Teil-Anerkenntnisurteil: Anrechnung von Minderung auf Ausgleichsleistung nach Art.12 VO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung; das Gericht erließ ein Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil über 260,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten, wogegen weitere Forderungen abgewiesen wurden. Zentral war, ob eine vertragliche Minderungserstattung auf die pauschalierte Ausgleichsleistung nach Art.12 Abs.1 VO anzurechnen ist. Das Gericht erlaubte die Anrechnung zur Vermeidung einer Überkompensation und stützte sich auf europarechtliche Auslegungen.
Ausgang: Teilanerkenntnisurteil: Zahlung von 260,00 € nebst Zinsen und Kosten, weitere 40,00 € wegen Anrechnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO ermöglicht die Anrechnung von bereits geleisteten Zahlungen, die zur Kompensation derselben Positionen dienen, auf die pauschalierte Ausgleichsleistung, um eine Überkompensation zu verhindern.
Ein pauschalierter Ausgleichsanspruch nach der Verordnung lässt die kumulative Geltendmachung von Zahlungen aus sonstigem Recht nicht zu, soweit diese dieselben Kompensationspositionen betreffen.
Verzugszinsen auf einen vertraglichen Ausgleichsanspruch sind nach §§ 288, 286, 280 BGB bei Eintritt des Verzugs in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach § 249 BGB als notwendige Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig, wenn sie der Durchsetzung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs dienen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR (in Worten: zweihundertsechzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2012 und aus weiteren 100,00 EUR vom 21.07.2012 bis zum 17.08.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
In Höhe der verbliebenen Hauptforderung von 260,00 € ergeht ein Anerkenntnisurteil.
In Höhe von weiteren 40,00 € ist die Klage unbegründet.
Die Beklagte kann nämlich die Minderungserstattung des Reiseveranstalters in Höhe von 40,00 € auf die Entschädigungsleistung anrechnen, Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO.
Diese hat unstreitig zur Erfüllung eines vertraglichen Minderungsanspruches des Klägers für die Flugverspätung 40,00 € gezahlt.
Um eine Überkompensation des Reisenden zu verhindern, ist nach Auffassung des Gerichts in diesen Fällen eine Anrechnung möglich.
Das Gericht folgt dabei den Ausführungen Dr. Bollwegs in RRa 2009, 10:
„Auch insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung zwar einerseits eine pauschalierte Ausgleichsleistung gewährt, ohne dass ein entsprechender Schaden vorliegen muss, was sicher in Einzelfällen zu Überkompensationen führen kann.
Anderseits bezwecken die Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen aus anderen Rechtsgründen auf „weiter gehenden“ Schadensersatz nach Art. 12 Abs. 1, S. 1 VO und die Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO gerade den Ausschluss von Überkompensationen durch eine Kumulierung von Ansprüchen aus unterschiedlichen Rechtsgründen – nach der Verordnung und nach sonstigem Recht. Dass die Verordnung diesen Ausschluss aber nur für Schadensersatzansprüche, nicht aber für Minderungsansprüche i. S. d. deutschen Leitungsstörungsrechts, die der Kompensation derselben Positionen dienen, und damit letztlich inkonsequent durchgesetzt wissen wollte, ist schwer vorstellbar. Viel näher liegt es anzunehmen, dass die gemeinschaftsrechtliche Regelung auf die besonderen Differenzierungen des deutschen Leistungsstörungsrechts keine Rücksicht nimmt und jede Überkompensation aus einer Kumulierung von Ansprüchen nach der Verordnung und sonstigem Recht wegen derselben Positionen ausgeschlossen wissen wollte.“
Die Klägerin hat gem. §§ 288, 286, 280 BGB Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2012, da sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt aufgrund des anwaltlichen Mahnschreibens vom 06.07.2012 in Verzug befand. Bezüglich der Scheckzahlung über 100,00 € dauerte der Verzug bis zum 17.08.2012 an.
Die Rechtsanwaltskosten in unstreitiger Höhe von 83,54 € sind gemäß § 249 BGB unabhängig vom Verzug als notwendige Rechtsverfolgungskosten zu zahlen, da es sich beim Ausgleichsanspruch um eine (pauschalierten) Schadensersatzanspruch handelt.
Hinsichtlich der Zinsen gilt das oben Ausgeführte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 91a, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Wegen der gemäß § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO übereinstimmend für erledigt erklärten Klage in Höhe von 100,00 € entspricht es der Billigkeit, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt, da sie sich bei Eingang des Schecks am 17.08.2012 nach Anhängigkeit der Klage am 13.08.2012 – für einen früheren Zugang bleibt die Beklagte beweisfällig – bereits in Verzug befand, so dass sie kein sofortiges Anerkenntnis mehr abgeben konnte (Rechtsgedanke des § 93 ZPO). Aus dem gleichen Grund bleibt der Beklagten auch im Hinblick auf die von ihr anerkannten 260,00 € die Anwendung des § 93 ZPO verwehrt.
Streitwert: bis 19.10.2012 400,00 €, danach 300,00 € (Streitwert bei beiderseitiger Teilerledigung: restliche Hauptsacheforderung)