Erledigungsfeststellung und Schadensersatz wegen Wohngeldrückständen (WEG)
KI-Zusammenfassung
Die Wohnungseigentümerin begehrt Feststellung der Erledigung eines Wohngeldanspruchs und Ersatz von Verzugsfolgen. Streitgegenstand sind der Anspruch aus §§ 16, 28 WEG, Schadensersatz wegen Zahlungsverzugs (§§ 280, 286 BGB) und die Wirksamkeit einer Pauschalgebühr im Verwaltervertrag. Das Amtsgericht stellte die Erledigung für 386,00 EUR fest, verurteilte den säumigen Eigentümer zur Zahlung von 126,00 EUR nebst Zinsen und auferlegte ihm die Kosten.
Ausgang: Erledigung des Hauptanspruchs in Höhe von 386,00 EUR festgestellt; säumiger Eigentümer zur Zahlung von 126,00 EUR zuzüglich Zinsen und zur Übernahme der Kosten verurteilt (teilweise stattgegeben).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wohnungseigentümer ist nach den Regelungen des WEG verpflichtet, die auf seine Einheit entfallenden Wohngeldbeiträge nach beschlossenen Wirtschaftsplänen zu leisten; hieraus ergibt sich ein Zahlungsanspruch der Gemeinschaft (§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, 5 WEG).
Gerät ein Wohnungseigentümer mit Wohngeldzahlungen in Verzug, begründet dies einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 286 BGB für entstehende Mahnkosten und zur Erstattung verauslagter Verfahrenskosten.
Eine im Verwaltervertrag vereinbarte Pauschalvergütung für die Bearbeitung von Gerichtsverfahren kann nach §§ 305, 307 BGB wirksam sein, sofern sie klar und verständlich geregelt ist und keine unangemessene Benachteiligung darstellt.
Wird ein ursprünglich geltend gemachter Zahlungsanspruch nach Rechtshängigkeit erfüllt, kann das Verfahren insoweit als erledigt festgestellt werden; die Erledigungsfeststellungsklage ist in einem solchen Fall begründet.
Zitiert von (2)
1 ablehnend · 1 neutral
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch die Richterin am Amtsgericht X
am 11. September 2007
b e s c h l o s s e n :
Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache in Höhe von
386,00 EUR erledigt ist.
Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, an die Beteiligte zu 1. 126,00 EUR
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 120,00 EUR seit dem
06.06.2007 und aus weiteren 6,00 EUR seit dem 23.07.2007 zu zahlen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens, die eigenen sowie die der Beteiligten
zu 1. erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen werden dem
Beteiligten zu 2. auferlegt.
Der Geschäftswert wird bis zum 06.08.2007 auf bis zu 600,00 EUR seit dem
07.08.2007 auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Von der Darstellung des tatsächlichen Sachverhaltes wird entsprechend § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Der Antrag hat Erfolg.
Der Beteiligten zu 1. steht gegenüber dem Beteiligten zu 2. der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 126,00 EUR gem. §§ 280, 286 BGB zu, da der Beteiligte zu 2. sich mit den Wohngeldzahlungen für den Zeitraum Januar bis Mai 2007 in Höhe von 386,00 EUR in Zahlungsverzug befand.
Der Anspruch auf Zahlung des Wohngeldes folgte aus §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, Abs. 5 WEG.
Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, zu den Kosten und Lasten der Gemeinschaftsanlage durch Zahlung der auf seine Einheit entfallenden Kosten Beträge entsprechend den beschlossenen Wirtschaftsplänen beizutragen. Dieser Verpflichtung war der Beteiligte zu 2. hinsichtlich der geltend gemachten Wohngelder zunächst nicht nachgekommen.
Aufgrund seines Zahlungsverzuges ist er verpflichtet, den der Beteiligten zu 1. dadurch entstandenen Schaden in Höhe von 6,00 EUR für Mahnkosten und in Höhe von 120,00 EUR für dieses Verfahren zu ersetzen.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der in der Anlage zum Verwaltervertrag vom 20.09.2004 unter B 10 vereinbarten Gebühr nach § 305, § 307 BGB bestehen nicht.
Dabei ist vorab klarzustellen, dass, selbst wenn die Beteiligte zu 1. nicht Verbraucherin im Sinne von § 14 BGB wäre, dies nicht zu einer eingeschränkten Anwendung der Regelung der §§ 305 ff. BGB führen würde. Durch § 310 Abs. 3 BGB wird der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB für Nichtverbraucher nicht eingeschränkt, sondern für Verbraucher erweitert (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 310, Rdnr. 2).
Ungeachtet dessen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Vereinbarung des Verwaltervertrages, wonach der Verwalter für das Bearbeiten von Gerichtsverfahren einen Pauschalbetrag von 120,00 EUR erhält, eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Diese Bestimmung des Verwaltervertrages ist klar und verständlich.
Die Erledigungsfeststellungsklage ist begründet.
Der Beteiligten zu 1. stand gegenüber der Beteiligten zu 2. der zunächst weiterhin geltend gemachte Wohngeldanspruch in Höhe von 386,00 EUR zu. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Durch die nach Rechtshängigkeit, die mit Zustellung des Mahnbescheides am 06.06.2007 eintrat, erfolgte Zahlung hat sich das Verfahren insoweit in der Hauptsache erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Danach war es billig, die Gerichtskosten des Verfahrens dem in der Sache unterlegenen und zahlungssäumigen Beteiligten zu 2. aufzuerlegen. Das gilt auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils, da er sich insofern in Zahlungsverzug befand.
Die Ausführungen der Beteiligten zu 1. im Schriftsatz vom 17.08.2007 waren für die Entscheidung nicht von Bedeutung.
Von der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht angesichts des einfach gelagerten Sachverhaltes absehen.