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Amtsgericht Düsseldorf·290a C 132/21·10.04.2022

WEG-Beschlussanfechtung: Ungültigkeit von Entlastung und Abrechnungsspitzen wegen falscher Kostenumlage

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung (Entlastungen, Abrechnungsspitzen 2019/2020, Gartenbeschlüsse, Verwalterbestellung) an. Das Gericht bejahte ihre Aktivlegitimation in gesetzlicher Prozessstandschaft (§ 1011 BGB) und erklärte Entlastungen sowie die Beschlüsse zu den Abrechnungsspitzen 2019/2020 wegen abrechnungsrelevanter Fehler (Umlage von Prozesskosten aus Altverfahren gegen die übrigen Eigentümer) für ungültig. Die Beschlüsse zur Vorgartengestaltung, Zaungenehmigung und Wiederbestellung der Verwalterin hielt es für hinreichend bestimmt bzw. ordnungsgemäß. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Beschlüsse zu Entlastungen und Abrechnungsspitzen 2019/2020 für ungültig erklärt, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bruchteilseigentümer kann Ansprüche aus dem gemeinschaftlichen Eigentum in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 1011 BGB geltend machen.

2

Bei Anfechtung von WEG-Beschlüssen wahrt die Klageerhebung durch einen Prozessstandschafter die Anfechtungsfrist, wenn die Prozessstandschaft bis Fristablauf für die Beteiligten eindeutig erkennbar offengelegt ist.

3

Entlastungsbeschlüsse widersprechen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn aufgrund (möglicher) Pflichtverletzungen der Verwaltung, insbesondere im Zusammenhang mit (fehlender, verspäteter oder fehlerhafter) Jahresabrechnung, Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen die Verwaltung ernsthaft in Betracht kommen.

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Die Ordnungsmäßigkeit eines Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen bzw. Anpassung von Vorschüssen (§ 28 Abs. 2 WEG) hängt davon ab, ob das Abrechnungswerk abrechnungsrelevante Fehler enthält; Fehler ohne Einfluss auf das Ergebnis sind unbeachtlich.

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Kosten aus Rechtsstreitigkeiten, die nach der damals maßgeblichen Rechtslage gegen die übrigen Wohnungseigentümer und nicht gegen den Verband geführt wurden, dürfen nicht über die Jahresabrechnung anteilig auch dem obsiegenden Wohnungseigentümer auferlegt werden, wenn die Kostenentscheidung die übrigen Wohnungseigentümer als Partei belastet.

Relevante Normen
§ 1011 BGB§ 20 Abs. 1 WEG§ 28 Abs. 2 WEG§ 20 Abs. 3 WEG§ 20 Abs. 4 WEG§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 25 T 182/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

In dem Rechtsstreit

der Frau B, auch in gesetzlicher Prozessstandschaft für Herrn U,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte L & T,

gegen

WEG I, vertr. d. d. Verwalterin S, hdld. unter C-Hausverwaltung,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter:              Herr Rechtsanwalt X & Partner, Rechtsanwälte,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2022

durch die Richterin am Amtsgericht G

für Recht erkannt:

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.10.2021 zu TOP 3.2, TOP 3.4, TOP 3.5, TOP 3.6, TOP 3.7 und TOP 3.8 werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 17.11.2021 bei Gericht eingegangenen Klage zunächst gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.10.2021 zu TOP 3.2 (Entlastung der Verwaltung für 2017), 3.4 (Entlastung der Verwaltung für 2018), 3.5 (Hausgeldabrechnung 2019), 3.6 (Entlastung der Verwaltung für 2019), 3.7 (Hausgeldabrechnung 2020) und 3.8 (Entlastung der Verwaltung für 2020). Hinsichtlich der Entlastungsbeschlüssen beruft sie sich auf eine Nichterstellung bzw. fehlerhafte Erstellung der Jahresabrechnungen. Bereits ergangene Beschlüsse zur Genehmigung von Jahresabrechnungen 2017 und Entlastungen der Verwaltung für 2017 wurden durch das Amtsgericht in den Verfahren 290a C 103/18 und 290a C 162/18 für ungültig erklärt und die Kosten des Verfahrens jeweils den Beklagten (den übrigen Wohnungseigentümern) auferlegt. Im Verfahren 290a C 26/21 wurde die Beklagte zur Erstellung der Jahresabrechnungen 2017 bis 2019 verurteilt. Das Verfahren befindet sich in der Berufungsinstanz. Hinsichtlich der zu TOP 3.5 genehmigten Jahresabrechnung 2019 rügt die Klägerin die Verteilung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.086,38 € anteilig auch auf sie. Hierbei handelt es sich um Kosten aus dem Verfahren 290a C 162/18. Auch hinsichtlich der zu TOP 3.7 genehmigten Hausgeldabrechnung 2020 rügt sie die Verteilung von Rechtsanwaltskosten, hier in Höhe von 1.268,04 € auch auf sie. Bei diesen Kosten handelt es sich um Kosten aus dem Verfahren 290a C 103/18. Weiterhin wendet die Klägerin sich gegen die Beschlüsse zu TOP 4 (Vorgartengestaltung), TOP 9 (Gartenzaun) und TOP 11.3 (Neubestellung Verwaltung). Das Protokoll lautet zu TOP 4 wie folgt:

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Der Vorgarten sieht nicht gepflegt aus, ein Mülltonnenplatz inkl. Gestaltung wird beschlossen.

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Die Eigentümer sind sich einig, dass der Vorgarten anders gestaltet werden muss. Über einen zugeordneten Platz für die Mülltonnen konnte sich nicht geeinigt werden. Angebote von Landschaftsgärtnern werden eingeholt, gleichzeitig werden die Parkplätze markiert. Die Eigentümer entscheiden auf der nächsten Versammlung, wer den Auftrag erhält.

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Zu TOP 9 wurde der Eigentümerin O das Recht eingeräumt, ihre Pflanzen mit einem Zaun vor Übergriffen der Nachbarn zu schützen. Einleitend lautet es dazu im Protokoll wie folgt:

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Die Aufstellung eines Bambus-Scherengitters als Abgrenzung zu dem Gartenteilen O und B/U. Dieses Gitter steht bereits an anderer Stelle im Garten und wird als Ergänzung betrachtet. Es wird die Höhe von 1,80m nicht überschreiten.

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Die Parteien streiten sich über eine ausreichende Bestimmtheit der Beschlüsse. Zu TOP 9 nimmt die Klägerin auch Bezug auf das Verfahren 290a C 182/17, in dem sie die Eigentümerin O auf Entfernung eines bereits errichteten Scherengitterzauns in Anspruch nahm. Der Klage wurde insoweit mit Urteil vom 19.03.2018 stattgegeben. Zu TOP 11.3 wurde die Verwaltung für zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2023 wiederbestellt. Die Beklagte rügt eine Klagebefugnis der Klägerin, da sie zusammen mit Herrn U der Wohneinheit Nr.2 ist.

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Die Klägerin trägt vor, die Klagebefugnis ergebe sich schon daraus, dass sie als Empfängerin der Abrechnungen ausgewiesen sei. Zudem folge sie aus § 1011 BGB. Herr U habe sie auch zur Klage im eigenen Namen ermächtigt. Die Entlastungsbeschlüsse seien zu beanstanden, da Ansprüche gegen die Verwaltung auf Erstellung der Abrechnungen bestünden. Die Abrechnungen 2019 und 2020 seien hinsichtlich der Verteilung der beanstandeten Anwaltskosten und damit auch hinsichtlich der Vor- bzw. Nachschüsse falsch. Sie hätte nach den Urteilen nicht an den Kosten beteiligt werden dürfen. Den Abrechnungen fehle ein Datum, daher sei der Beschluss unbestimmt. Zudem hätte ein Beschluss nur zur Einforderung von Nachschüssen oder der Anpassung von Vorschüssen ergehen dürfen. Der Beschluss zu TOP 4 sei zu unbestimmt (was soll, wo, wie beschlossen sein?). Ebenso sei der Beschluss zu TOP 9 unbestimmt. Er weiche zudem von den Vorgaben der Teilungserklärung ab und führe zu einer sie beeinträchtigenden baulichen Veränderung. Die Verwaltung sei ungeeignet und unfähig (seit Jahren keine ordnungsgemäße Abrechnung, Versäumnisurteile, Kostenausgleich erst im Rahmen von Vollstreckungen, keine ordnungsgemäß geführtes Protokollbuch, 10.000,00 € verursachte Prozesskosten).

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Die Klägerin beantragt,

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die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.10.2021 zu TOP 3.2, TOP 3.4, TOP 3.5, TOP 3.6, TOP 3.7, TOP 3.8, TOP 4, TOP 9 und TOP 11.3 für ungültig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, die aktuelle Verwaltung habe erst jetzt erfahren, dass auch Herr U Eigentümer der Wohnung sei. Das sei offenbar auch der Vorverwaltung nicht bekannt gewesen, da er in den Verwalterunterlagen nicht auftauche. Ansprüche gegen die Vorverwaltung für 2017 und 2018 wegen Fehler seien verjährt. Die neue Verwaltung sei erst seit 2019 tätig. Die Kostenverteilung zu den Rechtskosten sei nach der geänderten Rechtslage nicht zu beanstanden. Der Beschluss zu TOP 4 sei ausreichend bestimmt. Es sollten Vorschläge von Gartenbauunternehmen mit verschiedenen Alternativen über die konkrete Ausgestaltung eingeholt und dann zur Beschlussfassung gestellt werden. Zu TOP 9 gehe es um die Wiederaufstellung des in dem Vorverfahren streitigen Zaunes und dessen Genehmigung gemäß § 20 Abs.1 WEG.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und im Tenor bezeichneten Umfang begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

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Die Klägerin ist als Bruchteilseigentümerin gemäß § 1011 BGB in gesetzlicher Prozessstandschaft aktivlegitimiert. Das Rubrum war entsprechend zu ergänzen und zu berichtigen.

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Die Anfechtungsfrist wurde auch gewahrt. Bei Erhebung der Klage durch den Prozessstandschafter wird die Frist gewahrt, wenn die Prozessstandschaft bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist zumindest eindeutig erkennbar offen gelegt wird (vgl. Bärmann-Roth, WEG, 14.Aufalge, § 46 Rn85). Dabei muss für alle Beteiligten eindeutig klar sein, welches Recht geltend gemacht ist, wobei gleichgültig ist, ob die Klarheit darauf beruht dass der Kläger sich im Rechtsstreit ausdrücklich auf die ihm erteilte Ermächtigung beruft und dartut, wessen Rechte er geltend macht, oder ob sie auf andere Weise zustande kommt (Vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 1980, IVa ZR 38/80 juris).

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Dies vorangestellt war schon mit der Klageschrift erkennbar, dass die Klägerin auch in Prozessstandschaft für Herrn U klagt. Denn sie hat die Jahresabrechnungen 2019 und 2020 mit der Klageschrift überreicht, die auch an ihn adressiert sind. Sofern es dort „U2“ lautete, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Der Beklagten war diese Eigentümerstellung über ihre Verwaltung damit auch offensichtlich bekannt. Es erschließt sich nämlich nicht, warum er als Rechnungsempfänger bezeichnet ist, wenn der Verwaltung seine Eigentümerstellung nicht bekannt war.

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Die Entlastungsbeschlüsse widersprechen ordnungsgemäßer Verwaltung und sind für ungültig zu erklären. Die Klägerin hat ausreichend dargetan, dass Ansprüche gegen die Verwaltungen jedenfalls im Hinblick auf die Jahresabrechnungen in Betracht kommen. Die Abrechnung 2017 war aufgrund der ergangenen Gerichtsentscheidungen neu zu erstellen. Eine Erstellung der Abrechnung 2018 musste von der Klägerin eingeklagt werden. Die hier streitigen Abrechnungen 2019 und 2020 sind fehlerhaft, was im Folgenden ausgeführt werden wird. Ob ein Einwand der Verjährung erhoben werden kann, ist unerheblich. Ansprüche gegen die Verwaltung können jedenfalls wegen der Fehler der Abrechnungen bzw. ihrer verspäteten Erstellung in Frage kommen.

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Die Klägerin hat auch ausreichend dargetan, dass die Beschlüsse zu TOP 3.5 und 3.7 ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen.

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Sofern die Klägerin eine Beschlussfassung zur Genehmigung des Abrechnungswerks rügt, weil § 28 Abs.2 WEG nur eine Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (im folgenden Abrechnungsspitze genannt) vorsieht, erschließt sich ihr Vortrag nicht. Ausweislich des Protokolls wurden die Vor- und Nachschüsse laut Abrechnung beschlossen. Jedoch rügt sie zu Recht abrechnungsrelevante Fehler.

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Ob der Beschluss über die Abrechnungsspitze ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, richtet sich danach, ob im Abrechnungswerk für die Ermittlung der Abrechnungsspitze abrechnungsrelevante Fehler enthalten sind. Fehler im Abrechnungswerk ohne Einfluss auf das Ergebnis sind dagegen unerheblich.

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Dies vorangestellt, rügt die Klägerin jedenfalls hinsichtlich der Verteilung der Rechtskosten aus den Verfahren 290a C 103/18 und 290a C 162/18 mit einer Verteilung der Kosten auch auf sie abrechnungsrelevante Fehler. Insofern handelt es sich um Verfahren, die nach alter Rechtslage gegen die übrigen Wohnungseigentümer und nicht gegen den Verband geführt wurden. Die Kostenentscheidung erging zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer als beklagte Partei. Der Verband war nicht beklagte Partei. Diese Kosten sind daher auf diese Wohnungseigentümer und nicht anteilig auf die Klägerin als die obsiegende Partei zu verteilen.

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Der Beschluss zu TOP 4 ist dagegen nicht zu beanstanden. Er ist ausreichend bestimmt. Bereits aus dem Wortlaut des Protokolls als nächstliegender Bedeutung ergibt sich, dass von Landschaftsgärtnern Angebote eingeholt werden sollen zur Neugestaltung des Vorgartens unter Zuordnung eines Platz für die Mülltonnen bei gleichzeitigem Markieren der Parkplätze, um dann darüber in einer weiteren Eigentümerversammlung zu beschließen. Der Beschluss ist auch hinsichtlich der Anzahl der Mülltonnen ausreichend bestimmt. Denn bei der vorhandenen Anzahl soll erkennbar geblieben werden, da nur ein neuer Platz für diese zugeordnet werden soll. Dass im Beschluss keine konkrete Neugestaltung vorgeben wird, ist nicht zu beanstanden, da der Beschluss gerade darauf zielt, zur Art und Weise der Neugestaltung die Vorschläge einzuholen.

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Der Beschluss zu TOP 9 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

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Er ist ausreichend bestimmt. Ort, Lage, Größe und Erscheinungsbild ergeben sich bereits aus dem Wortlaut. Der Zaun, in der Form eines Bambus-Scherengitters bis maximal 1,80 m Höhe, soll die im Beschluss genannten Gartenteile abgrenzen, verläuft also entlang der Grenzlinie. Inhaltlich enthält er eine Genehmigung an die Eigentümerin O zu Errichtung dieser baulichen Veränderung. Es geht mithin um einen Gestattungsbeschluss gemäß § 20 Abs.1 WEG.

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Die Beschlusskompetenz folgt aus § 20 Abs.1 WEG, hiernach können bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Der Beschluss findet seine Grenze gemäß § 20 Abs.4 WEG in einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage und/oder einer unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer. Inhaltlich muss der Beschluss zudem Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

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Eine grundlegende Umgestaltung liegt nur vor, wenn die bauliche Veränderung so starke Auswirkungen hat, dass sie der Wohnanlage ein neues Gepräge oder Gesicht gibt. Dazu reicht es nicht aus, wenn die Gartenanlage in Parzellen unterteilt wird.

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Das Verbot, einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig zu benachteiligen, setzt voraus, dass einem Wohnungseigentümer Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung nicht durch die mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteile ausgeglichen werden und die zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung führt, indem die Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden als den übrigen. Gemeint ist ein nicht hinnehmbares Sonderopfer. Dabei reicht nicht jede erhebliche Benachteiligung im Sinne von § 20 Abs.3 WEG zur Begründung eines unbilligen Nachteils aus. Unbillig sind nur solche Nachteile, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfen (vgl. Hogenschurz, in Jennißen, WEG, 7.Aufglage, § 20 Rn.93, juris). Auch dazu ist nichts erkennbar und dargetan. Es geht gerade um die Abgrenzung von Sondernutzungsflächen und den Schutz von Pflanzen vor Übergriffen von Nachbarn. Die Veränderung des Erscheinungsbildes trifft nicht nur die Klägerin.

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Der Beschluss zu TOP 11.3 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

32

Ein Beschluss zur Verwalterbestellung ist für ungültig zu erklären, wenn er Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, wenn bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ein wichtiger Grund gegen die Bestellung des Verwalters vorliegt. Dabei ist ein wichtiger Grund ähnlich wie bei der Abberufung zu beurteilen. Da sich die Mehrheit bei der Abberufung gegen und bei der Bestellung für den Verwalter entscheidet, sind bei der Anfechtung des Bestellungsbeschlusses höhere Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes als bei der Abberufung zu stellen, weil nicht ohne zwingenden Grund in die Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer eingegriffen werden darf (vgl. Bärmann-Merle, WEG, 14.Auflage, § 26 Rn.58). Ein wichtiger Grund berechtigt die Wohnungseigentümer zwar zur Abberufung, verpflichtet sie aber nicht zwangsläufig dazu. Vielmehr steht ihnen ein Ermessensspielraum zu. Nur wenn die die Nichtabberufung nicht mehr vertretbar erscheint, kann ein Wohnungseigentümer die Abberufung verlangen. Der wichtige Grund muss im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegen (vgl. Bärmann-Merle, a.O., § 26 Rn.61).

33

Ein solcher wichtiger Grund ist nicht dargetan und erkennbar. Die Verwaltung ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagte erst seit dem Jahr 2019 bestellt. Versäumnisse und Fehler der Vorverwaltung, sowie die auf diesen Fehlern beruhenden Verfahren und Verfahrenskosten, können ihr nicht zugerechnet werden. Die vorliegenden Abrechnungen 2019 und 2020 sind lediglich hinsichtlich der Verteilung der Rechtskosten von der Klägerin beanstandet worden. Dass die Verwaltung vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung eine falsche Wertung vorgenommen hat, lässt ihre Wiederwahl allein noch nicht als unvertretbar erscheinen. Gleiches gilt für die Rüge zur Zahlung erst auf Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bzw. das ergangene Versäumnisurteil. Derartige Verstöße können allenfalls einen Grund für eine Abmahnung geben, lassen indes die Wiederwahl nicht als schlechthin unvertretbar erscheinen. Die Beklagte hat bestritten, dass das Protokollbuch bzw. die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäße geführt werde, und die Klägerin hat hierzu nichts Erhebliches mehr vorgetragen.

34

Die Ausführungen der Parteien in den Schriftsätzen vom 09.03.2022 und 10.03.2022 enthalten keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag und rechtfertigen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.

35

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird zu TOP 3.5 auf 4.086,38 € und zu TOP 3.7 auf 2.321,88 € festgesetzt (Gesamtwert der der Prozesskosten, deren Verteilung beanstandet wird). Maßgeblich ist gemäß § 49 GKG das Interesse aller Eigentümer an der Entscheidung, wobei es indes den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers nicht überschreiten darf. Ausgangspunkt der Bewertung ist dabei grundsätzlich die durch den angefochtenen Beschluss begründeten Nachschüsse und Anpassung der Vorschüsse. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Einzelinteresse des Klägers im Einzelfall höher liegen kann als sein Abrechnungsergebnis, nämlich dann, wenn er meint, dass Ausgaben zu Unrecht in die Abrechnung eingestellt oder falsch umgelegt wurden. Das ist vorliegend der Fall. Die Abrechnungsspitze beträgt für die Abrechnung 2019 € 950,23 und die Abrechnung 2020: 331,96 €. Die Klägerin rügt die ihr auferlegten Prozesskosten von 1.419,61 € in der Abrechnung 2019 und von 806,62 € in der Abrechnung 2020, so dass der Gesamtbetrag der Abrechnungspositionen maßgeblich ist.

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Zu TOP 11.3 wird der Streitwert auf 2.565,40 € (2 x 1.282,70 €) und zu TOP 3.2, 3.4, 3.6, 3.8. 4 und 9 auf jeweils 1.000,00 € festgesetzt.

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Streitwert insgesamt: 14.973,66 €.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

43

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

44

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

45

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

46

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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G