Herausgabeanspruch auf Kellerraum wegen Verwirkung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Eigentümer der Wohnung Nr. 6, begehrt Herausgabe des als Kellerraum Nr. 6 bezeichneten Raums von der Beklagten. Das Gericht bestätigt das Sondereigentum des Klägers gemäß Ergänzungsurkunde und Grundbucheintragung, verneint jedoch den Herausgabeanspruch. Der Anspruch aus § 985 BGB sei wegen Verwirkung nach § 242 BGB ausgeschlossen, da jahrelanges Dulden und Nutzungsüberlassung vorlagen. Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft ohne Grundbucheintragung wirken gegenüber Dritten nicht.
Ausgang: Klage auf Herausgabe des Kellerraums abgewiesen; Herausgabeanspruch wegen Verwirkung (§ 242 BGB) ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kann durch die rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung nach § 242 BGB ausgeschlossen werden.
Verwirkung setzt sowohl ein längeres Nichtgeltendmachen des Rechts (Zeitmoment) als auch Umstände, aus denen der Verpflichtete auf den Fortbestand der Besitzlage vertrauen durfte (Umstandsmoment), voraus.
Auf die tatsächliche Kenntnis des Berechtigten kommt es für die Verwirkung nicht an; es genügt, dass der Berechtigte sich bei objektiver Beurteilung Kenntnis verschaffen konnte.
Die Bezugnahme im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs auf eine Eintragungsbewilligung ist zur Bestimmung des Sondereigentums ausreichend; die inhaltliche Darstellung des Sondereigentums bedarf nicht zwingend einer unmittelbaren Bezeichnung im Grundbuch.
Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft, die eine Änderung betreffen, wirken gegenüber Dritten nicht, soweit diese Änderungen nicht im Grundbuch eingetragen sind (vgl. § 10 Abs. 2 WEG).
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2004
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße in B. Der Kläger ist seit dem 13. Januar 2004 Eigentümer der im 5. Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. 6 des Aufteilungsplanes. Zuvorige Eigentümerin war seine Ehefrau, Frau F (vom 5. April 2002 bis zum 12. Januar 2004), die das Eigentum von ihrer Mutter, Frau I, erwarb (Eigentümerin vom 8. September 1983 bis zum 4. April 2002). Der Kläger begehrt von der Beklagten (Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft seit dem 11. April 1988) Herausgabe des mit Nr. 6 bezeichneten Kellerraums. Die Parteien streiten sich darüber, ob die Kellerräume im Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum stehen.
In der Teilungserklärung vom 28. Juni 1978 (Blatt 8 ff. GA) wurden die Kellerräume den Sondereigentumseinheiten nicht zugeordnet. Eine solche Zuordnung erfolgte erst in der Ergänzungsurkunde zur Teilungserklärung vom 16. August 1978 (Blatt 16 f. GA). Tatsächlich wurden die Kellerräume nicht entsprechend dieser Ergänzungsurkunde genutzt. Der Wohnung Nr. 6 wurde ein Raum unterhalb der Kellertreppe zur Kellernutzung zugewiesen. In der Eigentümerversammlung vom 3. Februar 1983 wurde zu TOP 2 folgendes beschlossen:
„Erstellung einer neuen Teilungserklärung für die vorhandenen Kellerräume im jetzigen Zustand.
Die Teilungserklärung für die vorhandenen Kellerräume muss neu erstellt werden, da die in dem Grundrissplan zur Teilungserklärung vom 16.8.1978 angegebenen Kellerraum-Nummern mit den tatsächlich vorhandenen bzw. jeweils genutzten Kellerräumen nicht übereinstimmen. Gleichzeitig soll für den Keller der 5. Etage (der unter der Kellertreppe liegt) der Zusatz mit eingetragen werden, dass dieser Keller jederzeit offen bleiben muss, um den Zugang zur Gasuhr und zur Wasserleitung zu gewährleisten. Dies wurde einstimmig beschlossen.“
Der Kläger ist der Ansicht, zu seinem Sondereigentum gehöre der Keller Nr. 6. Eine Verwirkung seines Herausgabeanspruches sei mangels Zeit- und Umstandsmoment nicht anzunehmen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den in den Eintragungsbewilligungen des Notariats O vom 28. Juni und 16. August 1978 (Urkunds-Nr.: P und Q für 1998) mit Nummer 6 bezeichneten, links neben der Kellertreppe befindlichen Kellerraum an den Beklagten herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Kellerräume stünden im Gemeinschaftseigentum, da das Bestandsverzeichnis nicht auf die Kellerräume Bezug nehme. Die Ergänzungsurkunde sei von einem vollmachtlosen Vertreter erstellt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist zwar Eigentümer des Kellers Nr. 6 gemäß Ergänzungsurkunde vom 16. August 1978 und die Beklagte insofern Besitzerin ohne Recht zum Besitz. Dem auf § 985 Abs. 1 BGB gestützten Herausgabeanspruch steht jedoch die von Amts wegen zu berücksichtigende rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung, § 242 BGB, entgegen.
Der Kläger ist Eigentümer des in der Ergänzung zur Teilungserklärung vom 16. August 1978 bezeichneten Kellerraums Nr. 6, da hiernach der im 5. Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. 6 der Kellerraum Nr. 6 zugewiesen worden ist. Diese Änderung der Teilungserklärung wurde auch im Grundbuch eingetragen, und zwar am 20. September 1978. Das Gericht hat Einblick in das entsprechende Wohngrundbuch von T, Blatt U, genommen und den von ihm gezogenen Grundbuchauszug vom 26. Juli 2004 den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2004 bekannt gemacht. Dort wird im Bestandsverzeichnis u. a. wegen des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung vom 16. August 1978 und damit auf die vorgenannte Änderung der Teilungserklärung Bezug genommen. Die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist ausreichend, da nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass der Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch selbst zu bezeichnen ist (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Aufl., § 7 Rn. 7). Ob diese Ergänzungsurkunde von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden ist, kann angesichts des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und den damit verbundenen gutgläubigen Erwerb (§ 892 BGB) offen bleiben.
Da die Kellerräume im Sondereigentum stehen, steht der Beklagten somit auch kein Besitzrecht an dem Kellerraum Nr. 6 aus Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Sollte die Eigentümerversammlung vom 3. Februar 1983 einstimmig beschlossen haben, die Ergänzungsurkunde vom 16. August 1978 hinsichtlich der Kellerräume zu ändern, wirkt dies gegenüber dem Kläger mangels Eintragung im Grundbuch jedenfalls nicht, § 10 Abs.2 WEG.
Der Herausgabeanspruch des Klägers ist jedoch verwirkt.
Vorab ist klarzustellen, dass das dingliche Recht zwar nicht der Verwirkung unterliegt, wohl aber die aus ihm entstandenen Ansprüche, so auch der Anspruch aus § 985 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl. § 242, Rn. 107). Voraussetzung für eine Verwirkung ist, dass der Berechtigte das Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass er dieses Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die hiernach erforderliche Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem Art und Bedeutung des Anspruchs, die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten und die Untätigkeit des Berechtigten zu berücksichtigen sind. Auf die Kenntnis des Berechtigten kommt es dagegen nicht an. Es genügt vielmehr, dass der Berechtigte bei objektiver Beurteilung Kenntnis hätte haben können (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 242, Rn. 93).
Legt man dies zugrunde, so ist das Zeitsmoment jedenfalls vorliegend erfüllt. Der Keller Nr. 6 war schon sein Anfang 1983 im Besitz des Voreigentümers der Beklagten (Herrn X), was aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 3. Februar 1983 folgt, wonach wegen der anderweitigen Kellernutzung einstimmig beschlossen worden war, die Teilungserklärung hinsichtlich der Kellerräume zu ändern. Aus diesem Beschluss geht gleichzeitig hervor, dass bereits seit Anfang 1983 der Wohnung Nr. 6 der Kellerraum unterhalb der Treppe zugewiesen war. Diese anderweitige Nutzung wurde seitdem jahrelang widerspruchslos bis zum Aufforderungsschreiben des Klägers vom 19. März 2004 hingenommen. Auf die Kenntnis des Klägers sowie seiner Voreigentümer kommt es vorliegend nicht an, da sie sich angesichts der Eintragung im Grundbuch Kenntnis von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen hätten verschaffen können. Da zudem der Wohnung Nr. 6 ein Kellerraum nicht gänzlich entzogen sondern dieser Wohnung ein anderer Raum zugewiesen worden war, ist das vorliegende Zeitmoment auch unter Berücksichtigung von Art und Bedeutung des Anspruchs erfüllt.
Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist ebenfalls gegeben. Die Beklagte ist seit April 1988 Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und nutzt seitdem den Keller Nr. 6, ohne einen Anspruch ihrerseits auf Herausgabe bzw. ordnungsgemäße Errichtung ihres Kellerraums gemäß Ergänzungsurkunde vom 16. August 1978 zu erheben. Sie hat damit erkennbar auf die Duldung der Nutzung des Kellers Nr. 6 durch sie vertraut. Würde sie nun einen Anspruch auf Herausgabe ihres Kellers gegenüber dem Besitzer erheben, müsste sie ihrerseits mit dem Einwand der Verwirkung rechnen.
Die Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3.11.2004 rechtfertigen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.