus dem Protokoll und Sinn des Beschlusses ergebe sich zudem, dass das Verfahren 290a C 10412/14 als damals einzig offenes Gerichtsverfahren gemeint gewesen sei. Daher seien auch die Kriterien klar und bestimmbar gewesen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet und wurde infolge der Berufungsrücknahme nach Rechtshängigkeit unzulässig. Denn der Beschluss hat sich mit der Berufungsrücklage erledigt, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen ist.

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Der Beschluss war nichtig. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist von der Anfechtungsklage umfasst, so dass eine Nichtigkeit festzustellen gewesen wäre.

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Zu Recht rügen die Kläger eine fehlende ausreichende Bestimmtheit. Eine inhaltliche Unbestimmtheit eines Beschlusses, die so weitgehend ist, dass der Beschluss eine durchführbare, vollziehbare Regelung nicht mehr erkennen lässt, führt zur seiner Nichtigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2008, I-3 Wx, 5/08). Dies ist vorliegend der Fall. Offenbleiben kann, ob anhand des Protokollwortlauts der Beschluss dahingehend ausgelegt werden kann, dass das Berufungsverfahren zu dem im Verfahren 290a C 10412/14 unter dem 30.03.2015 ergangene Urteil betroffen ist. Denn selbst wenn man dies unterstellt, so lässt der Beschluss keine nachvollziehbare, durchführbare Regelung erkennen, da völlig offenbleibt, in welchem Rahmen, zu welchen Bedingungen ein Vergleich geschlossen werden soll. In dem Verfahren wurden Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresabrechnungen 2011 bis 2013 angefochten. Die Kläger dieses Verfahrens rügten unter Anderem die Erstellung einheitlicher Abrechnungen und einheitliche Beschlussfassungen statt getrennter Abrechnungen und getrennter Beschlussfassungen nach Wirtschaftsbereichen sowie fehlerhafte Verteilerschlüssel. Vor diesem Hintergrund rügen die Kläger zu Recht, dass der angefochtene Beschluss nicht die Parameter für den Inhalt eines Vergleichsschlusses festlegt. Denn ohne Festlegung, eines Spielraumes, in welchen Bereichen und zu welchen Bedingungen ein Vergleich geschlossen werden kann, ist für die Wohnungseigentümer nicht erkennbar und nachprüfbar, ob der Vergleich Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

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Es bleibt schon völlig offen, ob der Vergleich sich im Rahmen der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer bewegt, da die Kläger des Beschlussanfechtungsverfahren getrennte Abrechnungen und Beschlussfassungen durch die Wirtschaftsbereiche forderten, was, wenn hierüber ein Vergleich hätte erzielt werden sollen, möglicherweise einer Vereinbarung bedurft hätte. Auch hätte ein Vergleich die Änderung von Verteilerschlüssel betreffen können, ohne dass für die Eigentümer absehbar und erkennbar war, ob und inwiefern sie hiervon betroffen sind, und dies Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

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Sollte der Beschluss nur als generelle Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleiches zu verstehen sein, so ist er ebenfalls nichtig, da den Eigentümern eine Beschlusskompetenz zu einer generellen Ermächtigung fehlt.

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Ein Vergleich muss als Prozesshandlung und materiell-rechtlicher Vertrag von den an dem Verfahren beteiligten Parteien abgeschlossen werden, wobei jede Partei grundsätzlich alleine handeln kann, § 79 ZPO. Grundsätzlich müssten daher alle beklagten Wohnungseigentümer dem Vergleich zustimmen.

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Sofern die beklagten Wohnungseigentümer gemäß § 27 Abs.2 Nr.2 WEG durch den Verwalter vertreten werden und dieser eine Prozessvollmacht erteilt hat, folgt hieraus nicht, dass dieser bevollmächtigt ist, jeden beliebigen Vergleich zu schließen bzw. eine Prozessvollvollmacht mit umfassender Abschlussvollmacht zu erteilen. Denn § 27 Abs.2 Nr.2 WEG enthält keine generelle Ermächtigung des Verwalters zur Führung von Passivprozessen der Wohnungseigentümer, da dies in der Regel nicht zur Abwendung eines Rechtsnachteils erforderlich ist. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters beschränkt sich daher in der Regel auf die zur Abwendung von Rechtsnachteilen im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren erforderlichen Prozesshandlungen, wozu aber weder Widerklage noch Vergleich gehören (vgl. Bärmann-Merle, WEG, 12.Auflage, § 27 Rn.148). Denn erforderlich ist ein eigenständiges Handeln des Verwalters nur, wenn die von ihm vertretenen Eigentümer nicht selbst handeln können. Zum Abschluss eines Vergleiches bedarf es daher einer Ermächtigung durch die beklagten Wohnungseigentümer. Eine solche Ermächtigung kann aber durch Mehrheitsbeschluss nur ausgesprochen werden, wenn der Beschlussgegenstand hinreichend bezeichnet ist und hierfür Beschlusskompetenz besteht. Handelt es sich um eine Angelegenheit, für die keine Beschlusskompetenz besteht, so müssen alle beklagten Wohnungseigentümer zustimmen. Hat der Verwalter somit keine generelle Befugnis zum Abschluss eines Vergleiches kann er auch keine solche Prozessvollmacht erteilen. Sollte der Beschluss als Genehmigung einer solch umfassenden Prozessvollmacht auszulegen sein, so ist er aus den oben genannten Gründen ebenfalls nichtig, jedenfalls anfechtbar gewesen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 100 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.

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Eine Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs.2 ZPO war nicht angezeigt. Ein grobes Verschulden der Beigeladen ist nicht erkennbar. Die erfordert ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, insbesondere nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Der Abschluss eines Prozessvergleiches in WEG-Sachen ist, wie oben ausgeführt, äußerst problematisch und höchstrichterlich bislang nicht entschieden.

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Der Streitwert wird auf 6.000,00 € (rund 10 % des Streitwertes im Verfahren 290a C 10412/14) festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

30

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

31

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

32

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.