WEG: Antrag auf Wiederherstellung der Trittschalldämmung nach Laminatverlegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümer zu 1) und 2) beantragten, die Eigentümerin zu 3) zur Wiederherstellung der früheren Trittschalldämmung nach Verlegung von Laminat zu verpflichten. Streitgegenstand war, ob durch die Verlegung die Anforderungen der DIN 4109 unterschritten wurden. Das Gericht ließ ein Gutachten erstellen, das keine Verschlechterung feststellte. Deshalb wurde der Antrag abgewiesen; Kosten nach §47 WEG auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der Trittschalldämmung nach Laminatverlegung abgewiesen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wohnungseigentümer, der in seinem Sondereigentum einen neuen Oberbodenbelag verlegt, ist gemäß §§ 1004 Abs.1 BGB, 14 Nr.1 WEG verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigungen des Trittschalls gegenüber anderen Wohnungseigentümern zu vermeiden.
Werden die Anforderungen der DIN 4109 an den Trittschallschutz eingehalten, übersteigen durch den Austausch des Bodenbelags entstehende Beeinträchtigungen regelmäßig nicht das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß.
Ein Anspruch auf Wiederherstellung einer früheren Trittschalldämmung setzt substantiierten Vortrag und Beweis dafür voraus, dass durch die neue Verlegung eine Verschlechterung gegenüber dem früheren Zustand eingetreten ist.
Fehlen substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte und bestätigt ein unangegriffenes Sachverständigengutachten das Einhalten der einschlägigen Anforderungen, ist der Wiederherstellungsantrag abzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §47 WEG.
Tenor
In dem Wohnungseigentumsverfahren
betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft
E-Straße, Düsseldorf,
Beteiligte:
1) Frau O2, E-Straße, Düsseldorf,
2) Herr O, ebenda,
Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2):
Rechtsanwälte M, F & Partner, L-Allee, Düsseldorf,
3) Frau Q, Q-Platz, Krefeld,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte L, G-Straße,
Düsseldorf,
4) die in der anliegenden Liste namentlich aufgeführten Mitglieder der eingangs
bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft mit Ausnahme der Beteiligten
zu 1) bis 3),
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch die Richterin am Amtsgericht G
am 10.4.2007
b e s c h l o s s e n:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens sowie die der Beteiligten zu 3) erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen werden den Beteiligten zu 1) und 2) auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Anlage wurde im Jahre 1992 errichtet. Im Jahre 2001 entfernte die Beteiligte zu 3) in ihrer Wohnung den dort verlegten Teppichboden in Wohnzimmer und Flur und ließ Laminatboden verlegen. Die Beteiligten zu 1) und 2), die Sondereigentümer einer darunter liegenden Wohnung sind, beanstanden nunmehr nach Einzug von Mietern mit einem Kind in der Wohnung der Beteiligten zu 3) eine Lärmbelästigung.
Die Beteiligten zu 1) und 2) behaupten, bei der Verlegung des Laminatbodens seien die entsprechenden Anforderungen an den Trittschall nach DIN 4109 nicht eingehalten worden. Dadurch sei es zu einer Verschlechterung der Trittschalldämmung gekommen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,
die Beteiligte zu 3) zu verpflichten, in der ihr gehörenden, im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichneten, Maisonette-Wohnung der Wohnungseigentumsanlage E-Straße/18a, Düsseldorf, die Trittschalldämmung wieder herzustellen, die vor der letzten Änderung des Bodenbelages Mitte des Jahres 2002 bestanden hat und die der DIN-Vorschrift 4109 entsprechen muss.
Die Beteiligte zu 3) beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 3) behauptet, in sämtlichen Wohnungen sei ein schwimmender Estrich verlegt worden, der den Erfordernissen der DIN 4109 entspreche. Durch die Verlegung des Laminatbodens sei keine Verschlechterung des Trittschalls nach DIN 4109 eingetreten.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.9.2006. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Buschmann vom 26.1.2007 (Bl. 66 ff. GA) Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Den Beteiligten zu 1) und 2) steht gegenüber der Beteiligten zu 3) gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG kein Anspruch auf Wiederherstellung der Trittschalldämmung zu, die vor der Änderung des Bodenbelages bestanden hat und der DIN-Vorschrift 4109 entspricht.
Gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB, 14 Ziffer 1 WEG ist ein Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung einen neuen Oberbodenbelag aufbringt, verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass andere Wohnungseigentümer in der Benutzung ihres Sondereigentums durch den von seiner Wohnung ausgehenden Trittschall mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Dafür ist entsprechend § 14 Ziffer 1 WEG maßgebend, dass durch den Gebrauch des Sondereigentums den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Dabei ist unter einem Nachteil eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Andererseits ist aber der Tatsache Rechnung zu tragen, dass gewisse gegenseitige Störungen beim Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft nicht zu vermeiden sind. Für die Beurteilung, ob eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt, kommt es mithin auf die Verkehrsanschauungen, die je nach den konkreten Verhältnissen –zum Beispiel Schalldämmung des Gebäudes- zu unterschiedlichen Beurteilungen führen können. Verringert somit ein Wohnungseigentümer durch Auswechseln des Bodenbelages in seinem Sondereigentum den Trittschallschutz, so übersteigen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß nicht, so lange die Anforderungen der DIN 4109 an den Trittschallschutz eingehalten werden (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage, § 13, Rn. 75).
Unter Zugrundelegung dessen kann nicht festgestellt werden, dass es durch die Verlegung des Laminatbodens zu einer Verschlechterung des Trittschallschutzes gekommen ist. Dies hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Sachverständige, dessen Feststellungen die Beteiligten nicht angegriffen haben, hat festgestellt, dass der eingebaute Estrich der DIN 4109 entspricht und somit eine schwimmende Verlegung von Laminat ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahme möglich ist. Zwar hat er eine Schallbrücke festgestellt, weil eine zementäre Spachtelschicht in die Estrich-Randfuge eingedrungen ist. Jedoch konnte er nicht feststellen, wann die Spachtelmasse aufgebracht worden ist. Insofern nahm er an, dass vor Verlegung des textilen Bodenbelages bei der Erstbelegung des Estrichs der Unterboden gespachtelt wurde. Nach alledem konnte er eine Ursache aus der Laminatverlegung für diese Schallbrücke nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Danach war es billig, den Beteiligten zu 1) und 2) als Unterlegenen die Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten war anzuordnen, da die Beteiligten sich zivilprozessähnlich gegenüberstehen.
G